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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarif P3U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 2<br />

3. Leistungen des Versicherers für Sehhilfen und Vorsorge<br />

Innerhalb von jeweils 2 Kalen<strong>der</strong>jahren, rechnend ab Versicherungsbeginn, werden folgende<br />

Aufwendungen bis zu den genannten Höchstgrenzen erstattet. Etwaige Vorleistungen <strong>der</strong> GKV<br />

und aus an<strong>der</strong>en Versicherungen sind vorab in Anspruch zu nehmen und werden angerechnet.<br />

3.1 Sehhilfen<br />

Erstattet werden<br />

- Sehhilfen, z. B. Brillengläser, -fassungen sowie Kontaktlinsen, unabhängig von <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong><br />

Sehhilfen o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Fehlsichtigkeit, bis zu einem <strong>Gesamt</strong>betrag von 100 EUR<br />

innerhalb von 2 Kalen<strong>der</strong>jahren (siehe Nr. 3 Satz 1) zu 100 %.<br />

- Aufwendungen für Laser-Operationen zur Sehschärfenkorrektur, z. B. Lasik, sind den<br />

Aufwendungen für Sehhilfen gleichgestellt.<br />

3.2 Vorsorgeuntersuchungen<br />

Erstattet werden Aufwendungen für ambulante Vorsorgeuntersuchungen durch Ärzte bis zu einem<br />

<strong>Gesamt</strong>betrag von 100 EUR innerhalb von 2 Kalen<strong>der</strong>jahren (siehe Nr. 3 Satz 1) zu 100 %.<br />

4. Nicht erstattungsfähige Aufwendungen<br />

Nicht erstattungsfähig sind:<br />

- mit <strong>der</strong> GKV vereinbarte Selbstbehalte;<br />

- Praxisgebühr nach §§ 28 Absatz 4, 61 SGB V<br />

- Aufwendungen für bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne,<br />

es sei denn, es handelt sich um Zähne, die noch nicht durchgebrochen sind o<strong>der</strong> wegen des<br />

natürlichen Zahnwechsels bei Kin<strong>der</strong>n fehlen, (siehe Nr. 2.1) sowie angeratene bzw. geplante<br />

Zahnersatzmaßnahmen<br />

5. Wartezeiten<br />

Für diesen Tarif gelten, abweichend von § 3 AVB/KK 2013, keine Wartezeiten.<br />

6. Beitragsanpassung<br />

Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den in den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die<br />

Beiträge, soweit erfor<strong>der</strong>lich, angepasst.<br />

Der in den AVB genannte tarifliche Vomhun<strong>der</strong>tsatz beträgt 5,0.<br />

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