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und dem Mitgliedsstaaten im Rahmen des HCOC zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen<br />
des Wassenaar-Abkommens sollten auch UMS-Technologien stärker einbezogen werden.<br />
Sollten mit einer neuen US-Administration Rüstungskontrolle und Abrüstung ab 2009 eine<br />
Renaissance erfahren, wären folgende Verbotstatbestände international einzuführen oder in<br />
gültige Rüstungskontrollverträge (wie START, INF etc.) einzubeziehen:<br />
– Verbot von UMS mit Massenvernichtungswaffen (Aufnahme in START/INF),<br />
– Verbot von UCAVs (Aufnahme in KSE),<br />
– Verbot von bewaffneten Satelliten im Weltraum (im Rahmen eines allgemeinen Verbots<br />
von Weltraumwaffen). 537<br />
4.4.2 II. Humanitäres Völkerrecht<br />
Der Einsatz von bewaffneten UMS sollte in jedem Fall im Hinblick auf seine Kompatibilität<br />
mit den Anforderungen des humanitären Völkerrechts auf der Grundlage von Artikel 36 ZP I<br />
überprüft werden. Dabei sind Erkenntnisse aus einschlägigen Überprüfungsverfahren in<br />
Bezug auf zu Aufklärungszwecken eingesetzte UMS zu berücksichtigen.<br />
Für den Einsatz von UMS im bewaffneten Konflikt sollte die Entwicklung ausdrücklicher<br />
völkerrechtlicher Regelungen (möglicherweise in Gestalt eines Manuals) in Erwägung gezogen<br />
werden. Dabei muss in erster Linie das Unterscheidungsgebot gestärkt werden. Darüber<br />
hinaus sind einzelne Details aus unserer Perspektive regelungs-, mindestens klarstellungsbedürftig,<br />
nämlich insbesondere<br />
– Vorkehrungen gegen technisches Versagen von bewaffneten und unbewaffneten UMS,<br />
– eine klare und eindeutige Verpflichtung der UMS betreibenden Konfliktpartei auf die<br />
Beachtung der Regeln des humanitären Völkerrechts beim Einsatz von UMS,<br />
– Interventionsmöglichkeiten und -pflichten des Steuerers sowie der Einbau von Selbstzerstörungsmechanismen<br />
für den Fall des Versagens der Intervention des Steuerers,<br />
– die klare Trennung einer Kontrollstation von zivilen Objekten,<br />
– ein Verbot vollständig autonomer Systeme, soweit und solange es nicht möglich ist, allen<br />
Regelungen im Hinblick auf Zielerfassung (targeting) und allen erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen<br />
in der Weise Rechnung zu tragen, wie dies bei nicht-autonomen Systemen<br />
(also dem Einsatz menschlicher Fähigkeiten) der Fall ist.<br />
537<br />
Siehe Petermann u.a., 2003.