Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Tarife MP0U, MP1U, MP2U, MP3U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 2<br />
3.2 Heilbehandlerliquidationen<br />
3.2.1 Behandlung innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
Die Erstattungspflicht richtet sich, Entziehungsmaßnahmen ausgenommen, nach § 5 Nr. 1 Teil II<br />
AVB/KK 2013, jedoch sind Aufwendungen für Behandlungen durch Heilpraktiker abweichend<br />
hiervon nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)<br />
erstattungsfähig.<br />
Aufwendungen für Hebammen/Entbindungspfleger sind erstattungsfähig nach <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger.<br />
3.2.2 Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen werden,<br />
abweichend von § 5 Nr. 1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 ersetzt, soweit sie den üblichen<br />
Berechnungssätzen des jeweiligen Aufenthaltsortes entsprechen.<br />
3.3 Ambulante Heilbehandlung, ausgenommen zahnärztliche Behandlung<br />
Bezüglich Heilpraktikerleistungen gilt Nr. 3.3.7 und bzgl. ambulanter Psychotherapie gilt Nr. 3.3.8.<br />
3.3.1 Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Psychotherapie<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bei Inanspruchnahme eines Primärarztes o<strong>der</strong><br />
eines Facharztes, wenn die versicherte Person von einem Primärarzt zur Mit-/Weiterbehandlung<br />
an diesen überwiesen wurde, ersetzt<br />
- zu 100 %.<br />
1 Primärärzte<br />
Als Primärärzte gelten ausschließlich<br />
- praktische Ärzte,<br />
- hausärztlich tätige Internisten,<br />
- Fachärzte für Allgemeinmedizin,<br />
- Fachärzte für Frauen-, Augen- o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>heilkunde,<br />
- Not- o<strong>der</strong> Bereitschaftsärzte.<br />
Hebammen/Entbindungspfleger sind Primärärzten gleichgestellt.<br />
2 Überweisungen durch Primärärzte<br />
Die Überweisung ist zusammen mit <strong>der</strong> Facharztrechnung einzureichen und muss das<br />
Überweisungsdatum, die Diagnose und die aufzusuchende Fachrichtung enthalten. Sie gilt<br />
bis zum Abschluss <strong>der</strong> angeratenen Behandlung, längstens für 6 Monate ab dem<br />
Überweisungsdatum. Für die über diesen Zeitraum hinaus notwendige Facharztbehandlung<br />
ist eine erneute Überweisung des Primärarztes vorzulegen.<br />
Wird ein weiterer Arzt <strong>der</strong>selben Fachrichtung in Anspruch genommen, ist vor dem<br />
Arztwechsel eine erneute Überweisung durch den Primärarzt einzuholen und zusammen mit<br />
<strong>der</strong> Rechnung dieses neuen Facharztes vorzulegen. Hinsichtlich dieser Überweisung gilt im<br />
Übrigen <strong>der</strong> vorherige Absatz entsprechend.<br />
3 Facharzt ohne Überweisung<br />
Bei Inanspruchnahme eines Facharztes ohne Überweisung durch einen Primärarzt werden<br />
die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ersetzt<br />
- zu 75 %.<br />
3.3.2 Heilbehandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt<br />
- zu 75 %,<br />
in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
3.3.3 Vorsorgemaßnahmen<br />
1 Vorsorgeuntersuchungen<br />
Abweichend von § 4 Nr. 2 e) Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für ambulante<br />
Vorsorgeuntersuchungen nach in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland gesetzlich eingeführten<br />
Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen) ohne Berücksichtigung <strong>der</strong> darin genannten<br />
Altersgrenzen erstattungsfähig<br />
innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 100 %,<br />
außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 75 %,<br />
in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong><br />
Bundesrepublik Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die<br />
tatsächlich entstandenen erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
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