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189<br />

falls innerhalb dieser Regeln Berücksichtigung finden, wenn es um die Verhältnismäßigkeit<br />

einer Maßnahme im bewaffneten Konflikt geht.<br />

4.2.5 Die besondere Bedeutung des Unterscheidungsgebotes für unbemannte<br />

Systeme<br />

Generell gilt im bewaffneten Konflikt das Unterscheidungsgebot, das die Konfliktparteien<br />

insbesondere dazu verpflichtet, die Zivilbevölkerung und zivile Objekte zu schützen (Artikel<br />

48 ZP I). Dabei kommt Artikel 51 ZP I besondere Bedeutung zu. 445 Absatz 4 dieses Artikels<br />

verbietet unterschiedslose Angriffe. Der Begriff des unterschiedslosen Angriffs wird wie<br />

folgt näher definiert:<br />

„Unterschiedslose Angriffe sind<br />

a) Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden,<br />

b) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, die nicht gegen<br />

ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können, oder<br />

c) Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, deren Wirkungen<br />

nicht entsprechend den Vorschriften dieses Protokolls begrenzt werden können<br />

und die daher in jedem dieser Fälle militärische Ziele und Zivilpersonen oder zivile<br />

Objekte unterschiedslos treffen können.“<br />

Hier stellen sich zahlreiche Fragen, die insbesondere daraus resultieren, dass sich die Rahmenbedingungen<br />

eines Einsatzes zwischen dem Beginn des Einsatzes unbemannter Systeme<br />

und dem Eintreffen am Zielort verändern können. Inwieweit sind unbemannte Systeme tatsächlich<br />

in der Lage, darauf zu reagieren, dass ein ursprünglich militärisches Objekt nicht<br />

mehr angegriffen werden darf, weil sich sein Status verändert hat? Kann künstliche Intelligenz<br />

darauf reagieren, dass sich im Zielgebiet des unbemannten Systems eine neue Konstellation<br />

hinsichtlich der Zivilbevölkerung oder ziviler Objekte ergeben hat? Ganz wesentlich für<br />

die Beantwortung dieser Fragen und damit für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein<br />

unbemanntes System unter Umständen deshalb verboten ist, weil es dazu führt, dass die Wirkungen<br />

des mit ihm durchgeführten Angriffs „nicht entsprechend den Vorschriften dieses<br />

Protokolls begrenzt werden können“, sind (1) der Zeitpunkt von Zielerfassung und Zielbestimmung,<br />

(2) der relevante Zeitraum für die Korrektur von Zielerfassung und -bestimmung<br />

sowie (3) die Anforderungen an eine Intervention des Steuerers oder mit Hilfe künstlicher<br />

Intelligenz bewirkter automatisierter Korrektur zwischen dem Start des unbemannten Systems<br />

445<br />

Vgl. zur Anwendung von Artikel 51 ZP I bei so genannten Flächenbombardements Marauhn/Kirchner,<br />

2006.

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