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239<br />
Es bleibt danach als Zwischenergebnis zunächst festzuhalten, dass zivil genutzte unbemannte<br />
Luftfahrzeugsysteme auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als Flugzeuge und Drehflüger<br />
zu qualifizieren sind. Wenn man sie als Flugmodelle einordnet, dann erfasst das geltende<br />
deutsche Recht nur solche, die (1) zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung<br />
genutzt werden, (2) in Sichtweite des Steuerers betrieben werden und (3) ein Startgewicht bis<br />
zu 150 kg haben. Für diese Flugmodelle sind eine Muster- und eine Stückprüfung nach dem<br />
„Stand der Technik“ erforderlich. Qualifiziert man zivil genutzte unbemannte Luftfahrzeugsysteme<br />
dagegen als „sonstige(…), für die Benutzung des Luftraum bestimmte(…) Gerät(e)“,<br />
dann sind diese bis zu einem Startgewicht von 150 kg nicht zertifizierungspflichtig.<br />
Für Flugmodelle über 150 kg und für sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte<br />
Geräte mit einem Startgewicht von über 150 kg ist das europäische Zulassungsrecht auf der<br />
Grundlage der EASA-Grundverordnung und der damit zusammenhängenden gemeinschaftsrechtlichen<br />
Verordnungen maßgeblich. Zur EASA-Grundverordnung ist Folgendes festzuhalten:<br />
562 Hauptziel der EASA-Grundverordnung ist die Gewährleistung größtmöglicher<br />
Sicherheit in der europäischen Zivilluftfahrt (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung). Sie schafft ein<br />
einheitliches Zulassungsverfahren, das Kosten- und Wettbewerbsvorteile ermöglicht und<br />
Doppelarbeit vermeiden hilft. Die Verordnung schafft nicht nur ein gewisses Maß an Rechtsvereinheitlichung<br />
im Bereich der Zulassung, sondern überträgt der Gemeinschaftsebene auch<br />
exekutive Aufgaben. Art. 4 der Verordnung regelt den Anwendungsbereich. Danach müssen<br />
grundsätzlich alle Luftfahrzeuge, die faktisch einen Bezug zu einem Mitgliedstaat haben, der<br />
Verordnung genügen. Ausgenommen sind lediglich Luftfahrzeuge in hoheitlicher Verwendung<br />
sowie solche, die im Anhang II der Verordnung aufgeführt sind. Dies betrifft insbesondere<br />
historische Luftfahrzeuge, solche für Forschungs- und Versuchszwecke, aber auch –<br />
gemäß Buchst. i – „unbemannte Luftfahrzeuge mit einer Betriebsmasse von nicht mehr als<br />
150 kg“. Die wesentlichen technischen Anforderungen beinhaltet Anhang I der Verordnung,<br />
darunter die Integrität für alle Flugbedingungen und der Erhalt der Lufttüchtigkeit durch Wartung<br />
und Instandsetzung. Sichergestellt wird die Einhaltung dieser Vorschriften insbesondere<br />
durch Muster- und Organisationszulassungen. 563<br />
Es stellt sich als nächstes die Frage, welche Bestimmungen für unbemannte Luftfahrzeugsysteme<br />
gelten, die militärisch, zoll- oder polizeidienstlich genutzt werden. Dabei ist zunächst<br />
festzuhalten, dass das europäische Zulassungsrecht nach Artikel 1 Abs. 2 der EASA-Grundverordnung<br />
nicht bei militär-, zoll-, polizeidienstlicher oder ähnlicher Verwendung gilt. Damit<br />
562<br />
563<br />
Vgl. dazu im Einzelnen Riedel, 2006.<br />
Vgl. zu den Inhalten der Vorläuferverordnung, die weitgehend von der neuen Verordnung übernommen<br />
wurden, Stiehl, 2004, S. 322 ff.