PDF-Datei | 2 MB - IFSH
PDF-Datei | 2 MB - IFSH
PDF-Datei | 2 MB - IFSH
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
248<br />
Fremdkraftquelle vorhanden ist“. Wenn man dann noch ECE-R 79 602 heranzieht und Anhang<br />
I der Richtlinie des Rates 70/311/EWG vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern,<br />
603 dann dürfte man den Schluss ziehen, dass gegenwärtig rein elektrische Lenkanlagen<br />
ohne mechanische Wirkverbindung zwischen Lenkrad und gelenkten Rädern nicht<br />
zulassungsfähig sind. So heißt es im Hinblick auf so genannte „autonome Lenkanlagen“ in<br />
der Einleitung der 2006 berichtigten ECE-Richtlinie R 79: „(…) Daher ist nach der Regelung<br />
die allgemeine Genehmigung von Systemen mit Funktionen, mit deren Hilfe die Lenkung<br />
durch externe Signale gesteuert werden kann (…), nicht zulässig.“ Ein reines „steering by<br />
wire“-System ist derzeit in Deutschland nicht möglich. 604 Etwas anderes gilt für Spurhalteassistenten<br />
oder Spurassistenten, soweit diese lediglich unterstützende Funktion haben. Aus<br />
der Richtlinie des Rates 70/311/EWG vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften<br />
der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern<br />
ergeben sich hohe rechtliche Anforderungen an ein reines „steer by wire“-System.<br />
Ein unbemanntes Bodenfahrzeugsystem, das sich in besonderer Weise für die Praxis anbietet,<br />
sind so genannte elektronische Deichseln. Dabei werden (zumeist) Nutzfahrzeuge mit Hilfe<br />
von Elektronik und Computertechnik nicht-taktil gekoppelt. Die hinteren Fahrzeuge folgen<br />
dabei dem Führungsfahrzeug automatisch. 605 Auch dieses System, das insbesondere aus<br />
umwelt- und verkehrspolitischen Gründen hochattraktiv ist, erweist sich vor dem Hintergrund<br />
des geltenden Straßenverkehrszulassungsrechts als nicht völlig unproblematisch, es sei denn,<br />
ein solcher „road train“ würde als ein Fahrzeug angesehen. 606 Aber auch dann fehlt es an der<br />
mechanischen Absicherung der Lenkung.<br />
Nach dem geltenden deutschen (und europäischen) Recht sind danach gegenwärtig zivil<br />
genutzte Vollautomaten straßenverkehrsrechtlich ebenso unzulässig wie zivil genutzte, nicht<br />
602<br />
603<br />
604<br />
605<br />
606<br />
ECE-Regelungen ergehen auf der Grundlage eines am 20. März 1958 im Rahmen der Wirtschaftskommission<br />
für Europa der Vereinten Nationen (ECE) geschlossenen und mit Wirkung vom 16. Oktober 1995<br />
geänderten Übereinkommens (Übereinkommen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften<br />
für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet<br />
werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach<br />
diesen Vorschriften erteilt wurden (BGBl. 1997 II S. 998)). Es handelt sich dabei um einheitliche technische<br />
Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, Teilen und Ausrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugen,<br />
um Schranken im Handel mit Kraftfahrzeugen und mit Zubehörteilen zum Nutzen der Verbraucher<br />
abzubauen. Die Regelung Nr. 79 („Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge<br />
hinsichtlich der Lenkanlage“) ist online abrufbar unter http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1003114/R-<br />
79-Lenkanlagen.pdf (1. 9. 2008).<br />
ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14; zuletzt berichtigt und konsolidiert in ABl. L 14 vom 17.1.2008, S. 28.<br />
Dies hat auch Auswirkungen auf eine behindertengerechte Zusatzausstattung.<br />
Vgl. dazu etwa die Patente EP1559985B1, EP1559985A3 und EP1559985A2, einsehbar über http://www.<br />
freepatentsonline.com/ (1. 9. 2008).<br />
Zur technischen Realisierung vgl. Neunzig/Wallentowitz/Großpietsch, 2003.