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von Waffen. Das US-Verteidigungsministerium sieht die (völkerrechtlichen, politischen<br />

u.a.) Schwierigkeiten, wenn technische Systeme über Waffeneinsatz entscheiden. Sie sollen<br />

durch zunächst langsames Vorgehen überwunden werden. Eventuell wird es sich als nötig<br />

erweisen, auf längere Zeit die Entscheidung bei einem Menschen zu belassen. Jedoch sind<br />

perspektivisch viele Situationen vorstellbar, in denen ein Mensch in der Entscheidungsschleife<br />

zu große Verzögerung bringen würde.<br />

– Das Komitee für Army-UGV hat die Fähigkeit von UGV, verlässlich Kombattanten und<br />

Nicht-Kombattanten unterscheiden zu können, auf 2025 datiert, wobei unklar ist, ob das<br />

schon zu dieser Zeit möglich sein wird. Das bedeutet, dass das humanitäre Völkerrecht mit<br />

bewaffneten UMS nur eingehalten werden kann, wenn zumindest bis zu diesem Zeitpunkt<br />

keine autonome Waffenauslösung eingeführt wird. (Ausnahmen sind denkbar, wenn die<br />

Ziele klar militärische Fahrzeug auf See und in der Luft sind, bei denen die Unterscheidung<br />

einfach ist.)<br />

– Auch Kleinst-UMS werden angedacht und sind in FuE.<br />

– Der Trend geht zu UAVs, die modular oder als Plattformen angelegt sind. Sie können mit<br />

verschiedenen Teil- bzw. Nutzlasten bestückt werden, z.T. auch an außen liegenden Aufhängungen.<br />

Hier Sensorik durch Waffen zu ersetzen, wird keine größeren technischen<br />

Problem stellen. Eventuelle höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Steuerverbindung<br />

können ebenfalls erfüllt werden.<br />

– Von vornherein für den Kampf ausgelegte UAV-Plattformen mit Nutzlasten, Reichweiten<br />

und Geschwindigkeiten ähnlich wie bei herkömmlichen Kampfflugzeugen sind in einer<br />

Reihe von Ländern als Technologiedemonstratoren in Entwicklung und könnten als UCAV<br />

in 10-20 Jahren breit eingeführt werden.<br />

– Bei der Vielzahl an Hersteller- und Exportländern ist davon auszugehen, dass UAV noch<br />

erheblich weiter verbreitet werden. Ohne internationale Rüstungs- und Exportkontrollmaßnahmen<br />

wird das mit vielleicht 10 Jahren Verzögerung auch bei bewaffneten UAV zutreffen,<br />

später – wenn sie sich als genügend leistungsfähig und kostengünstig erweisen – auch<br />

bei bewaffneten UGV sowie in geringerem Maß auch bei USV und UUV.<br />

– Während die größeren Systeme regulären Streitkräften vorbehalten bleiben werden, ist zu<br />

erwarten, dass kleinere (z.B. 0,2 bis 2 m große) UMV (mit Kosten zwischen 1.000 und<br />

100.000 €) auch für nicht-staatliche Akteure zugänglich sein werden. Das wird zunächst<br />

wohl UAV betreffen, dann aber auch UGV und UUV, eventuell auch USV. Sie können die<br />

Systeme einerseits durch Export aus Herstellerländern erhalten, andererseits aber auch aus

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