Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Tarife EP0U, EP1U, EP2U, EP3U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 2<br />
3. Versicherungsleistungen<br />
3.1 Heilbehandler<br />
Im Rahmen dieser Tarife sind ausschließlich die Aufwendungen für Leistungen von Ärzten,<br />
Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kin<strong>der</strong>- und<br />
Jugendlichenpsychotherapeuten, Hebammen sowie Entbindungshelfern erstattungsfähig, ferner<br />
die Aufwendungen für die Behandlung durch Ärzte in Krankenhausambulanzen und in auch zur<br />
Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten zugelassenen medizinischen<br />
Versorgungszentren. Erfolgt die Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, müssen<br />
die genannten Behandler am jeweiligen Aufenthaltsort zugelassen sein.<br />
3.2 Heilbehandlerliquidationen<br />
Abweichend von § 5 Nr. 1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 gilt:<br />
3.2.1 Behandlung innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
Keine Leistungspflicht besteht für die Teile einer Liquidation eines Arztes o<strong>der</strong> Zahnarztes, die<br />
über den Regelhöchstsatz <strong>der</strong> jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte<br />
(GOZ) hinausgehen. Dies ist <strong>der</strong> 2,3-fache Satz bzw. für Leistungen nach den GOÄ-Abschnitten<br />
A, E und O <strong>der</strong> 1,8-fache Satz und für solche nach GOÄ-Abschnitt M und GOÄ-Nummer 437 <strong>der</strong><br />
1,15-fache Satz. Entsprechendes gilt für die Gebührenordnung für Psychologische<br />
Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).<br />
Aufwendungen für Hebammen/Entbindungspfleger sind erstattungsfähig nach <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />
Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger.<br />
3.2.2 Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, soweit sie<br />
den üblichen Berechnungssätzen des jeweiligen Aufenthaltsortes entsprechen.<br />
3.3 Nicht erstattungsfähige Aufwendungen<br />
Ergänzend zu § 1 AVB/KK 2013 sind alle Untersuchungen und Behandlungen (einschließlich<br />
Arzneien) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft wegen Unfruchtbarkeit (unerfüllter<br />
Kin<strong>der</strong>wunsch) nicht erstattungsfähig.<br />
Ergänzend zu § 4 AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für Heilpraktiker und von ihnen verordnete<br />
Arznei-/Heil-/Hilfsmittel nicht erstattungsfähig.<br />
Weiterhin sind ambulante Psychotherapie und Kur-/Sanatoriumsleistungen nicht erstattungsfähig.<br />
Abweichend von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für Entziehungsmaßnahmen<br />
einschließlich Entziehungskuren nicht erstattungsfähig.<br />
3.4 Ambulante Heilbehandlung, ausgenommen zahnärztliche Behandlung<br />
3.4.1 Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bei Inanspruchnahme eines Primärarztes o<strong>der</strong><br />
eines Facharztes, wenn die versicherte Person von einem Primärarzt zur Mit-/Weiterbehandlung<br />
an diesen überwiesen wurde, ersetzt<br />
- zu 100 %.<br />
1 Primärärzte<br />
Als Primärärzte gelten ausschließlich<br />
- praktische Ärzte,<br />
- Fachärzte für Allgemeinmedizin,<br />
- Fachärzte für Frauen-, Augen- o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>heilkunde,<br />
- Not- o<strong>der</strong> Bereitschaftsärzte.<br />
Hebammen/Entbindungspfleger sind Primärärzten gleichgestellt.<br />
2 Überweisungen durch Primärärzte<br />
Die Überweisung ist zusammen mit <strong>der</strong> Facharztrechnung einzureichen und muss das<br />
Überweisungsdatum, die Diagnose und die aufzusuchende Fachrichtung enthalten. Sie gilt<br />
bis zum Abschluss <strong>der</strong> angeratenen Behandlung, längstens für 6 Monate ab dem<br />
Überweisungsdatum. Für die über diesen Zeitraum hinaus notwendige Facharztbehandlung<br />
ist eine erneute Überweisung des Primärarztes vorzulegen.<br />
Wird ein weiterer Arzt <strong>der</strong>selben Fachrichtung in Anspruch genommen, ist vor dem<br />
Arztwechsel eine erneute Überweisung durch den Primärarzt einzuholen und zusammen mit<br />
<strong>der</strong> Rechnung dieses neuen Facharztes vorzulegen. Hinsichtlich dieser Überweisung gilt im<br />
Übrigen <strong>der</strong> vorherige Absatz entsprechend.<br />
3 Facharzt ohne Überweisung<br />
Bei Inanspruchnahme eines Facharztes ohne Überweisung durch einen Primärarzt werden<br />
die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ersetzt<br />
- zu 60 %.<br />
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