Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/OT<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 1<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Optionstarif OT<br />
(AVB/OT)<br />
gültig ab 01.01.2009<br />
1. Aufnahmefähigkeit<br />
In diesen Tarif können alle in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland wohnenden Personen<br />
aufgenommen werden, die bei Abschluss des Optionstarifs diesen spätestens innerhalb von vier<br />
Versicherungsjahren in eine Vollversicherung bei <strong>der</strong> <strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong> umwandeln<br />
können. Die Versicherung im Optionstarif kann nur einmal vereinbart werden. Das erste<br />
Versicherungsjahr rechnet vom Versicherungsbeginn an und endet am 31. Dezember des<br />
betreffenden Kalen<strong>der</strong>jahres. Die folgenden Versicherungsjahre fallen mit dem Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
zusammen.<br />
2. Optionsrecht<br />
2.1 Die im Optionstarif versicherten Personen haben das Recht, bei Wechselmöglichkeit in eine<br />
private Vollversicherung bei <strong>der</strong> <strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong> den Optionstarif in Tarife <strong>der</strong><br />
Krankheitskostenvollversicherung und - sofern gewünscht - zusätzliche Tarife sowie in die<br />
Pflegepflichtversicherung <strong>der</strong> <strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong> ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />
umzustellen (Optionsrecht). Das Optionsrecht kann auch ausgeübt werden durch Wechsel in eine<br />
Krankenzusatzversicherung. Die Umstellung kann nur in Tarife erfolgen, die für den Neuzugang<br />
geöffnet sind und sofern Versicherungsfähigkeit in diesen Tarifen gegeben ist.<br />
2.2 Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht für die Dauer des Optionstarifs auch für bereits<br />
eingetretene Versicherungsfälle nicht.<br />
2.3 Für Kalen<strong>der</strong>jahre, in denen auch nur teilweise <strong>der</strong> Optionstarif bestand, wird keine<br />
Beitragsrückerstattung gewährt.<br />
3. Ausübung des Optionsrechts<br />
3.1 Das Optionsrecht muss innerhalb des in Nr. 1 genannten Zeitraums ausgeübt werden. Der<br />
Wechsel in eine reine Krankenzusatzversicherung kann jedoch nur zum 01.01. des<br />
Kalen<strong>der</strong>jahres beantragt werden, <strong>der</strong> auf die maximale Versicherungsdauer im Optionstarif folgt.<br />
3.2 In <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung ist maximal die Absicherung des Nettoeinkommens möglich<br />
zuzüglich <strong>der</strong> Beitragszahlung zur Absicherung von Anrechnungszeiten in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Rentenversicherung.<br />
3.3 Die Höhe des versicherbaren Tagessatzes richtet sich in Tagegeldtarifen nach den<br />
Annahmerichtlinien des Versicherers, wie sie im Zeitpunkt des Abschlusses des Optionstarifs<br />
bestehen.<br />
3.4 Nach Ausübung des Optionsrechts besteht ein Leistungsanspruch im tariflichen Umfang auch für<br />
Versicherungsfälle, die während <strong>der</strong> Dauer des Optionstarifs eingetreten sind, jedoch nur für den<br />
Teil, <strong>der</strong> in die Zeit nach Umwandlung in die an<strong>der</strong>en Tarife fällt.<br />
3.5 Im Hinblick auf Wartezeiten, sonstige tarifliche Fristen, Selbstbehalte und Leistungshöchstsätze<br />
wird die Dauer <strong>der</strong> Versicherung im Optionstarif <strong>der</strong>jenigen in den Tarifen, in die er umgewandelt<br />
wird, gleichgestellt.<br />
3.6 Nach Ausübung des Optionsrechts ist für die betreffenden Tarife <strong>der</strong> dann gültige<br />
Neuzugangs-Tarifbeitrag zum dann erreichten Alter unter Anrechnung gegebenenfalls bisher<br />
erworbener Rechte zu entrichten.<br />
3.7 Zuschläge für den Einschluss von Vorerkrankungen sind vom Zeitpunkt <strong>der</strong> Umstellung in die<br />
an<strong>der</strong>en Tarife zu entrichten.<br />
4. Beitragszahlung<br />
4.1 Die Beiträge für den Optionstarif sind Monatsbeiträge. Sie sind am Ersten eines jeden Monats<br />
fällig.<br />
4.2 Die Festsetzung <strong>der</strong> Beiträge richtet sich ausschließlich nach dem Eintrittsalter, d. h. dem<br />
Unterschied zwischen dem Geburtsjahr <strong>der</strong> versicherten Person und dem Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem<br />
<strong>der</strong> Tarif beginnt. Es werden Beitragsgruppen gebildet von Alter 0 - 15, 16 - 50, 51 - 60, ab<br />
61 Jahre.<br />
4.3 Der erste Beitrag ist spätestens unverzüglich nach Aushändigung des Versicherungsscheines zu<br />
zahlen, bei einem späteren Versicherungsbeginn zu diesem Zeitpunkt.<br />
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