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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Grundtarife für Beihilfeberechtigte<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 5<br />

4.2 Option bei Verbeamtung<br />

Wird eine versicherte Person erstmals zum Beamten auf Probe bzw. Beamten auf Zeit ernannt,<br />

kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für diese Person von dem Optionsrecht Gebrauch machen.<br />

Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Antrag innerhalb von zwei Monaten seit <strong>der</strong> Übergabe <strong>der</strong><br />

Ernennungsurkunde beim Versicherer eingeht. Die Versicherung nach dem jeweils gewünschten<br />

Tarif erfolgt zum Ersten des Folgemonats nach Antragseingang.<br />

5. Än<strong>der</strong>ung des Beihilfeanspruchs<br />

5.1 Erhöhung des Beihilfeanspruchs<br />

Erhöht sich für eine versicherte Person <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz, wird <strong>der</strong><br />

Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung entsprechend zum<br />

Än<strong>der</strong>ungstermin angepasst, wenn <strong>der</strong> Antrag innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

gestellt wird.<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag später gestellt, erfolgt die Herabsetzung zum Zeitpunkt des Zugangs <strong>der</strong><br />

entsprechenden Mitteilung beim Versicherer.<br />

Beson<strong>der</strong>e Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend<br />

übernommen.<br />

5.2 Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wegfall des Beihilfeanspruchs<br />

Vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong><br />

Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine<br />

entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und <strong>der</strong> Beiträge) im Rahmen<br />

<strong>der</strong> beim Versicherer bestehenden Tarife.<br />

Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />

Beihilfeanspruchs ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten:<br />

- die Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum<br />

Än<strong>der</strong>ungszeitpunkt beim Versicherer gestellt,<br />

- für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

Versicherungsschutz im Rahmen <strong>der</strong> bisher versicherten Tarife,<br />

- <strong>der</strong> Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird.<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung gestellt, wird <strong>der</strong><br />

Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer<br />

angepasst. Hinsichtlich <strong>der</strong> Mehrleistungen kann die Annahme von Beson<strong>der</strong>en Bedingungen<br />

(z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) abhängig gemacht werden.<br />

Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in <strong>der</strong><br />

gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> GKV, kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verlangen, dass das<br />

vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher<br />

nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag o<strong>der</strong> Leistungsausschluss verlangt.<br />

Im Übrigen gelten § 13 Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.<br />

6. Ergänzende Regelungen zu Teilen I und II AVB/KK 2013<br />

6.1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für<br />

vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013<br />

Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils 6 Monaten. In Erweiterung hierzu verlängert er<br />

sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht<br />

ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.<br />

Dies setzt jedoch voraus, dass sich <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthaltsort <strong>der</strong> versicherten Person<br />

innerhalb <strong>der</strong> EU, des EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz befindet.<br />

Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den<br />

Versicherungsschutz zu verlängern, wenn <strong>der</strong> Antrag beim Versicherer vor Ablauf <strong>der</strong> sechs<br />

Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte<br />

Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht<br />

Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage ist, den Antrag zu stellen.<br />

Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen.<br />

Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte<br />

Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wie<strong>der</strong> innerhalb des EWR aufhält. Dies ist<br />

dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.<br />

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