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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teile I und II<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 16<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

1. Zu § 15 Teil I AVB/KK 2013:<br />

Ehescheidungen, Getrenntleben<br />

Liegt ein Ehescheidungsurteil vor, dann haben die Ehegatten das Recht, ihre<br />

Vertragsteile als selbstständige Versicherungsverhältnisse fortzusetzen. Gleiches gilt,<br />

wenn die Ehegatten getrennt leben.<br />

2. Zu § 15 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013:<br />

Tätigkeitsgebiet des Versicherers<br />

Als Tätigkeits- bzw. Geschäftsgebiet des Versicherers gilt die Bundesrepublik<br />

Deutschland.<br />

Sonstige Bestimmungen<br />

§ 16 Willenserklärungen und Anzeigen<br />

Teil I Musterbedingungen 2009<br />

Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem Versicherer bedürfen <strong>der</strong> Schriftform, sofern<br />

nicht ausdrücklich Textform vereinbart ist.<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

Keine Tarifbedingungen<br />

§ 17 Gerichtsstand<br />

Teil I Musterbedingungen 2009<br />

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das<br />

Gericht des Ortes zuständig, an dem <strong>der</strong> Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> in<br />

Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.<br />

(2) Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Aufenthalt des Versicherungsnehmers o<strong>der</strong> bei dem Gericht am Sitz des Versicherers<br />

anhängig gemacht werden.<br />

(3) Verlegt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz o<strong>der</strong> gewöhnlichen<br />

Aufenthalt in einen Staat, <strong>der</strong> nicht Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> Vertragsstaat<br />

des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist o<strong>der</strong> ist sein Wohnsitz o<strong>der</strong><br />

gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt <strong>der</strong> Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am<br />

Sitz des Versicherers zuständig.<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

Keine Tarifbedingungen<br />

§ 18 Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

Teil I Musterbedingungen 2009<br />

(1) Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verhältnisse des<br />

Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die<br />

Tarifbestimmungen den verän<strong>der</strong>ten Verhältnissen angepasst werden, wenn die Än<strong>der</strong>ungen<br />

zur hinreichenden Wahrung <strong>der</strong> Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer erfor<strong>der</strong>lich erscheinen<br />

und ein unabhängiger Treuhän<strong>der</strong> die Voraussetzungen für die Än<strong>der</strong>ungen überprüft und<br />

ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Än<strong>der</strong>ungen werden zu Beginn des zweiten Monats<br />

wirksam, <strong>der</strong> auf die Mitteilung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungen und <strong>der</strong> hierfür maßgeblichen Gründe an den<br />

Versicherungsnehmer folgt.<br />

(2) Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche<br />

Entscheidung o<strong>der</strong> durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt<br />

worden, kann sie <strong>der</strong> Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur<br />

Fortführung des Vertrags notwendig ist o<strong>der</strong> wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue<br />

Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en<br />

Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam,<br />

wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />

angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die<br />

hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind,<br />

Vertragsbestandteil.<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

Keine Tarifbedingungen<br />

§ 19 Wechsel in den Standardtarif<br />

PKX0113 Seite 24 von 263

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