Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Tarife EP0U, EP1U, EP2U, EP3U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 4<br />
Nicht erstattungsfähig sind Aufwendungen für Verbrauchs- und Gebrauchsmaterialien sowie<br />
für die Pflege von Hilfsmitteln, z. B. Pflegemittel, Ersatzbatterien, Ladegeräte und bei<br />
Blindenhunden z. B. tierärztliche Behandlung, Futterkosten und nicht im unmittelbaren<br />
Zusammenhang mit dem Anschaffungszweck stehendes Zubehör. Ferner sind nicht<br />
erstattungsfähig sanitäre Bedarfsartikel und Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens<br />
(z. B. Massagegeräte, Heizkissen, Fieberthermometer).<br />
3.5 Zahnärztliche Heilbehandlung<br />
Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Zahnstaffel nach Nr. 3.5.4 werden die erstattungsfähigen<br />
Aufwendungen ersetzt für<br />
3.5.1 Zahnbehandlung<br />
inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem<br />
Abschnitt <strong>der</strong> deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte, <strong>der</strong> prophylaktische Leistungen regelt,<br />
innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 100 %,<br />
außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 60 %,<br />
in einem Vertragsstaat des EWR jedoch mindestens die Leistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland zu erbringen gewesen wären, aber nicht mehr als die tatsächlich entstandenen<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
3.5.2 Zahnersatzmaßnahmen<br />
- zu 60 %,<br />
wenn dem Versicherer vor Beginn <strong>der</strong> Zahnersatzmaßnahme ein Heil- und Kostenplan vorgelegt<br />
wurde und <strong>der</strong> Versicherer hierzu eine Kostenzusage erteilt hat, ansonsten nur zur Hälfte des<br />
vorgenannten Erstattungssatzes.<br />
Als Zahnersatz gelten prothetische Leistungen, Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken,<br />
Stiftzähne, Implantate, implantatgetragener Zahnersatz einschließlich implantologischer<br />
Leistungen, Inlays, Onlays, Verblendungen und die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong> Funktion von<br />
Zahnersatz (Reparaturen) sowie Gnathologie.<br />
3.5.3 Kieferorthopädische Maßnahmen<br />
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres <strong>der</strong> versicherten Person<br />
- zu 60 %,<br />
wenn dem Versicherer vor Beginn <strong>der</strong> kieferorthopädischen Maßnahme ein Heil- und Kostenplan<br />
vorgelegt wurde und <strong>der</strong> Versicherer hierzu eine Kostenzusage erteilt hat, ansonsten nur zur<br />
Hälfte des vorgenannten Erstattungssatzes.<br />
Die Altersgrenze entfällt für kieferorthopädische Maßnahmen, die nachweislich auf einen Unfall<br />
zurückzuführen sind.<br />
3.5.4 Zahnstaffel<br />
Der Erstattungsbetrag für Zahnbehandlung, Zahnersatz und kieferorthopädische Maßnahmen<br />
beträgt insgesamt je Person<br />
im 1. Versicherungsjahr:<br />
maximal 500 EUR<br />
im 2. Versicherungsjahr:<br />
maximal 1.000 EUR<br />
im 3. Versicherungsjahr:<br />
maximal 1.500 EUR<br />
im 4. Versicherungsjahr:<br />
maximal 2.000 EUR<br />
im 5. Versicherungsjahr:<br />
maximal 2.500 EUR<br />
im 6. Versicherungsjahr:<br />
maximal 3.000 EUR<br />
ab 7. Versicherungsjahr:<br />
ohne Begrenzung.<br />
Die Begrenzung entfällt jeweils für erstattungsfähige Aufwendungen, die nachweislich auf einen<br />
Unfall zurückzuführen sind.<br />
3.6 Stationäre Heilbehandlung (einschließlich stationärer Psychotherapie)<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung<br />
sowie Entbindung o<strong>der</strong> Fehlgeburt werden ersetzt<br />
3.6.1 innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
- zu 100 %<br />
für allgemeine Krankenhausleistungen, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz in<br />
Verbindung mit dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung in <strong>der</strong><br />
jeweils gültigen Fassung berechnet werden, zusätzlich Kosten <strong>der</strong> Belegärzte, Hebammen und<br />
Entbindungspfleger,<br />
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