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falls innerhalb dieser Regeln Berücksichtigung finden, wenn es um die Verhältnismäßigkeit<br />
einer Maßnahme im bewaffneten Konflikt geht.<br />
4.2.5 Die besondere Bedeutung des Unterscheidungsgebotes für unbemannte<br />
Systeme<br />
Generell gilt im bewaffneten Konflikt das Unterscheidungsgebot, das die Konfliktparteien<br />
insbesondere dazu verpflichtet, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu schützen (Artikel<br />
48 ZP I). Dabei kommt Artikel 51 ZP I besondere Bedeutung zu. 445 Absatz 4 dieses Artikels<br />
verbietet unterschiedslose Angriffe. Der Begriff des unterschiedslosen Angriffs wird wie<br />
folgt näher definiert:<br />
„Unterschiedslose Angriffe sind<br />
a) Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden,<br />
b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen<br />
ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder<br />
c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen<br />
nicht entsprechend den Vorschriften dieses Protokolls begrenzt werden können<br />
und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile<br />
Objekte unterschiedslos treffen können.“<br />
Hier stellen sich zahlreiche Fragen, die insbesondere daraus resultieren, dass sich die Rahmenbedingungen<br />
eines Einsatzes zwischen dem Beginn des Einsatzes unbemannter Systeme<br />
und dem Eintreffen am Zielort verändern können. Inwieweit sind unbemannte Systeme tatsächlich<br />
in der Lage, darauf zu reagieren, dass ein ursprünglich militärisches Objekt nicht<br />
mehr angegriffen werden darf, weil sich sein Status verändert hat? Kann künstliche Intelligenz<br />
darauf reagieren, dass sich im Zielgebiet des unbemannten Systems eine neue Konstellation<br />
hinsichtlich der Zivilbevölkerung oder ziviler Objekte ergeben hat? Ganz wesentlich für<br />
die Beantwortung dieser Fragen und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein<br />
unbemanntes System unter Umständen deshalb verboten ist, weil es dazu führt, dass die Wirkungen<br />
des mit ihm durchgeführten Angriffs „nicht entsprechend den Vorschriften dieses<br />
Protokolls begrenzt werden können“, sind (1) der Zeitpunkt von Zielerfassung und Zielbestimmung,<br />
(2) der relevante Zeitraum für die Korrektur von Zielerfassung und -bestimmung<br />
sowie (3) die Anforderungen an eine Intervention des Steuerers oder mit Hilfe künstlicher<br />
Intelligenz bewirkter automatisierter Korrektur zwischen dem Start des unbemannten Systems<br />
445<br />
Vgl. zur Anwendung von Artikel 51 ZP I bei so genannten Flächenbombardements Marauhn/Kirchner,<br />
2006.