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30<br />

– Diverse Hilfsvorrichtungen (z.B. Betankung, Stromversorgung, Hebevorrichtungen,<br />

Transportbehälter)“<br />

Für dieses Gutachten wurde folgende Definition gewählt:<br />

„Unbemannte Fahrzeuge sind steuerbare, in der Regel angetriebene, Fahrzeuge, die keine<br />

menschlichen Bediener tragen.<br />

Sie werden von Bedienern ferngesteuert, ggf. nur für Teile ihrer Bewegung oder Funktion,<br />

bewegen sich programmgesteuert oder autonom. Sie können für alle Medien (Land, Wasser,<br />

Luft und Weltraum) und ein breites ziviles wie militärisches Einsatzspektrum konstruiert<br />

werden und können einmal oder mehrfach verwendbar sein.<br />

Sie enthalten Einrichtungen für die Bewegung und den Antrieb, Sensoren, Steuerungselemente<br />

(mit Aktoren), Navigation und ein informationsverarbeitendes System zur Steuerung,<br />

meist auch eine Datenverbindung zu einer Kontrollstation.<br />

Unbemannte Systeme umfassen die zum Betrieb unbemannter Fahrzeuge erforderlichen<br />

Komponenten mit dem Fahrzeug als Hauptbestandteil, dazu das Kontrollsegment, das<br />

Datenübertragungssegment, ggf. auch Einrichtungen für Start oder Landung, Transportund<br />

andere Unterstützungseinrichtungen.<br />

Unter Fahrzeug verstehen wir ein Objekt, das sich auf irgendeine Art fortbewegen kann,<br />

einschließlich bisher technisch nicht oder kaum gebrauchter Formen wie schreiten,<br />

schlängeln oder Flügel schlagen.<br />

Sich fortbewegen zu können heißt, den Bewegungszustand – die Geschwindigkeit oder<br />

Richtung – zumindest prinzipiell ändern zu können.“<br />

Demnach sind Geschosse oder Raketen, die ballistisch fliegen (d.h. nur der Schwerkraft und<br />

ggf. der Luftwiderstandskraft ausgesetzt), keine Fahrzeuge, zählen aber als solche, sobald<br />

Klappen oder Triebwerke zur Bahnänderung vorhanden sind. Ballistische Raketen werden<br />

während der Brennphase und ggf. der Phase des Absetzens von Mehrfachgefechtsköpfen<br />

gesteuert, Steuerung während des Wiedereintritts wurde ebenfalls schon verwendet. Satelliten<br />

zählen nach diesem Kriterium als Fahrzeuge, solange sie in ihre Bahn gebracht werden und<br />

dann weiter, weil sie i.d.R. Triebwerke und Treibstoff zur Bahnkorrektur an Bord haben. 20<br />

Torpedos und Marschflugkörper fallen offensichtlich unter diese Definition; dass das US-<br />

Verteidigungsministerium sie ausschließen möchte, ist wohl eher darauf zurückzuführen, dass<br />

20<br />

Die prinzipielle Schwierigkeit der Grauzonen bleibt auch bei noch so genauer Definition bestehen – bleibt<br />

ein Schrottauto ein Fahrzeug? Wie ist es, wenn die Treibstoffvorräte zur Bahnkorrektur auf einem Satelliten<br />

erschöpft sind?

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