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Handelns einschließt) für von ihnen verursachte Schäden nicht zugänglich. 464 Somit ist der<br />

Einsatz von völlig autonomen Systemen nach den geltenden Regeln des ius in bello nicht zu<br />

rechtfertigen.<br />

UMS sind auch dann von Bedeutung, wenn ein Staat eine Politik so genannter gezielter<br />

Tötungen verfolgt. Im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt wie auch im Rahmen<br />

einer militärischen Besetzung verstößt eine solche Politik jedenfalls dann gegen die Bestimmungen<br />

der Genfer Abkommen und des I. Zusatzprotokolls, wenn Anführer bewaffneter<br />

Gruppen als unbewaffnete Zivilisten zu qualifizieren sind. Ob dies der Fall ist, hängt insbesondere<br />

davon ab, ob im konkreten Fall eine unmittelbare Teilnahme an den Kampfhandlungen<br />

vorliegt. 465 Außerhalb bewaffneter Konflikte ist eine Politik gezielter Tötungen kaum mit<br />

den einschlägigen menschenrechtlichen Gewährleistungen zu vereinbaren, die durchgängig<br />

Hinrichtungen ohne rechtskräftige Verurteilung verbieten. 466 Ob man in diesem Zusammenhang<br />

auf den so genannten finalen Rettungsschuss verweisen kann, der einem Staat die Möglichkeit<br />

gibt, unter bestimmten Umständen Mitglieder von allgemein als terroristisch anerkannt<br />

Gruppen an der Ausübung eines Terroraktes zu hindern, ist zweifelhaft. Selbst wenn<br />

man von der Zulässigkeit des so genannten finalen Rettungsschusses ausgeht, sind die sehr<br />

hohen Voraussetzungen dafür zu beachten – sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht.<br />

467 Grundsätzlich verändert sich die generelle völkerrechtliche Bewertung so genannter<br />

gezielter Tötungen nicht durch den Einsatz von UMS. Es ist in diesem Zusammenhang von<br />

Interesse, dass der Einsatz eines Predator in Jemen zur Tötung eines al-Qaeda-Anführers vom<br />

schwedischen Außenminister als “a summary execution that violates human rights” 468 kritisiert<br />

wurde.<br />

4.2.6 Der Status von Bedienungspersonal und Basisstation unbemannter<br />

Systeme<br />

Neben den Überlegungen zu den Einsatzmodalitäten unbemannter Systeme im bewaffneten<br />

Konflikt stellt sich die Frage nach dem völkerrechtlichen Status von Bedienungspersonal und<br />

Basisstation unbemannter Systeme. Dabei geht es insbesondere um die Frage nach dem Kombattantenstatus<br />

des Bedienungspersonals und darum, ob und inwieweit eine Basisstation ein<br />

464<br />

465<br />

466<br />

467<br />

468<br />

Dies gilt jedenfalls für den gegenwärtig absehbaren Stand der technischen Entwicklung. Ob künftige Entwicklungen<br />

möglich sind, die darüber hinaus gehen, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden.<br />

Fenrick, 2007.<br />

Tomuschat, 2004.<br />

Vgl. zu diesem Komplex auch Bausback, 2005; in Israel hat sich der Oberste Gerichtshof zu den so<br />

genannten gezielten Tötungen geäußert, s. dazu nur Keller/ Forowicz, 2008.<br />

Crawley/Svitak, 2002.

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