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onsaustausch und die gegenseitigen Vor-Ort-Inspektionen nicht mehr stattfinden. Hieraus<br />

könnten aber auch weitere Schritte wie Truppenverlagerungen oder die Aufrüstung bei konventionellem<br />

Großgerät resultieren. Von russischer Seite wurde auch die Möglichkeit in Aussicht<br />

gestellt, weitere Rüstungskontrollabkommen wie z.B. den bilateralen INF-Vertrag oder<br />

den „Vertrag über den offenen Himmel“ zu kündigen. Es besteht die begründete Befürchtung,<br />

dass in wenigen Jahren auch die europäische Rüstungskontrollarchitektur ihre Bindungskraft<br />

und Wirkung verloren haben wird.<br />

4.1.3 Rüstungskontrollverträge, die auf UMS angewendet werden können<br />

UMS bzw. UAV als neue Waffenkategorie existierten noch nicht, als die für Trägersysteme<br />

relevanten Rüstungskontrollverträge abgeschlossen wurden. Dementsprechend gilt es zu prüfen,<br />

ob es in diesen Verträgen Regelungen gibt, die eine Einbeziehung von UMS erlauben. 349<br />

Die hierfür relevanten Verträge, die Verbotstatbestände enthalten, unter die sich UMS gegebenenfalls<br />

subsumieren lassen, sind:<br />

1. das multilaterale Chemiewaffen-Übereinkommen von 1993, das Entwicklung, Herstellung,<br />

Besitz, Weitergabe und Einsatz chemischer Waffen sowie Deklarierung und Zerstörung<br />

vorhandener Bestände regelt;<br />

2. das Biologische-Waffen-Übereinkommen von 1972, das Entwicklung, Herstellung und<br />

Lagerung biologischer Waffen verbietet;<br />

3. der Weltraumvertrag von 1967, der Massenvernichtungswaffen im Weltraum verbietet;<br />

4. die bilateralen START-Verträge von 1991 und 1993, die die Zahl der Bomber, ballistischen<br />

Raketen und strategischen Marschflugkörper begrenzen, sowie die SALT-Verträge;<br />

5. der (in den Kernverpflichtungen) bilaterale und nunmehr vollständig umgesetzte INF-<br />

Vertrag von 1987, der Mittelstreckenraketen und landgestützte Marschflugkörper sowie<br />

deren Herstellung vollständig verbietet;<br />

6. der Vertrag über Konventionelle Streitkräfte in Europa (KSE), der 1990 unterzeichnet<br />

wurde: Er umfasst heute 22 Teilnehmerstaaten und ersetzte 1999 im Rahmen des nicht<br />

von der NATO ratifizierten angepassten KSE-Vertrages (AKSE) die Obergrenzen des<br />

Kalten Krieges durch nationale und territoriale Obergrenzen. Der KSE-Vertrag wurde<br />

2007 von Russland suspendiert.<br />

Außerdem enthalten das Wiener Dokument über vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen<br />

und andere im Rahmen der OSZE sowie der UNO geltende Beschlüsse Regeln, die<br />

für UMS relevant sind.<br />

349<br />

Siehe dazu auch Gormley/Speier, 2003.

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