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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarife MP0U, MP1U, MP2U, MP3U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 2<br />

3.2 Heilbehandlerliquidationen<br />

3.2.1 Behandlung innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

Die Erstattungspflicht richtet sich, Entziehungsmaßnahmen ausgenommen, nach § 5 Nr. 1 Teil II<br />

AVB/KK 2013, jedoch sind Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker abweichend<br />

hiervon nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)<br />

erstattungsfähig.<br />

Aufwendungen für Hebammen/Entbindungspfleger sind erstattungsfähig nach <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger.<br />

3.2.2 Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen werden,<br />

abweichend von § 5 Nr. 1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 ersetzt, soweit sie den üblichen<br />

Berechnungssätzen des jeweiligen Aufenthaltsortes entsprechen.<br />

3.3 Ambulante Heilbehandlung, ausgenommen zahnärztliche Behandlung<br />

Bezüglich Heilpraktikerleistungen gilt Nr. 3.3.7 und bzgl. ambulanter Psychotherapie gilt Nr. 3.3.8.<br />

3.3.1 Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Psychotherapie<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bei Inanspruchnahme eines Primärarztes o<strong>der</strong><br />

eines Facharztes, wenn die versicherte Person von einem Primärarzt zur Mit-/Weiterbehandlung<br />

an diesen überwiesen wurde, ersetzt<br />

- zu 100 %.<br />

1 Primärärzte<br />

Als Primärärzte gelten ausschließlich<br />

- praktische Ärzte,<br />

- hausärztlich tätige Internisten,<br />

- Fachärzte für Allgemeinmedizin,<br />

- Fachärzte für Frauen-, Augen- o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>heilkunde,<br />

- Not- o<strong>der</strong> Bereitschaftsärzte.<br />

Hebammen/Entbindungspfleger sind Primärärzten gleichgestellt.<br />

2 Überweisungen durch Primärärzte<br />

Die Überweisung ist zusammen mit <strong>der</strong> Facharztrechnung einzureichen und muss das<br />

Überweisungsdatum, die Diagnose und die aufzusuchende Fachrichtung enthalten. Sie gilt<br />

bis zum Abschluss <strong>der</strong> angeratenen Behandlung, längstens für 6 Monate ab dem<br />

Überweisungsdatum. Für die über diesen Zeitraum hinaus notwendige Facharztbehandlung<br />

ist eine erneute Überweisung des Primärarztes vorzulegen.<br />

Wird ein weiterer Arzt <strong>der</strong>selben Fachrichtung in Anspruch genommen, ist vor dem<br />

Arztwechsel eine erneute Überweisung durch den Primärarzt einzuholen und zusammen mit<br />

<strong>der</strong> Rechnung dieses neuen Facharztes vorzulegen. Hinsichtlich dieser Überweisung gilt im<br />

Übrigen <strong>der</strong> vorherige Absatz entsprechend.<br />

3 Facharzt ohne Überweisung<br />

Bei Inanspruchnahme eines Facharztes ohne Überweisung durch einen Primärarzt werden<br />

die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ersetzt<br />

- zu 75 %.<br />

3.3.2 Heilbehandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt<br />

- zu 75 %,<br />

in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

3.3.3 Vorsorgemaßnahmen<br />

1 Vorsorgeuntersuchungen<br />

Abweichend von § 4 Nr. 2 e) Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für ambulante<br />

Vorsorgeuntersuchungen nach in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführten<br />

Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> darin genannten<br />

Altersgrenzen erstattungsfähig<br />

innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 100 %,<br />

außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 75 %,<br />

in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong><br />

Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die<br />

tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

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