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Oktober 1868 in der aktuell geltenden Fassung von Bedeutung. 618 Keine vollständig geklärten<br />
Verhältnisse gibt es am Bodensee, wo insbesondere für einen großen Teil des Obersees nie<br />
Grenzen zwischen den Nachbarstaaten festgelegt wurden. 619 Jenseits der internen Gewässer<br />
unterscheidet das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen 620 hinsichtlich der Ausübung<br />
von Hoheitsgewalt zwischen verschiedenen von der Küste seewärts gestaffelten Zonen:<br />
dem Küstenmeer, der Anschlusszone, der ausschließlichen Wirtschaftszone und der Hohen<br />
See. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass für den Festlandsockel ein separates Regime gilt.<br />
Das Seerechtsübereinkommen beinhaltet keinerlei spezifische Regelungen über unbemannte<br />
Seefahrzeuge. Das Küstenmeer, das sich von der Basislinie aus maximal 12 Seemeilen weit<br />
seewärts erstreckt, unterliegt der Souveränität des Küstenstaates (Art. 2 SRÜ). Innerhalb des<br />
Küstenmeeres haben andere Staaten allerdings das Recht zur friedlichen Durchfahrt. 621 Für<br />
Unterwasserfahrzeuge, ob bemannt oder unbemannt, bestimmt Art. 20 SRÜ: „Unterseeboote<br />
und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge<br />
zeigen“. Auch in der Anschlußzone und innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone stehen<br />
dem Küstenstaat besondere Rechte zu. Dies ist bei jeder Regulierung von unbemannten<br />
Seefahrzeugen zu berücksichtigen. Dabei ist auch zu beachten, dass unbemannte Unterwasserfahrzeuge<br />
von besonderer Bedeutung sind. Sie werden sowohl für militärische als auch für<br />
zivile Zwecke eingesetzt. Beispielsweise dienen sie der Verlegung und Überwachung von<br />
unterseeischen Rohrleitungen. Auch hier sind einschlägige Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens<br />
zu beachten. 622 Neben dem weitgehend nur hinsichtlich der Regelungszuständigkeit<br />
aussagekräftigen Seerechtsübereinkommen sind aber auch die Bestimmungen der International<br />
Maritime Organization (IMO) zu beachten, die für die Seeschifffahrt zahlreiche<br />
Regelungen erlassen hat. Von besonderer Bedeutung sind die Internationalen Regeln zur Verhütung<br />
von Zusammenstößen auf See, die dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen<br />
Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 20. Oktober 1972 623 beigefügt<br />
und in deutsches Recht umgesetzt worden sind. Eine detaillierte Analyse der einschlägigen<br />
Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Erarbeitung von Regulierungsvorschlägen für den<br />
618<br />
619<br />
620<br />
621<br />
622<br />
623<br />
Vom 17. Oktober 1868 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 1969 (BGBl. II S. 597) unter<br />
Berücksichtigung der Änderungen durch das Zusatzprotokoll Nr. 2 vom 17.10.1979 (Gesetz vom<br />
22.7.1980, BGBl. II S. 870) und das Zusatzprotokoll Nr. 3 vom 17.10.1979 (Gesetz vom 22.7.1980, BGBl.<br />
II S. 875)<br />
Statt aller Frowein, 1997, S. 116 ff.<br />
BGBl. 1994 II S. 1798.<br />
Art. 17 SRÜ lautet: „Vorbehaltlich dieses Übereinkommens genießen die Schiffe aller Staaten, ob Küstenoder<br />
Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.“<br />
Vgl. beispielsweise Art. 58, 79 SRÜ für Rohrleitungen. Darauf, dass die Rechtslage hinsichtlich unbemannter<br />
Seefahrzeuge bislang alles andere als klar ist, weist auch ein von der U.S. Navy 2005 erstellter Bericht<br />
hin, Tokarick, 2005.<br />
BGBl. 1976 II, S. 1023.