Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Grundtarife für Beihilfeberechtigte<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 5<br />
4.2 Option bei Verbeamtung<br />
Wird eine versicherte Person erstmals zum Beamten auf Probe bzw. Beamten auf Zeit ernannt,<br />
kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für diese Person von dem Optionsrecht Gebrauch machen.<br />
Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Antrag innerhalb von zwei Monaten seit <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong><br />
Ernennungsurkunde beim Versicherer eingeht. Die Versicherung nach dem jeweils gewünschten<br />
Tarif erfolgt zum Ersten des Folgemonats nach Antragseingang.<br />
5. Än<strong>der</strong>ung des Beihilfeanspruchs<br />
5.1 Erhöhung des Beihilfeanspruchs<br />
Erhöht sich für eine versicherte Person <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz, wird <strong>der</strong><br />
Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung entsprechend zum<br />
Än<strong>der</strong>ungstermin angepasst, wenn <strong>der</strong> Antrag innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
gestellt wird.<br />
Wird <strong>der</strong> Antrag später gestellt, erfolgt die Herabsetzung zum Zeitpunkt des Zugangs <strong>der</strong><br />
entsprechenden Mitteilung beim Versicherer.<br />
Beson<strong>der</strong>e Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend<br />
übernommen.<br />
5.2 Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wegfall des Beihilfeanspruchs<br />
Vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong><br />
Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine<br />
entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und <strong>der</strong> Beiträge) im Rahmen<br />
<strong>der</strong> beim Versicherer bestehenden Tarife.<br />
Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />
Beihilfeanspruchs ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten:<br />
- die Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum<br />
Än<strong>der</strong>ungszeitpunkt beim Versicherer gestellt,<br />
- für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
Versicherungsschutz im Rahmen <strong>der</strong> bisher versicherten Tarife,<br />
- <strong>der</strong> Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird.<br />
Wird <strong>der</strong> Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung gestellt, wird <strong>der</strong><br />
Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer<br />
angepasst. Hinsichtlich <strong>der</strong> Mehrleistungen kann die Annahme von Beson<strong>der</strong>en Bedingungen<br />
(z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) abhängig gemacht werden.<br />
Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in <strong>der</strong><br />
gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> GKV, kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verlangen, dass das<br />
vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher<br />
nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag o<strong>der</strong> Leistungsausschluss verlangt.<br />
Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.<br />
6. Ergänzende Regelungen zu Teilen I und II AVB/KK 2013<br />
6.1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für<br />
vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013<br />
Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils 6 Monaten. In Erweiterung hierzu verlängert er<br />
sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht<br />
ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.<br />
Dies setzt jedoch voraus, dass sich <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthaltsort <strong>der</strong> versicherten Person<br />
innerhalb <strong>der</strong> EU, des EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz befindet.<br />
Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den<br />
Versicherungsschutz zu verlängern, wenn <strong>der</strong> Antrag beim Versicherer vor Ablauf <strong>der</strong> sechs<br />
Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte<br />
Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht<br />
Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage ist, den Antrag zu stellen.<br />
Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen.<br />
Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte<br />
Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wie<strong>der</strong> innerhalb des EWR aufhält. Dies ist<br />
dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.<br />
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