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185<br />

siles bestückten Predator (UAV) zur Terroristenbekämpfung im Jemen 416 oder für Aufklärungsflüge<br />

in Afghanistan. 417 Es sind aber auch Angriffe eines Predator in Verbindung mit<br />

der Bombardierung durch F-15-Kampfjets zur gezielten Tötung von Terroristen dokumentiert.<br />

418 Im Rahmen des Artikel 36 ZP I ist zu prüfen, ob die „Verwendung stets oder unter<br />

bestimmten Umständen“ verboten wäre. Dies bedeutet, dass unabhängig davon, dass es<br />

gegenwärtig (noch) keine spezifischen Bestimmungen über die generelle Unzulässigkeit des<br />

Einsatzes von unbemannten Systemen im bewaffneten Konflikt gibt, im Einzelnen zu überprüfen<br />

ist, ob unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von unbemannten Systemen<br />

gegen Bestimmungen des ZP I, anderer einschlägiger völkerrechtlicher Verträge oder des<br />

Völkergewohnheitsrechts verstoßen würde. 419 Hierfür hat das IKRK Handreichungen 420 entwickelt,<br />

die von der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden sollten.<br />

Im Einzelnen lässt sich den Handreichungen des IKRK folgendes entnehmen:<br />

– Artikel 36 Abs. 1 ZP I trifft keine Festlegungen darüber, in welcher Form und auf welche<br />

Weise der Überprüfungsmechanismus eingeführt werden soll. Nach Artikel 84 ZP I ist jede<br />

Vertragspartei dafür selbst verantwortlich. Vorzugswürdig sind Überprüfungsverfahren, die<br />

auf gesetzlicher Grundlage durchgeführt werden.<br />

– Artikel 36 ZP I verlangt, dass die Überprüfung sich auf Forschung, Entwicklung, Beschaffung<br />

und Einsatz beziehen muss. Dies bedeutet, dass so früh wie möglich mit der Überprüfung<br />

zu beginnen ist.<br />

– Alle Prüfungsschritte und -ergebnisse sind zu dokumentieren.<br />

– Die Überprüfungsentscheidungen können nach Art. 84 I ZPI an andere Vertragsstaaten<br />

weitergegeben werden.<br />

– In der Bundesrepublik Deutschland liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium der<br />

Verteidigung. 421<br />

4.2.2 Nationalitätszeichen<br />

Nicht völlig eindeutig lässt sich gegenwärtig die Frage beantworten, ob unbemannte Systeme<br />

jedenfalls im bewaffneten Konflikt nur eingesetzt werden dürfen, wenn sie mit einem entspre-<br />

416<br />

417<br />

418<br />

419<br />

420<br />

421<br />

Vgl. nur Thomas/Hosenball, 2002.<br />

S. dazu Bender, 2005.<br />

Vgl. dazu auch Rötzer, 2002.<br />

Zu dieser Verpflichtung aller Vertragsparteien des I. Zusatzprotokolls vgl. Daoust/Coupland/Ishoey, 2002.<br />

Vgl. dazu auch Fry, 2006.<br />

Lawand, 2006.<br />

Weber, 2004, S. 691.

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