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252<br />

Oktober 1868 in der aktuell geltenden Fassung von Bedeutung. 618 Keine vollständig geklärten<br />

Verhältnisse gibt es am Bodensee, wo insbesondere für einen großen Teil des Obersees nie<br />

Grenzen zwischen den Nachbarstaaten festgelegt wurden. 619 Jenseits der internen Gewässer<br />

unterscheidet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 620 hinsichtlich der Ausübung<br />

von Hoheitsgewalt zwischen verschiedenen von der Küste seewärts gestaffelten Zonen:<br />

dem Küstenmeer, der Anschlusszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und der Hohen<br />

See. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für den Festlandsockel ein separates Regime gilt.<br />

Das Seerechtsübereinkommen beinhaltet keinerlei spezifische Regelungen über unbemannte<br />

Seefahrzeuge. Das Küstenmeer, das sich von der Basislinie aus maximal 12 Seemeilen weit<br />

seewärts erstreckt, unterliegt der Souveränität des Küstenstaates (Art. 2 SRÜ). Innerhalb des<br />

Küstenmeeres haben andere Staaten allerdings das Recht zur friedlichen Durchfahrt. 621 Für<br />

Unterwasserfahrzeuge, ob bemannt oder unbemannt, bestimmt Art. 20 SRÜ: „Unterseeboote<br />

und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge<br />

zeigen“. Auch in der Anschlußzone und innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone stehen<br />

dem Küstenstaat besondere Rechte zu. Dies ist bei jeder Regulierung von unbemannten<br />

Seefahrzeugen zu berücksichtigen. Dabei ist auch zu beachten, dass unbemannte Unterwasserfahrzeuge<br />

von besonderer Bedeutung sind. Sie werden sowohl für militärische als auch für<br />

zivile Zwecke eingesetzt. Beispielsweise dienen sie der Verlegung und Überwachung von<br />

unterseeischen Rohrleitungen. Auch hier sind einschlägige Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens<br />

zu beachten. 622 Neben dem weitgehend nur hinsichtlich der Regelungszuständigkeit<br />

aussagekräftigen Seerechtsübereinkommen sind aber auch die Bestimmungen der International<br />

Maritime Organization (IMO) zu beachten, die für die Seeschifffahrt zahlreiche<br />

Regelungen erlassen hat. Von besonderer Bedeutung sind die Internationalen Regeln zur Verhütung<br />

von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen<br />

Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 20. Oktober 1972 623 beigefügt<br />

und in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Eine detaillierte Analyse der einschlägigen<br />

Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Erarbeitung von Regulierungsvorschlägen für den<br />

618<br />

619<br />

620<br />

621<br />

622<br />

623<br />

Vom 17. Oktober 1868 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 (BGBl. II S. 597) unter<br />

Berücksichtigung der Änderungen durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17.10.1979 (Gesetz vom<br />

22.7.1980, BGBl. II S. 870) und das Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17.10.1979 (Gesetz vom 22.7.1980, BGBl.<br />

II S. 875)<br />

Statt aller Frowein, 1997, S. 116 ff.<br />

BGBl. 1994 II S. 1798.<br />

Art. 17 SRÜ lautet: „Vorbehaltlich dieses Übereinkommens genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küstenoder<br />

Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.“<br />

Vgl. beispielsweise Art. 58, 79 SRÜ für Rohrleitungen. Darauf, dass die Rechtslage hinsichtlich unbemannter<br />

Seefahrzeuge bislang alles andere als klar ist, weist auch ein von der U.S. Navy 2005 erstellter Bericht<br />

hin, Tokarick, 2005.<br />

BGBl. 1976 II, S. 1023.

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