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163<br />

4 UMS im Kontext von Friedenssicherungsrecht,<br />

Rüstungs- und Exportkontrolle sowie<br />

humanitärem Völkerrecht (Modul 4)<br />

Die moderne Rüstungskontrolle und Abrüstung haben ihren Ursprung in der Rüstungskonkurrenz<br />

des Kalten Krieges. Ursprünglich zur Kriegsverhütung, zur Schadenbegrenzung und<br />

Krisenstabilität im Atomzeitalter konzipiert, haben sich die Regime, Instrumente und Funktionen<br />

von Rüstungskontrolle und Abrüstung in den letzten Jahrzehnten je nach Vertragsgegenstand,<br />

Abdeckung und Reichweite gewandelt und ausdifferenziert. So hat der Rüstungskontrolldiskurs<br />

der letzten Jahrzehnte nicht nur zu einer Verrechtlichung von Verhaltensnormen<br />

geführt, sondern auch zur Einführung von Verfahren und zur Gründung von Organisationen,<br />

die für die Einhaltung der multilateralen Vereinbarungen verantwortlich sind (z.B. Internationale<br />

Atomenergie-Organisation (IAEO), Organisation für das Verbot chemischer Waffen<br />

(OVCW) oder die Comprehensive Test Ban Treaty Organisation (CTBTO). Man kann daher<br />

auch von der Etablierung einer Rüstungskontrollkultur basierend auf internationalem Rüstungskontrollrecht<br />

sprechen. 332 Freilich ist diese in Abhängigkeit von den konkreten politischen,<br />

kulturellen und gesellschaftlichen Bedingungen regional unterschiedlich ausgeprägt.<br />

Abrüstung und Rüstungskontrolle sind dabei nicht synonym. Während Abrüstung auf die<br />

„greifbare Beseitigung oder Verminderung von Rüstungen in realen Mengen, ausgeführt auf<br />

der Grundlage internationaler Vereinbarungen“ abzielt, 333 geht es bei Rüstungskontrolle im<br />

Atomzeitalter darum, „Sicherungen gegen das Risiko des Gewaltausbruchs zu installieren.“ 334<br />

Beides sind Strategievarianten, die zur Sicherheit der betroffenen Staaten beitragen sollen. Ein<br />

wichtiger Effekt von Rüstungskontrolle liegt in der Einschränkung eigener militärischer Optionen<br />

und damit verbundener Reziprozität der Verpflichtungen der Vertragspartner. Die nachprüfbare<br />

Beschränkung militärischer Optionen und konkreter Waffensysteme ggf. einschließlich<br />

ihres vollständigen Verbots steht dabei im Mittelpunkt von Rüstungskontrollverträgen.<br />

Weitere wichtige Funktionen neben der Kriegsverhütung sind die Erhöhung der Vorhersag<br />

332<br />

333<br />

334<br />

den Dekker, 2001; Marauhn, 2007.<br />

Siehe Neuneck/Mutz, 2000, S. 98.<br />

Ebenda, S. 100.

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