Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Tarife ZE 30U, ZE 40U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 1<br />
Tarife ZE 30U, ZE 40U - Ergänzungstarife für Zahnersatz für Mitglie<strong>der</strong><br />
einer gesetzlichen Krankenkasse<br />
gültig ab 01.01.2013<br />
Die Tarife ZE 30U, ZE 40U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013):<br />
Teil I Musterbedingungen 2009<br />
Teil II Tarifbedingungen 2013<br />
1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
In die Tarife ZE 30U, ZE 40U können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden<br />
Personen aufgenommen werden, die bei einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
(GKV) versichert sind.<br />
Die Versicherung nach diesen Tarifen endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> GKV-Mitgliedschaft.<br />
2. Versicherungsleistungen<br />
Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtungen einer gesetzlichen Krankenkasse o<strong>der</strong><br />
eines an<strong>der</strong>en Versicherungsträgers bestehen, sind diese vorab in Anspruch zu nehmen und<br />
werden auf die tariflichen Leistungen angerechnet.<br />
a) Die erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes werden<br />
ersetzt im Tarif<br />
ZE 30U - zu 30 %<br />
ZE 40U - zu 40 %<br />
für zahnärztliche persönliche Leistungen und für zahntechnische Laborleistungen, zusammen<br />
mit den Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> bzw. des an<strong>der</strong>weitigen<br />
Versicherungsträgers jedoch nicht mehr als 90 % <strong>der</strong> erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden<br />
Vergütungsgrundlagen berechnet werden.<br />
b) Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays,<br />
implantatgetragener Zahnersatz einschl. implantologischer Leistungen, funktionsanalytische<br />
und funktionstherapeutische Leistungen, Verblendungen und die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />
Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen).<br />
Nicht versichert sind im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendig<br />
werdende vorbereitende, diagnostische und therapeutische Leistungen.<br />
c) Vor Beginn einer Zahnersatz-Maßnahme ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan<br />
vorzulegen. Wird <strong>der</strong> Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme vorgelegt, o<strong>der</strong><br />
hat <strong>der</strong> Versicherer vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme keine Zusage erteilt, werden die<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes in Höhe von<br />
50 % <strong>der</strong> tariflichen Leistungen erstattet.<br />
3. Beiträge<br />
Abweichend von § 8 Nr. 1 b) Teil II AVB/KK 2013 richten sich die Beiträge dieser Tarife nach dem<br />
Eintrittsalter <strong>der</strong> versicherten Person.<br />
4. Beitragsanpassung<br />
Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den in den<br />
technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die<br />
Beiträge, soweit erfor<strong>der</strong>lich, angepasst.<br />
Der in den AVB genannte tarifliche Vomhun<strong>der</strong>tsatz beträgt 5,0.<br />
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