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188<br />

4.2.4 Bewaffnung unbemannter Systeme<br />

Für die Bewaffnung unbemannter Systeme ist zu beachten, dass die einschlägigen Regeln des<br />

humanitären Völkerrechts auch hier Anwendung finden. Artikel 35 Absatz 1 ZP I betont: „In<br />

einem bewaffneten Konflikt haben die am Konflikt beteiligten Parteien kein unbeschränktes<br />

Recht in der Wahl der Methoden und Mittel der Kriegführung“. Dabei sind die völkerrechtlich<br />

vereinbarten Waffenverbote zu beachten. 437 Dies bedeutet insbesondere, dass unbewaffnete<br />

Systeme nicht mit biologischen oder chemischen Waffen bestückt werden dürfen. 438<br />

Überlegungen für die Bestückung von Mini-UAVs mit genetischen Waffen 439 sind vor diesem<br />

Hintergrund kritisch zu würdigen. 440 Auch sind bei der Bestückung von unbemannten Systemen<br />

die Einsatzbeschränkungen in Bezug auf die im Protokoll IV zum VN-Waffenübereinkommen<br />

definierten Laserblendwaffen 441 und die im Protokoll III zum VN-Waffenübereinkommen<br />

definierten Brandwaffen zu beachten. 442<br />

Neben den spezifischen Waffenverboten ist aber auch zu bedenken, dass Artikel 35 Absatz 2<br />

ZP I die Martens’sche Klausel 443 aufgreift und es den Vertragsparteien untersagt, „Waffen,<br />

Geschosse und Material sowie Methoden der Kriegführung zu verwenden, die geeignet sind,<br />

überflüssige Verletzungen oder unnötige Leiden zu verursachen“. Es ist auch verboten (Artikel<br />

35 Absatz 3 ZP I), „Methoden oder Mittel der Kriegführung zu verwenden, die dazu<br />

bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie ausgedehnte, lang anhaltende<br />

und schwere Schäden der natürlichen Umwelt verursachen“. Besonders zu beachten ist in<br />

diesem Zusammenhang, dass die Unterscheidung zwischen tödlichen und nicht-tödlichen<br />

Waffen nicht die allgemeinen Regeln überlagern kann. 444 Diese Differenzierung kann allen-<br />

437<br />

438<br />

439<br />

440<br />

441<br />

442<br />

443<br />

444<br />

Es würde den Rahmen dieses Gutachtens sprengen, wollte man in diesem Zusammenhang alle Waffenverbote<br />

thematisieren.<br />

Dies ergibt sich nicht nur aus den jeweiligen Verbotsbestimmungen des B-Waffen-Übereinkommens und<br />

des C-Waffen-Übereinkommens, sondern auch aus dem Genfer Giftgasprotokoll 1925 (RGBl. 1929 II, S.<br />

174) sowie einschlägigen völkergewohnheitsrechtlichen Verboten. Hervorzuheben ist insbesondere, dass<br />

das C-Waffen-Übereinkommen das Verbot dahingehend präzisiert, dass der Einsatz von chemischen Waffen<br />

„never under any circumstances“ erfolgen darf.<br />

Hauck, 2005.<br />

Bedauerlicherweise ist die Rechtslage im Hinblick auf genetische Waffen nicht eindeutig, auch wenn eine<br />

an Sinn und Zweck der CBW-Regelungen orientierte Auslegung dafür spricht, dass Waffen mit genetisch<br />

modifizierten Substanzen oder mit Auslösern genetischer Veränderungen derzeit nicht völkerrechtskonform<br />

eingesetzt werden können; vgl. aber Wheelis/Dando, 2002.<br />

Das VN-Waffenübereinkommen ist ein Rahmenübereinkommen (Übereinkommen vom 10. Oktober 1980<br />

über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige<br />

Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können, BGBl. 1992 II S. 958; 1993 II S. 935). Waffenverbote<br />

ergeben sich aus den Protokollen. Protokoll IV betrifft Laserblendwaffen (BGBl. 1997 II S. 806<br />

(827)). Vgl. Zöckler, 1998.<br />

Protokoll III definiert Brandwaffen und beschränkt deren Einsatz; Protokoll über das Verbot oder die<br />

Beschränkung des Einsatzes von Brandwaffen (Protokoll III) (BGBl. 1992 II S. 958, 975).<br />

Eingehend hierzu Schircks, 2002.<br />

Vgl. dazu u.a. Dando, 2002; Fidler, 1999; nicht wirklich zu überzeugen vermag Krüger-Sprengel, 1999.

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