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242<br />

Begriff „Luftfahrer“ (§ 4 Abs. 1 LuftVG i.V.m. § 20 Abs. 1 LuftVZO) zu subsumieren. 568<br />

Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschriften legen dies schon deshalb nicht nahe, weil das<br />

Bedienungspersonal unbemannter Luftfahrzeugsysteme nicht den strengen gesundheitlichen<br />

Anforderungen eines Luftfahrers genügen muss, andererseits aber an seine Zuverlässigkeit 569<br />

und an die spezifische Beanspruchung aufgrund der Bildschirmtätigkeit strengere Anforderungen<br />

gestellt werden müssen. 570 Dagegen kommt eine Zuordnung zum sonstigen<br />

Luftfahrtpersonal nach § 4 Abs. 2 LuftVG durchaus in Betracht. Einschlägig ist dann die<br />

Verordnung über das Luftfahrtpersonal, 571 die in ihren §§ 115 und 116 Ausbildungs- und<br />

Lizenzierungsvoraussetzungen normiert. Für den militärischen Bereich ist auf den Entwurf<br />

einer „Zulassungsordnung für Führer/Führerinnen unbemannter Luftfahrzeuge der Bundeswehr“<br />

(ZDv 19/13) zu verweisen. 572 Zuständig für die Erteilung der Lizenz bei Flugmodellen<br />

bis 150 kg ist der Deutsche Modellflugverband; 573 für sonstiges Luftfahrtgerät ist die<br />

Landesluftfahrtbehörde zuständig. 574<br />

Auch hier stellt sich die geltende Rechtslage zumindest als nicht in jeder Hinsicht problemadäquat<br />

dar, woraus sich ein begrenzter (Neu-)Regelungsbedarf ergibt.<br />

5.2.3 Die rechtliche Regelung der Teilnahme am Luftverkehr<br />

Die luftverkehrsrechtlichen Vorschriften enthalten in § 4a LuftVO 575 eine sehr weitgehende<br />

Ausnahmebestimmung. Dort heißt es: „Auf den Betrieb von Luftsportgerät und unbemanntem<br />

Luftfahrtgerät finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit sich nicht aus<br />

den Besonderheiten dieser Luftfahrtgeräte, insbesondere der Freistellung von der Verkehrszulassung<br />

und dem Flugplatzzwang, der besonderen Betriebsform oder der fehlenden Besatzung<br />

die Unanwendbarkeit einzelner Vorschriften ergibt“. Grundsätzlich stellt dies die<br />

Berücksichtigung der einschlägigen luftverkehrsrechtlichen Vorschriften in das Ermessen des<br />

Steuerers bzw. des Bodenpersonals unbemannter Luftfahrzeugsysteme, das im Einzelfall<br />

darüber entscheiden muss, „ob und inwieweit denn eine konkrete Situation die Unanwendbar-<br />

568<br />

569<br />

570<br />

571<br />

572<br />

573<br />

574<br />

575<br />

So auch Giemulla, 2007, S. 205.<br />

Giemulla, 2007, S. 205, verweist diesbezüglich zu Recht darauf, dass beim Bedienungspersonal „die<br />

eigene physische Beteiligung an dem Flugvorgang als disziplinierendes Element wegfällt“.<br />

Zu Recht verweisen Giemulla, 2007, S. 205, und Kaiser, 2006, S. 356, darauf, dass das (Boden-)<br />

Bedienungspersonal unbemannter Luftfahrzeugsysteme mehr Ähnlichkeit mit einem Fluglotsen als mit<br />

einem Luftfahrer hat.<br />

Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S.<br />

265), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048 (2203)).<br />

Vgl. hierzu Fn. 566.<br />

Vgl. § 22 Abs. 1 Nr. 3 LuftVZO.<br />

§ 22 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO.<br />

Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2644).

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