Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Grundtarife für Beihilfeberechtigte<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 3<br />
3.4.1 Zahnbehandlung<br />
inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem<br />
Abschnitt <strong>der</strong> Gebührenordnung für Zahnärzte, <strong>der</strong> prophylaktische Leistungen regelt.<br />
3.4.2 Zahnersatz<br />
einschließlich geson<strong>der</strong>t berechenbarer zahntechnischer Leistungen.<br />
Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken,<br />
Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer<br />
Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Funktion von<br />
Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.<br />
3.4.3 Kieferorthopädie<br />
bei Kin<strong>der</strong>n und Erwachsenen einschließlich geson<strong>der</strong>t berechenbarer zahntechnischer<br />
Leistungen.<br />
3.4.4 Heil- und Kostenplan<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die Erstellung von Heil- und Kostenplänen vor<br />
medizinisch notwendiger Versorgung mit Zahnersatz o<strong>der</strong> Kieferorthopädie. Es ist zweckmäßig,<br />
diesen vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme einzureichen.<br />
3.5 Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie im Ausland<br />
3.5.1 Erstattungsumfang<br />
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige Zahnbehandlung, Zahnersatz,<br />
Kieferorthopädie im Sinne von Nr. 3.3, soweit sie den üblichen Berechnungssätzen am<br />
Aufenthaltsort entsprechen.<br />
3.5.2 Gezielte zahnärztliche Heilbehandlung außerhalb <strong>der</strong> EU, des EWR und <strong>der</strong> Schweiz<br />
Nicht erstattungsfähig sind Mehrkosten für Zahnbehandlung, Zahnersatz, Kieferorthopädie im<br />
Ausland, außerhalb <strong>der</strong> EU, des EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz, wenn <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt zum<br />
Zweck <strong>der</strong> Heilbehandlung erfolgt. Als Mehrkosten gelten, diejenigen Kostenanteile, die bei<br />
Durchführung <strong>der</strong> Behandlung in Deutschland nicht angefallen wären.<br />
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Kostenübernahme vorher schriftlich<br />
zugesagt hat. Hierzu verpflichtet er sich für den Fall, dass die medizinisch notwendige<br />
Behandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nachweislich nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />
durchführbar ist.<br />
3.6 Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie)<br />
3.6.1 Innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, <strong>der</strong> EU, des EWR und <strong>der</strong> Schweiz<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für medizinisch notwendige teil- o<strong>der</strong> vollstationäre<br />
Heilbehandlung sowie Entbindung o<strong>der</strong> Fehlgeburt, einschließlich <strong>der</strong> Leistungen von<br />
Belegärzten, Beleghebammen und -entbindungspflegern nach Maßgabe von § 5 Nr. 1 Teil II<br />
AVB/KK 2013 (Entziehungsmaßnahmen siehe Nr. 3.6.2).<br />
Nicht erstattungsfähig sind, abweichend von § 4 Nr. 4 b) Teil II AVB/KK 2013, die Aufwendungen<br />
für privatärztliche Behandlung und Unterkunft in einem geson<strong>der</strong>t berechenbaren Ein- o<strong>der</strong><br />
Zweibettzimmer (Wahlleistungen).<br />
In Erweiterung von § 4 Nr. 4 a) Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für teil- o<strong>der</strong> vollstationäre<br />
Heilbehandlung - ausgenommen Wahlleistungen - auch dann erstattungsfähig, wenn sie nicht<br />
nach <strong>der</strong> jeweils gültigen Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. dem<br />
Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) berechnet werden.<br />
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung im Ausland werden die Aufwendungen<br />
<strong>der</strong> niedrigsten Preisklasse für Krankenhausleistungen inklusive ärtzlicher Leistungen<br />
übernommen, in einem Land <strong>der</strong> EU bzw. einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die<br />
Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr<br />
als die tatsächlich entstandenen Aufwendungen.<br />
3.6.2 Stationäre Entziehungsmaßnahmen<br />
Erstattungsfähig sind nach Maßgabe von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 und Nr. 3.6.1 des Tarifs<br />
die Aufwendungen für Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren mit einer Dauer<br />
von bis zu 8 Wochen.<br />
Zum Beihilfebemessungssatz gewährte Beihilfeleistungen gelten nicht als an<strong>der</strong>weitiger Anspruch<br />
im Sinne von § 5 Nr. 2 a) Teil II AVB/KK 2013.<br />
3.6.3 Stationäre Heilbehandlung außerhalb <strong>der</strong> EU, des EWR und <strong>der</strong> Schweiz<br />
Nicht erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine teil- o<strong>der</strong> vollstationäre Behandlung im Ausland,<br />
außerhalb <strong>der</strong> EU, des EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz, wenn <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt zum Zweck <strong>der</strong><br />
Heilbehandlung erfolgt. Als Mehrkosten gelten, diejenigen Kostenanteile, die bei Durchführung <strong>der</strong><br />
Behandlung in Deutschland nicht angefallen wären. Dies gilt auch für Entbindungen.<br />
Diese Begrenzung gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn <strong>der</strong><br />
Behandlung schriftlich zugesagt hat. Hierzu verpflichtet er sich, für den Fall, dass die medizinisch<br />
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