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255<br />

– Von zentraler Bedeutung für den Bereich der unbemannten Bodenfahrzeugsysteme ist allerdings,<br />

dass bislang kein Regelungskonzept ersichtlich ist. Im Interesse einer technologisch<br />

überzeugenden und verfassungskonformen Bewertung der mit dem Einsatz unbemannter<br />

Bodenfahrzeugsysteme im öffentlichen Verkehrsraum einhergehenden Risiken ist zu empfehlen,<br />

einen eigenständigen definitorischen Rahmen zu schaffen, der dann – ggfs. deutlich<br />

getrennt vom übrigen Straßenverkehrszulassungsrecht – normativ umgesetzt wird. Andererseits<br />

bietet sich in Anbetracht der Nutzungsmöglichkeiten eine enge Verzahnung mit dem<br />

geltenden Straßenverkehrsrecht an. Dabei ist – vergleichbar den unbemannten Luftfahrzeugsystemen<br />

– zu prüfen, inwieweit die persönliche Qualifikation des Steuerers einer<br />

eigenständigen Regelung bedarf.<br />

– Grundsätzlich gilt, dass Interessenskonflikte und Gefährdungslagen bei den unbemannten<br />

Bodenfahrzeugsystemen am deutlichsten in Erscheinung treten, wenn man den öffentlichen<br />

Verkehrsraum in den Blick nimmt. Allein hieraus können ggfs. andere Wertungen resultieren,<br />

als dies im Bereich der unbemannten Luft- und Wasserfahrzeugsysteme der Fall ist.<br />

– Eine Integration unbemannter Bodenfahrzeugsysteme in das schon jetzt ausgesprochen<br />

komplexe Regelwerk des Straßenverkehrsrechts sollte behutsam vorgenommen werden und<br />

bedarf in jedem Fall einer spezifischen rechtswissenschaftlichen Analyse, die dieses Gutachten<br />

weder leisten sollte noch konnte.<br />

5.5.3 in Bezug auf unbemannte Wasserfahrzeugsysteme<br />

– Aus der Perspektive des geltenden Rechts (de lege lata) eröffnen sich bei den unbemannten<br />

Wasserfahrzeugsystemen die größten Spielräume. Dabei stehen jedenfalls auf den ersten<br />

Blick nicht die fahrzeugtechnischen Zulassungsfragen im Zentrum der Aufmerksamkeit.<br />

Soweit die Schifffahrt betroffen ist, müssen sowohl binnenschifffahrtsrechtlich als auch<br />

internationalrechtlich die vorhandenen Kollisionsregeln einer genauen Analyse unterzogen<br />

werden, um Regelungsbedarf zu identifizieren und vernünftige (und damit anschlussfähige)<br />

Regelungskonzepte zu entwickeln.<br />

– Viel gewichtiger als die binnenschifffahrtsrechtliche Perspektive ist aber der Regelungsbedarf<br />

im Bereich des See- und des Seeschifffahrtsrechts. Hier sind zwei Regelungsbereich<br />

auseinander zu halten. Zum einen ist der kompetenzrechtliche Zugang des Seerechtsübereinkommens<br />

zu berücksichtigen; zum anderen sind die technischen Einzelheiten des Seeschifffahrtsrechts<br />

ggfs. anzupassen.<br />

– Soweit ersichtlich fehlt es in Bezug auf unbemannte Wasserfahrzeugsysteme aber noch an<br />

einer regelungspolitischen Grundsatzdebatte, die sowohl Regelungsziele als auch Rege-

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