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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Tarife EP0U, EP1U, EP2U, EP3U<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 2<br />

3. Versicherungsleistungen<br />

3.1 Heilbehandler<br />

Im Rahmen dieser Tarife sind ausschließlich die Aufwendungen für Leistungen von Ärzten,<br />

Zahnärzten, Psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kin<strong>der</strong>- und<br />

Jugendlichenpsychotherapeuten, Hebammen sowie Entbindungshelfern erstattungsfähig, ferner<br />

die Aufwendungen für die Behandlung durch Ärzte in Krankenhausambulanzen und in auch zur<br />

Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten zugelassenen medizinischen<br />

Versorgungszentren. Erfolgt die Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, müssen<br />

die genannten Behandler am jeweiligen Aufenthaltsort zugelassen sein.<br />

3.2 Heilbehandlerliquidationen<br />

Abweichend von § 5 Nr. 1 Sätze 2 und 3 Teil II AVB/KK 2013 gilt:<br />

3.2.1 Behandlung innerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

Keine Leistungspflicht besteht für die Teile einer Liquidation eines Arztes o<strong>der</strong> Zahnarztes, die<br />

über den Regelhöchstsatz <strong>der</strong> jeweils gültigen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Zahnärzte<br />

(GOZ) hinausgehen. Dies ist <strong>der</strong> 2,3-fache Satz bzw. für Leistungen nach den GOÄ-Abschnitten<br />

A, E und O <strong>der</strong> 1,8-fache Satz und für solche nach GOÄ-Abschnitt M und GOÄ-Nummer 437 <strong>der</strong><br />

1,15-fache Satz. Entsprechendes gilt für die Gebührenordnung für Psychologische<br />

Psychotherapeuten und Kin<strong>der</strong>- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).<br />

Aufwendungen für Hebammen/Entbindungspfleger sind erstattungsfähig nach <strong>der</strong> jeweils gültigen<br />

Gebührenordnung für Hebammen und Entbindungspfleger.<br />

3.2.2 Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

Erstattungsfähig sind Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlungen, soweit sie<br />

den üblichen Berechnungssätzen des jeweiligen Aufenthaltsortes entsprechen.<br />

3.3 Nicht erstattungsfähige Aufwendungen<br />

Ergänzend zu § 1 AVB/KK 2013 sind alle Untersuchungen und Behandlungen (einschließlich<br />

Arzneien) zur Herbeiführung einer Schwangerschaft wegen Unfruchtbarkeit (unerfüllter<br />

Kin<strong>der</strong>wunsch) nicht erstattungsfähig.<br />

Ergänzend zu § 4 AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für Heilpraktiker und von ihnen verordnete<br />

Arznei-/Heil-/Hilfsmittel nicht erstattungsfähig.<br />

Weiterhin sind ambulante Psychotherapie und Kur-/Sanatoriumsleistungen nicht erstattungsfähig.<br />

Abweichend von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 sind Aufwendungen für Entziehungsmaßnahmen<br />

einschließlich Entziehungskuren nicht erstattungsfähig.<br />

3.4 Ambulante Heilbehandlung, ausgenommen zahnärztliche Behandlung<br />

3.4.1 Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden bei Inanspruchnahme eines Primärarztes o<strong>der</strong><br />

eines Facharztes, wenn die versicherte Person von einem Primärarzt zur Mit-/Weiterbehandlung<br />

an diesen überwiesen wurde, ersetzt<br />

- zu 100 %.<br />

1 Primärärzte<br />

Als Primärärzte gelten ausschließlich<br />

- praktische Ärzte,<br />

- Fachärzte für Allgemeinmedizin,<br />

- Fachärzte für Frauen-, Augen- o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>heilkunde,<br />

- Not- o<strong>der</strong> Bereitschaftsärzte.<br />

Hebammen/Entbindungspfleger sind Primärärzten gleichgestellt.<br />

2 Überweisungen durch Primärärzte<br />

Die Überweisung ist zusammen mit <strong>der</strong> Facharztrechnung einzureichen und muss das<br />

Überweisungsdatum, die Diagnose und die aufzusuchende Fachrichtung enthalten. Sie gilt<br />

bis zum Abschluss <strong>der</strong> angeratenen Behandlung, längstens für 6 Monate ab dem<br />

Überweisungsdatum. Für die über diesen Zeitraum hinaus notwendige Facharztbehandlung<br />

ist eine erneute Überweisung des Primärarztes vorzulegen.<br />

Wird ein weiterer Arzt <strong>der</strong>selben Fachrichtung in Anspruch genommen, ist vor dem<br />

Arztwechsel eine erneute Überweisung durch den Primärarzt einzuholen und zusammen mit<br />

<strong>der</strong> Rechnung dieses neuen Facharztes vorzulegen. Hinsichtlich dieser Überweisung gilt im<br />

Übrigen <strong>der</strong> vorherige Absatz entsprechend.<br />

3 Facharzt ohne Überweisung<br />

Bei Inanspruchnahme eines Facharztes ohne Überweisung durch einen Primärarzt werden<br />

die erstattungsfähigen Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung ersetzt<br />

- zu 60 %.<br />

PKX0113 Seite 27 von 263

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