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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarife EP0U, EP1U, EP2U, EP3U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 4<br />

Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Verbrauchs- und Gebrauchsmaterialien sowie<br />

für die Pflege von Hilfsmitteln, z. B. Pflegemittel, Ersatzbatterien, Ladegeräte und bei<br />

Blindenhunden z. B. tierärztliche Behandlung, Futterkosten und nicht im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit dem Anschaffungszweck stehendes Zubehör. Ferner sind nicht<br />

erstattungsfähig sanitäre Bedarfsartikel und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens<br />

(z. B. Massagegeräte, Heizkissen, Fieberthermometer).<br />

3.5 Zahnärztliche Heilbehandlung<br />

Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zahnstaffel nach Nr. 3.5.4 werden die erstattungsfähigen<br />

Aufwendungen ersetzt für<br />

3.5.1 Zahnbehandlung<br />

inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem<br />

Abschnitt <strong>der</strong> deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte, <strong>der</strong> prophylaktische Leistungen regelt,<br />

innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 100 %,<br />

außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 60 %,<br />

in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

3.5.2 Zahnersatzmaßnahmen<br />

- zu 60 %,<br />

wenn dem Versicherer vor Beginn <strong>der</strong> Zahnersatzmaßnahme ein Heil- und Kostenplan vorgelegt<br />

wurde und <strong>der</strong> Versicherer hierzu eine Kostenzusage erteilt hat, ansonsten nur zur Hälfte des<br />

vorgenannten Erstattungssatzes.<br />

Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken,<br />

Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer<br />

Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Funktion von<br />

Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.<br />

3.5.3 Kieferorthopädische Maßnahmen<br />

bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres <strong>der</strong> versicherten Person<br />

- zu 60 %,<br />

wenn dem Versicherer vor Beginn <strong>der</strong> kieferorthopädischen Maßnahme ein Heil- und Kostenplan<br />

vorgelegt wurde und <strong>der</strong> Versicherer hierzu eine Kostenzusage erteilt hat, ansonsten nur zur<br />

Hälfte des vorgenannten Erstattungssatzes.<br />

Die Altersgrenze entfällt für kieferorthopädische Maßnahmen, die nachweislich auf einen Unfall<br />

zurückzuführen sind.<br />

3.5.4 Zahnstaffel<br />

Der Erstattungsbetrag für Zahnbehandlung, Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen<br />

beträgt insgesamt je Person<br />

im 1. Versicherungsjahr:<br />

maximal 500 EUR<br />

im 2. Versicherungsjahr:<br />

maximal 1.000 EUR<br />

im 3. Versicherungsjahr:<br />

maximal 1.500 EUR<br />

im 4. Versicherungsjahr:<br />

maximal 2.000 EUR<br />

im 5. Versicherungsjahr:<br />

maximal 2.500 EUR<br />

im 6. Versicherungsjahr:<br />

maximal 3.000 EUR<br />

ab 7. Versicherungsjahr:<br />

ohne Begrenzung.<br />

Die Begrenzung entfällt jeweils für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen<br />

Unfall zurückzuführen sind.<br />

3.6 Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie)<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung<br />

sowie Entbindung o<strong>der</strong> Fehlgeburt werden ersetzt<br />

3.6.1 innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

- zu 100 %<br />

für allgemeine Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in<br />

Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung in <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen Fassung berechnet werden, zusätzlich Kosten <strong>der</strong> Belegärzte, Hebammen und<br />

Entbindungspfleger,<br />

PKX0113 Seite 29 von 263

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