Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/PZV Teil I Tarifbedingungen<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 8<br />
(3) Die Kenntnis und das Verschulden <strong>der</strong> versicherten Person stehen <strong>der</strong> Kenntnis und dem<br />
Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />
§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte<br />
(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so<br />
besteht, unbeschadet des gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),<br />
die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in <strong>der</strong> aus dem Versicherungsvertrag Ersatz<br />
(Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistung) geleistet wird, an den Versicherer schriftlich<br />
abzutreten.<br />
(2) Der Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch o<strong>der</strong> ein<br />
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung <strong>der</strong> geltenden Form- und<br />
Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit<br />
erfor<strong>der</strong>lich mitzuwirken.<br />
(3) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1<br />
und 2 genannten Obliegenheiten, ist <strong>der</strong> Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />
infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen<br />
Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem <strong>der</strong> Schwere<br />
des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />
(4) Steht dem Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung<br />
ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die <strong>der</strong><br />
Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die<br />
Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 12 Aufrechnung<br />
Der Versicherungsnehmer kann gegen For<strong>der</strong>ungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die<br />
Gegenfor<strong>der</strong>ung unbestritten o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellt ist.<br />
Ende <strong>der</strong> Versicherung<br />
§ 13 Kündigung durch den Versicherungsnehmer<br />
(1) Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden<br />
Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten Vertragsdauer, mit einer Frist<br />
von drei Monaten kündigen.<br />
(2) Der Vertrag wird pro Person erstmals für ein Versicherungsjahr abgeschlossen; er verlängert sich<br />
stillschweigend um je ein Versicherungsjahr, sofern <strong>der</strong> Versicherungsnehmer ihn nicht drei<br />
Monate vor dem jeweiligen Ablauf schriftlich kündigt.<br />
(3) Das erste Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31.12. des<br />
betreffenden Kalen<strong>der</strong>jahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
zusammen.<br />
(4) Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife beschränkt werden. Dieses<br />
Recht kann jedoch nicht so ausgeübt werden, daß ab Geburt mitversicherte Min<strong>der</strong>jährige ohne<br />
einen Elternteil versichert bleiben.<br />
(5) Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, daß bei Erreichen eines bestimmten<br />
Lebensalters o<strong>der</strong> bei Eintritt an<strong>der</strong>er dort genannter Voraussetzungen <strong>der</strong> Beitrag für ein an<strong>der</strong>es<br />
Lebensalter gilt o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet<br />
wird, kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen<br />
versicherten Person binnen zwei Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum Zeitpunkt <strong>der</strong>en Inkrafttretens<br />
kündigen, wenn sich <strong>der</strong> Beitrag durch die Än<strong>der</strong>ung erhöht.<br />
(6) Erhöht <strong>der</strong> Versicherer die Beiträge aufgrund <strong>der</strong> Beitragsanpassungsklausel o<strong>der</strong> vermin<strong>der</strong>t er<br />
seine Leistungen gemäß § 18 Absatz 1, so kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das<br />
Versicherungsverhältnis hinsichtlich <strong>der</strong> betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats<br />
nach Zugang <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />
kündigen.<br />
Bei einer Beitragserhöhung kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis<br />
und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung kündigen.<br />
(7) Der Versicherungsnehmer kann, sofern <strong>der</strong> Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt o<strong>der</strong> die<br />
Kündigung nur für einzelne versicherte Personen o<strong>der</strong> Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen<br />
nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils <strong>der</strong> Versicherung zum Schlusse<br />
des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung<br />
zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.<br />
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