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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Wahlleistungstarife W1<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 3<br />

3.4 Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen<br />

Verzichtet <strong>der</strong> Versicherte im Einzelfall auf die Inanspruchnahme einer versicherten Wahlleistung,<br />

so wird, außer bei stationären Entziehungsmaßnahmen, je Krankenhaustag ein<br />

Ersatzkrankenhaustagegeld gezahlt. Dieses beträgt:<br />

- bei Verzicht auf die Wahlleistung Unterkunft (d. h. Belegung eines Zimmers mit mehr als zwei<br />

Betten)<br />

W115 13 EUR<br />

W120 14 EUR<br />

W120E 14 EUR<br />

W125 15 EUR<br />

W130 16 EUR<br />

W135 17 EUR<br />

W150 20 EUR<br />

W100 30 EUR<br />

Für das Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf die Wahlleistung Unterkunft gelten<br />

Aufnahme- und Entlassungstag als ein Krankenhaustag;<br />

- bei Verzicht auf privatärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung)<br />

W115 6 EUR<br />

W120 8 EUR<br />

W120E 8 EUR<br />

W125 10 EUR<br />

W130 12 EUR<br />

W135 14 EUR<br />

W150 20 EUR<br />

W100 40 EUR<br />

Bei Kin<strong>der</strong>n bis einschließlich Alter 15 - Kalen<strong>der</strong>jahr minus Geburtsjahr - reduziert sich das<br />

Ersatzkrankenhaustagegeld für den Verzicht auf privatärztliche Leistungen auf jeweils die Hälfte.<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Ersatzkrankenhaustaggeld bei Verzicht auf die Wahlleistung<br />

Unterkunft ist, dass auf <strong>der</strong> jeweiligen Station, auf <strong>der</strong> die versicherte Person untergebracht ist,<br />

mindestens die Wahlleistung geson<strong>der</strong>t berechenbares Zweibettzimmer angeboten wird.<br />

Aufnahme- und Entlassungstag gelten für die Berechnung des Ersatzkrankenhaustaggeldes als<br />

ein Krankenhaustag. Bei teilstationärer Behandlung sowie bei Beurlaubung für einen Teil des<br />

Tages wird die Hälfte des Ersatzkrankenhaustagegelds, bei ganztägiger Beurlaubung kein<br />

Ersatzkrankenhaustagegeld gezahlt.<br />

4. Än<strong>der</strong>ung des Beihilfeanspruchs<br />

4.1 Erhöhung des Beihilfeanspruchs<br />

Erhöht sich für eine versicherte Person <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz, wird <strong>der</strong><br />

Versicherungsschutz auf Antrag des Versicherungsnehmers <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung entsprechend<br />

angepasst, wenn <strong>der</strong> Antrag innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung gestellt wird.<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag später gestellt, erfolgt die Herabsetzung zum Zeitpunkt des Zugangs <strong>der</strong><br />

entsprechenden Mitteilung beim Versicherer.<br />

Beson<strong>der</strong>e Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend<br />

übernommen.<br />

4.2 Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Wegfall des Beihilfeanspruchs<br />

Vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Beihilfebemessungssatz für eine versicherte Person o<strong>der</strong> entfällt <strong>der</strong><br />

Beihilfeanspruch vollständig, so erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine<br />

entsprechende Anpassung (Erhöhung des Versicherungsschutzes und <strong>der</strong> Beiträge) im Rahmen<br />

<strong>der</strong> beim Versicherer bestehenden Tarife.<br />

Die Anpassung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des<br />

Beihilfeanspruchs ohne erneute Risikoprüfung und Wartezeiten:<br />

- <strong>der</strong> Antrag auf Anpassung wird innerhalb von sechs Monaten nach <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung zum<br />

Än<strong>der</strong>ungszeitpunkt beim Versicherer gestellt,<br />

- für die beantragten Leistungen bestand bereits unmittelbar vor <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung<br />

Versicherungsschutz im Rahmen <strong>der</strong> bisher vereinbarten Tarife,<br />

- <strong>der</strong> Versicherungsschutz wird nur soweit erhöht, dass dadurch die Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird.<br />

Die Gründe für die Än<strong>der</strong>ung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des<br />

Versicherers nachzuweisen.<br />

Vereinbarte Beson<strong>der</strong>e Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden<br />

entsprechend übernommen.<br />

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