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239<br />

Es bleibt danach als Zwischenergebnis zunächst festzuhalten, dass zivil genutzte unbemannte<br />

Luftfahrzeugsysteme auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als Flugzeuge und Drehflüger<br />

zu qualifizieren sind. Wenn man sie als Flugmodelle einordnet, dann erfasst das geltende<br />

deutsche Recht nur solche, die (1) zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung<br />

genutzt werden, (2) in Sichtweite des Steuerers betrieben werden und (3) ein Startgewicht bis<br />

zu 150 kg haben. Für diese Flugmodelle sind eine Muster- und eine Stückprüfung nach dem<br />

„Stand der Technik“ erforderlich. Qualifiziert man zivil genutzte unbemannte Luftfahrzeugsysteme<br />

dagegen als „sonstige(…), für die Benutzung des Luftraum bestimmte(…) Gerät(e)“,<br />

dann sind diese bis zu einem Startgewicht von 150 kg nicht zertifizierungspflichtig.<br />

Für Flugmodelle über 150 kg und für sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte<br />

Geräte mit einem Startgewicht von über 150 kg ist das europäische Zulassungsrecht auf der<br />

Grundlage der EASA-Grundverordnung und der damit zusammenhängenden gemeinschaftsrechtlichen<br />

Verordnungen maßgeblich. Zur EASA-Grundverordnung ist Folgendes festzuhalten:<br />

562 Hauptziel der EASA-Grundverordnung ist die Gewährleistung größtmöglicher<br />

Sicherheit in der europäischen Zivilluftfahrt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung). Sie schafft ein<br />

einheitliches Zulassungsverfahren, das Kosten- und Wettbewerbsvorteile ermöglicht und<br />

Doppelarbeit vermeiden hilft. Die Verordnung schafft nicht nur ein gewisses Maß an Rechtsvereinheitlichung<br />

im Bereich der Zulassung, sondern überträgt der Gemeinschaftsebene auch<br />

exekutive Aufgaben. Art. 4 der Verordnung regelt den Anwendungsbereich. Danach müssen<br />

grundsätzlich alle Luftfahrzeuge, die faktisch einen Bezug zu einem Mitgliedstaat haben, der<br />

Verordnung genügen. Ausgenommen sind lediglich Luftfahrzeuge in hoheitlicher Verwendung<br />

sowie solche, die im Anhang II der Verordnung aufgeführt sind. Dies betrifft insbesondere<br />

historische Luftfahrzeuge, solche für Forschungs- und Versuchszwecke, aber auch –<br />

gemäß Buchst. i – „unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von nicht mehr als<br />

150 kg“. Die wesentlichen technischen Anforderungen beinhaltet Anhang I der Verordnung,<br />

darunter die Integrität für alle Flugbedingungen und der Erhalt der Lufttüchtigkeit durch Wartung<br />

und Instandsetzung. Sichergestellt wird die Einhaltung dieser Vorschriften insbesondere<br />

durch Muster- und Organisationszulassungen. 563<br />

Es stellt sich als nächstes die Frage, welche Bestimmungen für unbemannte Luftfahrzeugsysteme<br />

gelten, die militärisch, zoll- oder polizeidienstlich genutzt werden. Dabei ist zunächst<br />

festzuhalten, dass das europäische Zulassungsrecht nach Artikel 1 Abs. 2 der EASA-Grundverordnung<br />

nicht bei militär-, zoll-, polizeidienstlicher oder ähnlicher Verwendung gilt. Damit<br />

562<br />

563<br />

Vgl. dazu im Einzelnen Riedel, 2006.<br />

Vgl. zu den Inhalten der Vorläuferverordnung, die weitgehend von der neuen Verordnung übernommen<br />

wurden, Stiehl, 2004, S. 322 ff.

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