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ist bei entsprechender Verwendung auch für Flugmodelle und sonstige Geräte mit einem<br />

Startgewicht von über 150 kg das innerstaatliche Recht einschlägig. Der deutsche Gesetzgeber<br />

und die deutsche Verwaltung müssen allerdings wie auch die anderen Mitgliedstaaten<br />

dafür sorgen, „dass bei diesen dienstlichen Verwendungen so weit als durchführbar den Zielen<br />

dieser Verordnung gebührend Rechnung getragen wird“. 564 Im ersten der Erwägungsgründe<br />

werden die Ziele der Verordnung Nr. 216/2008 wie folgt formuliert: „Im Bereich der<br />

Zivilluftfahrt sollte für die europäischen Bürger jederzeit ein einheitliches und hohes Schutzniveau<br />

gewährleistet sein; hierzu sind gemeinsame Sicherheitsvorschriften zu erlassen, und es<br />

ist sicherzustellen, dass Erzeugnisse, Personen und Organisationen, die in der Gemeinschaft<br />

im Umlauf bzw. tätig sind, diese Vorschriften sowie die geltenden Umweltschutzvorschriften<br />

einhalten. (…)“.<br />

§ 30 Abs. 1 LuftVG bestimmt: „Die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei sowie die auf<br />

Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen<br />

dürfen von den Vorschriften des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes – ausgenommen die §§ 12,<br />

13 und 15 bis 19 – und den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit<br />

dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen<br />

Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.“ Diese Vorschrift führt dazu, dass für polizei- und<br />

militärdienstlich genutzte UAVs von den Bestimmungen des LuftVG „zur Erfüllung ihrer<br />

besonderen Aufgaben“ „unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung“<br />

abgewichen werden kann. Hieraus ergibt sich Folgendes: (1) § 30 Abs. 1 LuftVG ist Rechtsgrundlage<br />

für entsprechende Ausführungsbestimmungen von Bundeswehr, Bundespolizei und<br />

Polizei. 565 (2) Abweichungen müssen „so weit als durchführbar den Zielen (…) (der EASA-<br />

Grund-) Verordnung gebührend Rechnung (…) tragen“ (Artikel 1 Abs. 2 EASA-Grundverordnung).<br />

(3) Abweichungen müssen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auch nach<br />

deutschem Recht Rechnung tragen. Eine kursorische Prüfung der einschlägigen „Zentralen<br />

Dienstvorschriften“ (ZDv) der Bundeswehr 566 lässt jedenfalls keine grundlegenden Bedenken<br />

564<br />

565<br />

566<br />

So Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.<br />

Die von Giemulla, 2007, S. 199 vertretene Auffassung, dass alle entsprechenden Dienstvorschriften mangels<br />

einer Ermächtigung, vom europäischen Recht abzuweichen, in ein rechtliches Vakuum fallen und<br />

daher nicht gültig seien, vermag nicht zu überzeugen. Eine solche These wäre nur denkbar, wenn das<br />

Gemeinschaftsrecht Geltungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht genießen würde. Das Gemeinschaftsrecht<br />

genießt nur Anwendungsvorrang. § 30 Abs. 1 LuftVG kann in den Bereichen angewendet werden, in<br />

denen die EASA-Grundverordnung und sonstiges Gemeinschaftsrecht ohnehin keine Anwendung finden,<br />

was ausweislich des § 1 Abs. 2 der EASA-Grundverordnung bei militär-, zoll-, polizeidienstlicher und<br />

ähnlicher Verwendung der Fall ist.<br />

Zulassungsordnung für Führer/Führerinnen unbemannter Luftfahrzeuge der Bundeswehr (ZDv 19/13),<br />

nachgewiesen bei Militärisches Luftfahrthandbuch Deutschland Gen 1.6-1 vom 22.11.2007, S. 1 (Nachweis,<br />

nicht aber der Text online abrufbar unter http://www.mil-aip.de/pams/aip/gen/ET_GEN _1_6_en.pdf,<br />

1. 9. 2008).

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