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vor diesem Hintergrund erkennen. So heißt es in der geltenden Fassung der ZDv 19/1 unter<br />

Ziff. 103: „Auf Verkehrssicherheit sind zu prüfen: ... unbemannte Luftfahrzeuge, sofern sie<br />

militärisches Übungsgelände mit dem zugehörigen Luftraumbeschränkungsgebiet verlassen“.<br />

Der Entwurf der Neufassung der ZDv 19/1 sieht in Ziff. 203 vor: „Auf Verkehrssicherheit/Lufttüchtigkeit<br />

sind zu prüfen: – auf Verkehrssicherheit: … unbemannte Luftfahrzeuge,<br />

sofern deren Einsatz außerhalb eines militärischen Übungsgeländes mit dem zugehörigen<br />

Luftraumbeschränkungsgebiet vorgesehen ist; bei einer Abflugmasse unter 5 kg entscheidet<br />

Ltr ML, ob das unbemannte Luftfahrzeuge prüf- und zulassungspflichtig ist …“. Außerdem<br />

heißt es in Anlage I des Entwurfs der Neufassung: „Das unbemannte Luftfahrzeug selbst ist<br />

auf Verkehrssicherheit, alle sonstigen hier genannten Systemanteile sind auf Lufttüchtigkeit<br />

zu prüfen“ 567 . Bundes- und Landespolizeigesetze enthalten regelmäßig keine Bestimmungen<br />

über UMS. Inwieweit bundes- oder landespolizeiliche Ausführungsbestimmungen existieren,<br />

konnte im Rahmen dieser Studie nicht abschließend geklärt werden. Zu empfehlen ist allerdings,<br />

dass für Landes- und Bundespolizeibehörden Verwaltungsvorschriften oder aber<br />

Rechtsverordnungen in Kraft gesetzt werden, die in Anlehnung an den ZDv-Entwurf vorsehen,<br />

dass polizeidienstlich eingesetzte unbemannte Luftfahrzeuge auf Verkehrssicherheit und<br />

alle sonstigen Systemanteile auf Lufttüchtigkeit zu prüfen sind.<br />

Als Zwischenergebnis lässt sich hinsichtlich militär- und polizeidienstlicher Verwendung<br />

festhalten, dass unabhängig vom Startgewicht das europäische Gemeinschaftsrecht insoweit<br />

nicht zur Anwendung kommt, dass vielmehr die Bestimmungen des LuftVG einschlägig sind.<br />

§ 30 Abs. 1 LuftVG sieht die Möglichkeit vor, von den im Übrigen geltenden Bestimmungen<br />

abzuweichen. Maßgeblich sind daher innerhalb der Bundeswehr die einschlägigen ZDv, vergleichbare<br />

Vorschriften der Bundespolizei sowie einschlägiges Landespolizeirecht. Die jeweiligen<br />

Abweichungen müssen allerdings insbesondere den Anforderungen der öffentlichen<br />

Sicherheit und Ordnung Rechnung tragen.<br />

Die Rechtslage ist insgesamt zersplittert und unübersichtlich, teilweise auch nicht problemadäquat.<br />

Hieraus ergibt sich noch näher zu erörternder (Neu-) Regelungsbedarf.<br />

5.2.2 Die rechtliche Regelung des Bedienungspersonals, insbesondere des<br />

Steuerers<br />

Auch beim Bedienungspersonal ergibt sich zunächst ein definitorisches Problem. Es dürfte<br />

kaum möglich sein, das Bedienungspersonal unbemannter Luftfahrzeugsysteme unter den<br />

567<br />

Zitiert nach WTD, 2008. Dort finden sich auch weitere Einzelheiten zur Praxis der Streitkräfte.

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