04.02.2014 Aufrufe

PDF-Datei | 2 MB - IFSH

PDF-Datei | 2 MB - IFSH

PDF-Datei | 2 MB - IFSH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

251<br />

ren. Zu nennen sind hier insbesondere Minensuch- und Minenräumfahrzeuge. 614 Der Einsatz<br />

dieser Geräte richtet sich allerdings nicht nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen,<br />

sondern in erster Linie nach dem für die Streitkräfte geltenden internen Recht.<br />

5.4 Die rechtliche Regelung unbemannter Wasserfahrzeugsysteme<br />

Vorläufig kann hier zunächst nur darauf hingewiesen werden, dass – ähnlich wie bei den<br />

unbemannten Luft- und Bodenfahrzeugen – zwischen ziviler Nutzung einerseits und militärischer,<br />

polizeilicher und ähnlicher Nutzung andererseits zu unterscheiden ist. 615 Darüber hinaus<br />

gelten unterschiedliche Vorschriften für Wasserfahrzeuge, die auf dem Meer eingesetzt<br />

werden, 616 und solchen, die in Binnengewässern zum Einsatz kommen. 617 Hinsichtlich der<br />

Seeschifffahrt ist zu unterscheiden zwischen der Reichweite deutscher Jurisdiktion, dem<br />

europäischen Gemeinschaftsrecht und einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen. In Bezug<br />

auf die Binnenschifffahrt ist zwischen Bundeswasserstraßen einerseits und Gewässern, die in<br />

die Regelungskompetenz der Länder fallen, zu unterscheiden.<br />

Vereinzelt enthält das geltende Recht ausdrückliche Bestimmungen zu unbemannten Wasserfahrzeugen.<br />

Diesen Bestimmungen liegen allerdings zumeist andere Funktionen oder Eigenschaften<br />

von Fahrzeugen zugrunde als den Wasserfahrzeugen, die autonom betrieben werden,<br />

da erstere meistens ortsfest angebracht waren. So schreibt § 9 Abs. 2 Satz 2 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung<br />

beispielsweise vor, dass unbemannte Wasserfahrzeuge eine Positionslaterne<br />

betreiben müssen.<br />

Soweit es nicht um die internen Gewässer der Bundesrepublik Deutschland geht, müssen die<br />

einschlägigen völkerrechtlichen Vorgaben beachtet werden. Dies gilt auch für internationalisierte<br />

Flussläufe, die für den Schiffsverkehr genutzt werden. An dieser Stelle können nur die<br />

Eckpunkte genannt werden, die es zu berücksichtigen gilt. Internationale Binnenseen (für die<br />

Bundesrepublik Deutschland insbesondere der Bodensee) wie auch internationale Flussläufe<br />

sind regelmäßig Gegenstand eigenständiger Regelwerke, die unter den Anrainerstaaten vereinbart<br />

worden sind. Für den Rhein etwa ist die Revidierte Rheinschifffahrtsakte vom 17.<br />

614<br />

615<br />

616<br />

617<br />

Es würde den Rahmen dieses Gutachtens sprengen, wenn man auf die bundeswehrinternen Zulassungsverfahren<br />

im Einzelnen eingehen wollte.<br />

Vgl. etwa § 7 Satz 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung (teilweise Befreiung von Fahrzeugen des öffentlichen<br />

Dienstes).<br />

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S.<br />

3209, 1999 I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S.<br />

1417).<br />

Vgl. etwa Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S.<br />

962), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 18. März 2008 (BGBl. I S. 449).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!