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196<br />

verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen<br />

Vorteil stehen“ (Artikel 57 Abs. 2 lit. a iii) ZP I), so muss die Konfliktpartei von diesem<br />

Angriff sogar Abstand nehmen. Ausdrücklich stellt Artikel 57 Abs. 4 ZP I klar: „Bei<br />

Kriegshandlungen auf See oder in der Luft hat jede am Konflikt beteiligte Partei im Einklang<br />

mit den Rechten und Pflichten, die sich aus den Regeln des in bewaffneten Konflikten<br />

anwendbaren Völkerrechts für sie ergeben, alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen,<br />

um Verluste unter der Zivilbevölkerung und die Beschädigung ziviler Objekte zu vermeiden“.<br />

Das humanitäre Völkerrecht enthält allerdings nicht nur Verpflichtungen des Angreifers.<br />

Vielmehr muss der Betreiber der Bodenstation seinen Verpflichtungen nach Artikel 58<br />

ZP I nachkommen, insbesondere muss er „es vermeiden, innerhalb oder in der Nähe dicht<br />

bevölkerter Gebiete militärische Ziele anzulegen“ (Artikel 58 lit. b ZP I). 475 Es dürfte vor<br />

diesem Hintergrund nicht zulässig sein, die Bodenstation für den Betrieb unbemannter Systeme<br />

außerhalb militärischer Anlagen anzulegen. 476<br />

4.2.7 Durchsetzung der einschlägigen Rechtsnormen des humanitären<br />

Völkerrechts<br />

Es ist im Hinblick auf den Einsatz von unbemannten Systemen im bewaffneten Konflikt<br />

abschließend darauf hinzuweisen, dass die genannten Bestimmungen des humanitären Völkerrechts<br />

von den Streitkräften zu beachten sind und deren Einhaltung zwangsweise durchgesetzt<br />

werden kann. Abgesehen davon, dass das innerstaatliche Recht bei Verstößen sowohl<br />

disziplinarische als auch gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen vorsieht, ist zu berücksichtigen,<br />

dass bestimmte schwere Verstöße heute auch Gegenstand von Verfahren vor dem<br />

Internationalen Strafgerichtshof sein können.<br />

Zunächst ist festzuhalten, dass völkerrechtliche Verstöße, die Verbrechen darstellen, zwar<br />

unmittelbar durch das Völkerrecht strafbewehrt sind, jedoch stellt die Ahndung dieser Verbrechen<br />

auf völkerrechtlicher Ebene nicht den Normalfall dar. Die Zuständigkeit des Internationalen<br />

Strafgerichtshofs ist nur nachrangig gegenüber nationalen Strafverfolgungsbehörden.<br />

Demnach sind einzelne Staaten in erster Linie für die Verfolgung von Strafverbrechen verantwortlich.<br />

477 Hierbei sind völkerrechtliche Vorgaben zu beachten. Völkerrechtliche Strafverfolgungspflichten<br />

ergeben sich zwar nicht aus dem Römischen Statut des Internationalen<br />

475<br />

476<br />

477<br />

Gross, 2002.<br />

Hierzu und zu Fragen der Auswirkungen auf die Kommandogewalt vgl. Dawkins, 2005, S. 28 ff.<br />

Eser/Sieber/Kreicker, 2003, S. 7 ff.

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