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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/PPV 2013<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 16<br />

(4) Bei Verlegung des Wohnsitzes o<strong>der</strong> gewöhnlichen Aufenthaltes einer versicherten Person ins<br />

Ausland endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass eine beson<strong>der</strong>e<br />

Vereinbarung getroffen wird. Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen <strong>der</strong> Schriftform, sofern<br />

nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />

§ 17 Gerichtsstand<br />

Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist <strong>der</strong> Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.<br />

Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zur Zeit <strong>der</strong><br />

Klageerhebung seinen Sitz o<strong>der</strong> Wohnsitz o<strong>der</strong> in Ermangelung dessen seinen Aufenthaltsort hat.<br />

Steht <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis, kann er auch vor dem für den<br />

Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen.<br />

§ 18 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse des<br />

Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die<br />

Tarifbestimmungen den verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Än<strong>der</strong>ungen zur<br />

hinreichenden Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erfor<strong>der</strong>lich erscheinen und ein<br />

unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüft und ihre<br />

Angemessenheit bestätigt hat. Die Än<strong>der</strong>ungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam,<br />

<strong>der</strong> auf die Mitteilung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong> hierfür maßgeblichen Gründe an den<br />

Versicherungsnehmer folgt.<br />

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche<br />

Entscheidung o<strong>der</strong> durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden,<br />

kann sie <strong>der</strong> Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des<br />

Vertrags notwendig ist o<strong>der</strong> wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine<br />

Vertragspartei auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Vertragspartei eine<br />

unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter<br />

Wahrung des Vertragsziels die Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.<br />

Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem<br />

Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.<br />

§ 19 Beitragsrückerstattung<br />

Die aus dem Abrechnungsverband private Pflegepflichtversicherung <strong>der</strong> Rückstellung für<br />

Beitragsrückerstattung zugeführten Mittel werden insbeson<strong>der</strong>e zur Limitierung <strong>der</strong> Beiträge <strong>der</strong><br />

versicherten Personen und zur Finanzierung von Leistungsverbesserungen verwendet.<br />

PKX0113 Seite 190 von 263

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