Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teile I und II<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 16<br />
Teil II Tarifbedingungen 2013<br />
1. Zu § 15 Teil I AVB/KK 2013:<br />
Ehescheidungen, Getrenntleben<br />
Liegt ein Ehescheidungsurteil vor, dann haben die Ehegatten das Recht, ihre<br />
Vertragsteile als selbstständige Versicherungsverhältnisse fortzusetzen. Gleiches gilt,<br />
wenn die Ehegatten getrennt leben.<br />
2. Zu § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013:<br />
Tätigkeitsgebiet des Versicherers<br />
Als Tätigkeits- bzw. Geschäftsgebiet des Versicherers gilt die Bundesrepublik<br />
Deutschland.<br />
Sonstige Bestimmungen<br />
§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />
Teil I Musterbedingungen 2009<br />
Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen <strong>der</strong> Schriftform, sofern<br />
nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />
Teil II Tarifbedingungen 2013<br />
Keine Tarifbedingungen<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
Teil I Musterbedingungen 2009<br />
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das<br />
Gericht des Ortes zuständig, an dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> in<br />
Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />
(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />
Aufenthalt des Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> bei dem Gericht am Sitz des Versicherers<br />
anhängig gemacht werden.<br />
(3) Verlegt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />
Aufenthalt in einen Staat, <strong>der</strong> nicht Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> Vertragsstaat<br />
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist o<strong>der</strong> ist sein Wohnsitz o<strong>der</strong><br />
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt <strong>der</strong> Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am<br />
Sitz des Versicherers zuständig.<br />
Teil II Tarifbedingungen 2013<br />
Keine Tarifbedingungen<br />
§ 18 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
Teil I Musterbedingungen 2009<br />
(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse des<br />
Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die<br />
Tarifbestimmungen den verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Än<strong>der</strong>ungen<br />
zur hinreichenden Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erfor<strong>der</strong>lich erscheinen<br />
und ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüft und<br />
ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än<strong>der</strong>ungen werden zu Beginn des zweiten Monats<br />
wirksam, <strong>der</strong> auf die Mitteilung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong> hierfür maßgeblichen Gründe an den<br />
Versicherungsnehmer folgt.<br />
(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche<br />
Entscheidung o<strong>der</strong> durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt<br />
worden, kann sie <strong>der</strong> Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur<br />
Fortführung des Vertrags notwendig ist o<strong>der</strong> wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue<br />
Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />
Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam,<br />
wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die<br />
hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,<br />
Vertragsbestandteil.<br />
Teil II Tarifbedingungen 2013<br />
Keine Tarifbedingungen<br />
§ 19 Wechsel in den Standardtarif<br />
PKX0113 Seite 24 von 263