Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KT 2009 Teile I und II<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 4<br />
(5) Personen, die aus <strong>der</strong> privaten o<strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> ausgeschieden sind,<br />
wird bis zur Höhe des bisherigen Krankentagegeld- o<strong>der</strong> Krankengeldanspruchs die<br />
nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit<br />
angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach<br />
Beendigung <strong>der</strong> Vorversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenversicherung<br />
beantragt wurde und <strong>der</strong> Versicherungsschutz in Abweichung von § 2 im unmittelbaren<br />
Anschluss beginnen soll. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen<br />
Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge.<br />
(6) Bei Vertragsän<strong>der</strong>ung gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des<br />
Versicherungsschutzes.<br />
II Tarifbedingungen 2009<br />
1. Zu § 3 Absatz 3 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Verzicht auf beson<strong>der</strong>e Wartezeiten bei Unfällen<br />
Die beson<strong>der</strong>en Wartezeiten entfallen bei Unfällen.<br />
2. Zu § 3 Absatz 4 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Erlass <strong>der</strong> Wartezeiten bei ärztlicher Untersuchung<br />
Die allgemeine Wartezeit und die beson<strong>der</strong>en Wartezeiten können erlassen werden,<br />
wenn <strong>der</strong> Abschluß mit ärztlicher Untersuchung beantragt wird.<br />
Der Antragsteller und die mitzuversichernden Personen sind verpflichtet, sich auf eigene<br />
Kosten <strong>der</strong> ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und den ärztlichen<br />
Untersuchungsbericht dem Versicherer innerhalb von 14 Tagen nach Antragstellung<br />
vorzulegen.<br />
Geschieht dies nicht, so gilt die Versicherung als ohne ärztliche Untersuchung beantragt.<br />
Die Wartezeiten werden dann nicht erlassen.<br />
3. Zu § 3 Absatz 5 Teil I AVB/KT 2009:<br />
Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst<br />
Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst von Beamten mit Anspruch auf Beihilfe<br />
o<strong>der</strong> Heilfürsorge wird dem Übertritt aus <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
gleichgestellt.<br />
§ 4 Umfang <strong>der</strong> Leistungspflicht<br />
I Musterbedingungen 2009<br />
(1) Höhe und Dauer <strong>der</strong> Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit<br />
Tarifbedingungen.<br />
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengel<strong>der</strong>n das<br />
auf den Kalen<strong>der</strong>tag umgerechnete, aus <strong>der</strong> beruflichen Tätigkeit herrührende<br />
Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens<br />
ist <strong>der</strong> Durchschnittsverdienst <strong>der</strong> letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt <strong>der</strong><br />
Arbeitsunfähigkeit, sofern <strong>der</strong> Tarif keinen an<strong>der</strong>en Zeitraum vorsieht.<br />
(3) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur<br />
vorübergehende Min<strong>der</strong>ung des aus <strong>der</strong> Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens<br />
mitzuteilen.<br />
(4) Erlangt <strong>der</strong> Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen <strong>der</strong> versicherten Person<br />
unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er<br />
ohne Unterschied, ob <strong>der</strong> Versicherungsfall bereits eingetreten ist o<strong>der</strong> nicht, das<br />
Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach<br />
Kenntnis entsprechend dem gemin<strong>der</strong>ten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene<br />
Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.<br />
(5) Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während <strong>der</strong><br />
Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit durch einen nie<strong>der</strong>gelassenen approbierten Arzt o<strong>der</strong> Zahnarzt<br />
bzw. im Krankenhaus behandelt wird.<br />
(6) Der versicherten Person steht die Wahl unter den nie<strong>der</strong>gelassenen approbierten Ärzten und<br />
Zahnärzten frei.<br />
(7) Eintritt und Dauer <strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes<br />
o<strong>der</strong> Zahnarztes nachzuweisen.<br />
Etwaige Kosten <strong>der</strong>artiger Nachweise hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer zu tragen.<br />
Bescheinigungen von Ehegatten, Eltern o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>n reichen zum Nachweis <strong>der</strong><br />
Arbeitsunfähigkeit nicht aus.<br />
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