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247<br />

dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden<br />

(Allgemeine Betriebserlaubnis) (…)“ (§ 20 Abs. 1 StVZO). Die Zuständigkeit für die Erteilung<br />

der Allgemeinen Betriebserlaubnis liegt beim Kraftfahrtbundesamt. Liegen die Voraussetzungen<br />

für eine Allgemeine Betriebserlaubnis nicht vor, so kann nach § 21 StVZO eine<br />

Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge beantragt werden. Hierfür ist die Zulassungsbehörde<br />

zuständig.<br />

Probleme bei der Zulassung unbemannter Bodenfahrzeugsysteme können sich insbesondere<br />

für zivil genutzte Systeme aus zahlreichen Bestimmungen ergeben. Es mag an dieser Stelle<br />

genügen, auf § 38 Abs. 1 StVZO hinzuweisen. Dort heißt es: „Die Lenkeinrichtung muss<br />

leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn nötig, mit einer<br />

Lenkhilfe zu versehen. Bei Versagen der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs<br />

erhalten bleiben“. Hierzu heißt es in der Richtlinie für die Prüfung der Lenkanlagen von<br />

Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern zu § 38 StVZO unter Ziffer 2.2.2.1 597 : „Lenkanlagen<br />

dürfen keine rein elektrischen (...) und keine rein pneumatischen Übertragungseinrichtungen<br />

haben“. Die Vorschrift geht wie selbstverständlich davon aus, dass ein Mensch das Lenkrad<br />

mit Muskelkraft bedient. Diese Richtlinie, die eine Unterlage für den Sachverständigen darstellt<br />

und angibt, auf welche Weise das in § 38 StVZO vorgeschriebene Ziel erreicht werden<br />

kann (und mit welchen der vom Konstrukteur angewendeten Mitteln dieses Ziel aufgrund<br />

vorangegangener Prüfungen des Sachverständigen als gesichert zu betrachten ist), ist als<br />

Verwaltungsvorschrift 598 nur für die Verwaltungsbehörden des Bundes maßgeblich; 599 auf<br />

Landesebene ist zu prüfen, ob diese im Erlasswege von der betreffenden zuständigen obersten<br />

Landesbehörde für ihre nachgeordneten Behörden vorgeschrieben worden sind. 600 Außerhalb<br />

der Verwaltung wie auch für Gerichte entfalten diese Richtlinien keine unmittelbare Verbindlichkeit,<br />

sind aber unter dem Aspekt der Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mittelbar<br />

bedeutsam. 601 Unter Ziffer 2.2.4.2.1 derselben Richtlinie heißt es: „Fremdkraftlenkanlagen<br />

sind nur zulässig in Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von<br />

nicht mehr als 50 km/h, (…) und wenn (…) zusätzlich zur Energiequelle noch eine weitere<br />

597<br />

598<br />

599<br />

600<br />

601<br />

Abs. 2a Satz 2 StVZO, dass „eine Betriebserlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der<br />

Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz erteilt werden“ darf.<br />

VkBl 1987, S. 404 (VO Nr. 94), veröffentlicht am 13.5.1987.<br />

Verwaltungsvorschriften entfalten nur unter bestimmten Voraussetzungen Außenwirkung. Sie sind im<br />

Übrigen Innenrecht der Verwaltung. Eine Außenwirkung kann sich insbesondere aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten<br />

ergeben. Vgl. allgemein zu Verwaltungsvorschriften Saurer, 2006, und Wahl, 2003, S.<br />

571-598.<br />

S. dazu Janker, 2008, Einführung Rn. 102.<br />

Ibid., Rn. 102.<br />

Ibid., Rn. 101.

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