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– Diverse Hilfsvorrichtungen (z.B. Betankung, Stromversorgung, Hebevorrichtungen,<br />
Transportbehälter)“<br />
Für dieses Gutachten wurde folgende Definition gewählt:<br />
„Unbemannte Fahrzeuge sind steuerbare, in der Regel angetriebene, Fahrzeuge, die keine<br />
menschlichen Bediener tragen.<br />
Sie werden von Bedienern ferngesteuert, ggf. nur für Teile ihrer Bewegung oder Funktion,<br />
bewegen sich programmgesteuert oder autonom. Sie können für alle Medien (Land, Wasser,<br />
Luft und Weltraum) und ein breites ziviles wie militärisches Einsatzspektrum konstruiert<br />
werden und können einmal oder mehrfach verwendbar sein.<br />
Sie enthalten Einrichtungen für die Bewegung und den Antrieb, Sensoren, Steuerungselemente<br />
(mit Aktoren), Navigation und ein informationsverarbeitendes System zur Steuerung,<br />
meist auch eine Datenverbindung zu einer Kontrollstation.<br />
Unbemannte Systeme umfassen die zum Betrieb unbemannter Fahrzeuge erforderlichen<br />
Komponenten mit dem Fahrzeug als Hauptbestandteil, dazu das Kontrollsegment, das<br />
Datenübertragungssegment, ggf. auch Einrichtungen für Start oder Landung, Transportund<br />
andere Unterstützungseinrichtungen.<br />
Unter Fahrzeug verstehen wir ein Objekt, das sich auf irgendeine Art fortbewegen kann,<br />
einschließlich bisher technisch nicht oder kaum gebrauchter Formen wie schreiten,<br />
schlängeln oder Flügel schlagen.<br />
Sich fortbewegen zu können heißt, den Bewegungszustand – die Geschwindigkeit oder<br />
Richtung – zumindest prinzipiell ändern zu können.“<br />
Demnach sind Geschosse oder Raketen, die ballistisch fliegen (d.h. nur der Schwerkraft und<br />
ggf. der Luftwiderstandskraft ausgesetzt), keine Fahrzeuge, zählen aber als solche, sobald<br />
Klappen oder Triebwerke zur Bahnänderung vorhanden sind. Ballistische Raketen werden<br />
während der Brennphase und ggf. der Phase des Absetzens von Mehrfachgefechtsköpfen<br />
gesteuert, Steuerung während des Wiedereintritts wurde ebenfalls schon verwendet. Satelliten<br />
zählen nach diesem Kriterium als Fahrzeuge, solange sie in ihre Bahn gebracht werden und<br />
dann weiter, weil sie i.d.R. Triebwerke und Treibstoff zur Bahnkorrektur an Bord haben. 20<br />
Torpedos und Marschflugkörper fallen offensichtlich unter diese Definition; dass das US-<br />
Verteidigungsministerium sie ausschließen möchte, ist wohl eher darauf zurückzuführen, dass<br />
20<br />
Die prinzipielle Schwierigkeit der Grauzonen bleibt auch bei noch so genauer Definition bestehen – bleibt<br />
ein Schrottauto ein Fahrzeug? Wie ist es, wenn die Treibstoffvorräte zur Bahnkorrektur auf einem Satelliten<br />
erschöpft sind?