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242<br />
Begriff „Luftfahrer“ (§ 4 Abs. 1 LuftVG i.V.m. § 20 Abs. 1 LuftVZO) zu subsumieren. 568<br />
Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften legen dies schon deshalb nicht nahe, weil das<br />
Bedienungspersonal unbemannter Luftfahrzeugsysteme nicht den strengen gesundheitlichen<br />
Anforderungen eines Luftfahrers genügen muss, andererseits aber an seine Zuverlässigkeit 569<br />
und an die spezifische Beanspruchung aufgrund der Bildschirmtätigkeit strengere Anforderungen<br />
gestellt werden müssen. 570 Dagegen kommt eine Zuordnung zum sonstigen<br />
Luftfahrtpersonal nach § 4 Abs. 2 LuftVG durchaus in Betracht. Einschlägig ist dann die<br />
Verordnung über das Luftfahrtpersonal, 571 die in ihren §§ 115 und 116 Ausbildungs- und<br />
Lizenzierungsvoraussetzungen normiert. Für den militärischen Bereich ist auf den Entwurf<br />
einer „Zulassungsordnung für Führer/Führerinnen unbemannter Luftfahrzeuge der Bundeswehr“<br />
(ZDv 19/13) zu verweisen. 572 Zuständig für die Erteilung der Lizenz bei Flugmodellen<br />
bis 150 kg ist der Deutsche Modellflugverband; 573 für sonstiges Luftfahrtgerät ist die<br />
Landesluftfahrtbehörde zuständig. 574<br />
Auch hier stellt sich die geltende Rechtslage zumindest als nicht in jeder Hinsicht problemadäquat<br />
dar, woraus sich ein begrenzter (Neu-)Regelungsbedarf ergibt.<br />
5.2.3 Die rechtliche Regelung der Teilnahme am Luftverkehr<br />
Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten in § 4a LuftVO 575 eine sehr weitgehende<br />
Ausnahmebestimmung. Dort heißt es: „Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem<br />
Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus<br />
den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung<br />
und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung<br />
die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt“. Grundsätzlich stellt dies die<br />
Berücksichtigung der einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften in das Ermessen des<br />
Steuerers bzw. des Bodenpersonals unbemannter Luftfahrzeugsysteme, das im Einzelfall<br />
darüber entscheiden muss, „ob und inwieweit denn eine konkrete Situation die Unanwendbar-<br />
568<br />
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571<br />
572<br />
573<br />
574<br />
575<br />
So auch Giemulla, 2007, S. 205.<br />
Giemulla, 2007, S. 205, verweist diesbezüglich zu Recht darauf, dass beim Bedienungspersonal „die<br />
eigene physische Beteiligung an dem Flugvorgang als disziplinierendes Element wegfällt“.<br />
Zu Recht verweisen Giemulla, 2007, S. 205, und Kaiser, 2006, S. 356, darauf, dass das (Boden-)<br />
Bedienungspersonal unbemannter Luftfahrzeugsysteme mehr Ähnlichkeit mit einem Fluglotsen als mit<br />
einem Luftfahrer hat.<br />
Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S.<br />
265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048 (2203)).<br />
Vgl. hierzu Fn. 566.<br />
Vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO.<br />
§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO.<br />
Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644).