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184<br />
Im Zentrum stehen die für den internationalen Konflikt maßgeblichen Bestimmungen der vier<br />
Genfer Abkommen von 1949 409 und der zwei Zusatzprotokolle von 1977 410 sowie weitere<br />
vertragliche Bestimmungen, insbesondere solche, die bestimmte Arten von Waffen generell<br />
oder in bestimmten Situationen verbieten. 411 Für das Völkergewohnheitsrecht greift unsere<br />
gutachterliche Stellungnahme auf die einschlägige Studie des IKRK 412 zurück, deren Ziel es<br />
war, den Stand des geltenden Völkergewohnheitsrechts im bewaffneten Konflikt festzuhalten.<br />
413<br />
4.2.1 Prüfungspflicht der Bundesrepublik Deutschland (Artikel 36 ZP I)<br />
Wenn und insoweit die Bundesrepublik Deutschland erwägt, unbemannte Systeme (neu) für<br />
die Streitkräfte einzuführen, so ist zunächst einmal Artikel 36 ZP I zu beachten. In dieser<br />
Bestimmung wird für die Vertragsparteien verbindlich festgelegt: „Jede Hohe Vertragspartei<br />
ist verpflichtet, bei der Prüfung, Entwicklung, Beschaffung oder Einführung neuer Waffen<br />
oder neuer Mittel oder Methoden der Kriegführung festzustellen, ob ihre Verwendung stets<br />
oder unter bestimmten Umständen durch dieses Protokoll oder durch eine andere auf die Hohe<br />
Vertragspartei anwendbare Regel des Völkerrechts verboten wäre.“ Der Einsatz unbemannter<br />
Systeme gehört auch dann, wenn er lediglich der Aufklärung dient, zu den „Methoden der<br />
Kriegführung“. 414 Bewaffnete unbemannte Systeme sind im bewaffneten Konflikt Mittel der<br />
Kriegführung. Internationale Einsatzbeispiele 415 sind etwa die Nutzung des mit Hellfire-Mis-<br />
409<br />
410<br />
411<br />
412<br />
413<br />
414<br />
415<br />
Es sind dies die vier Genfer Rotkreuz-Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 783, 813, 838,<br />
917): I. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Streitkräfte im<br />
Felde, II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen<br />
der Streitkräfte zur See, III. Genfer Abkommen über die Behandlung von Kriegsgefangenen, IV. Genfer<br />
Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten. Eine übersichtliche Zusammenstellung der<br />
Rechtsgrundlagen des humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten gibt Bundesministerium der<br />
Verteidigung, 1993, S. 12.<br />
Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der<br />
Opfer internationaler bewaffneter Konflikte – Protokoll I – (BGBl. 1990 II S. 1551); Zusatzprotokoll zu<br />
den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter<br />
Konflikte (Protokoll II) vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 II S. 1637).<br />
Hierzu gehören insbesondere das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot der Entwicklung,<br />
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die<br />
Vernichtung solcher Waffen (BGBl. 1983 II S. 132), das Chemiewaffen-Übereinkommens vom 13. Januar<br />
1993 (BGBl. II 1994 S. 806) sowie das VN-Waffenübereinkommen mit seinen für die Bundesrepublik<br />
Deutschland in Kraft getretenen Protokollen (Fundstelle des Übereinkommens: BGBl. 1992 II S. 958; 1993<br />
II S. 935).<br />
Henckaerts/Doswald-Beck, 2005.<br />
Die Studie ist in ihren zentralen Inhalten weitgehend unumstritten. Es gibt allerdings eine lebhafte Debatte<br />
über Methodenfragen sowie über einzelne Teilbereiche der Studie; vgl. dazu nur Dinstein, 2006.<br />
Einen Überblick über Mittel und Methoden der Kriegführung aus völkerrechtlicher Perspektive gibt Hays<br />
Parks, 2006. Speziell zum nicht-internationalen Konflikt siehe auch Turns, 2002.<br />
Die nachfolgenden Beispiele sind der Studie von Dawkins, 2005, entnommen. Dabei gehen wir in Bezug<br />
auf die Beispiele nicht der Frage nach, ob es sich im konkreten Fall jeweils um einen bewaffneten (internationalen<br />
oder nicht-internationalen) Konflikt handelt. Auch handelt es sich nicht um Praxis der Bundesrepublik<br />
Deutschland.