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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarife ZE 30U, ZE 40U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 1<br />

Tarife ZE 30U, ZE 40U - Ergänzungstarife für Zahnersatz für Mitglie<strong>der</strong><br />

einer gesetzlichen Krankenkasse<br />

gültig ab 01.01.2013<br />

Die Tarife ZE 30U, ZE 40U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013):<br />

Teil I Musterbedingungen 2009<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

In die Tarife ZE 30U, ZE 40U können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden<br />

Personen aufgenommen werden, die bei einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

(GKV) versichert sind.<br />

Die Versicherung nach diesen Tarifen endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> GKV-Mitgliedschaft.<br />

2. Versicherungsleistungen<br />

Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtungen einer gesetzlichen Krankenkasse o<strong>der</strong><br />

eines an<strong>der</strong>en Versicherungsträgers bestehen, sind diese vorab in Anspruch zu nehmen und<br />

werden auf die tariflichen Leistungen angerechnet.<br />

a) Die erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes werden<br />

ersetzt im Tarif<br />

ZE 30U - zu 30 %<br />

ZE 40U - zu 40 %<br />

für zahnärztliche persönliche Leistungen und für zahntechnische Laborleistungen, zusammen<br />

mit den Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> bzw. des an<strong>der</strong>weitigen<br />

Versicherungsträgers jedoch nicht mehr als 90 % <strong>der</strong> erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden<br />

Vergütungsgrundlagen berechnet werden.<br />

b) Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays,<br />

implantatgetragener Zahnersatz einschl. implantologischer Leistungen, funktionsanalytische<br />

und funktionstherapeutische Leistungen, Verblendungen und die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />

Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen).<br />

Nicht versichert sind im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendig<br />

werdende vorbereitende, diagnostische und therapeutische Leistungen.<br />

c) Vor Beginn einer Zahnersatz-Maßnahme ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan<br />

vorzulegen. Wird <strong>der</strong> Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme vorgelegt, o<strong>der</strong><br />

hat <strong>der</strong> Versicherer vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme keine Zusage erteilt, werden die<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes in Höhe von<br />

50 % <strong>der</strong> tariflichen Leistungen erstattet.<br />

3. Beiträge<br />

Abweichend von § 8 Nr. 1 b) Teil II AVB/KK 2013 richten sich die Beiträge dieser Tarife nach dem<br />

Eintrittsalter <strong>der</strong> versicherten Person.<br />

4. Beitragsanpassung<br />

Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den in den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die<br />

Beiträge, soweit erfor<strong>der</strong>lich, angepasst.<br />

Der in den AVB genannte tarifliche Vomhun<strong>der</strong>tsatz beträgt 5,0.<br />

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