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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/AWG<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 1<br />

AWG - Allgemeine Versicherungsbedingungen für die große<br />

Anwartschaftsversicherung<br />

gültig ab 01.01.2013<br />

§ 1 Allgemeine Bestimmungen<br />

Für die Anwartschaftsversicherung gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des in<br />

Anwartschaft stehenden Tarifs in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung, soweit sie nicht durch<br />

nachstehende Bestimmungen geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ergänzt werden.<br />

§ 2 Voraussetzungen<br />

Eine große Anwartschaftsversicherung ist möglich für die Dauer<br />

a) einer vorübergehenden gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong>spflicht<br />

b) einer vorübergehenden Familienversicherung<br />

c) des Anspruchs auf Heilfürsorge<br />

d) eines längeren ununterbrochenen Auslandsaufenthaltes.<br />

In <strong>der</strong> Krankentagegeldversicherung ist darüber hinaus eine große Anwartschaftsversicherung<br />

möglich<br />

a) für Arbeitnehmer für die Dauer des Erziehungsurlaubs<br />

b) für die Dauer einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit, wenn <strong>der</strong> Krankentagegeldtarif<br />

wegen dieser Berufsunfähigkeit beendet wurde und die Anwartschaftsversicherung in<br />

unmittelbarem Anschluss daran beginnt.<br />

Die Voraussetzung für eine Anwartschaftsversicherung und <strong>der</strong>en Wegfall ist dem Versicherer<br />

nachzuweisen.<br />

§ 3 Gegenstand <strong>der</strong> großen Anwartschaftsversicherung<br />

a) Mit <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung erwirbt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer das Recht, bei Wegfall <strong>der</strong><br />

Voraussetzung, unter <strong>der</strong> die Anwartschaftsversicherung gemäß § 2 beantragt wurde, o<strong>der</strong> nach<br />

Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten Dauer für die betroffene versicherte Person ohne erneute<br />

Gesundheitsprüfung vollen <strong>Krankenversicherung</strong>sschutz nach dem bisher in Anwartschaft<br />

stehenden Tarif zu erhalten.<br />

b) Ein Anspruch auf Versicherungsleistung besteht für die Dauer <strong>der</strong> Anwartschaftsversicherung<br />

auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle nicht.<br />

c) Für Kalen<strong>der</strong>jahre, in denen auch nur teilweise eine Anwartschaftsversicherung bestand, wird<br />

keine Beitragsrückerstattung gewährt.<br />

§ 4 Aufleben des vollen Versicherungsschutzes<br />

a) Der Wegfall <strong>der</strong> Voraussetzung für die Anwartschaftsversicherung ist innerhalb einer Frist von<br />

2 Monaten anzuzeigen und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Der volle<br />

Versicherungsschutz lebt dann zum 1. des Monats zu den ursprünglich vereinbarten<br />

Bedingungen auf, in dem die Voraussetzung für eine Anwartschaftsversicherung entfallen ist.<br />

Gleichzeitig endet die Anwartschaftsversicherung.<br />

b) Versäumt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer die rechtzeitige Meldung des Wegfalls einer Voraussetzung<br />

für die Anwartschaftsversicherung, kann <strong>der</strong> Versicherer das Aufleben des vollen<br />

Versicherungsschutzes von <strong>der</strong> Vereinbarung beson<strong>der</strong>er Bedingungen (z. B. Risikozuschläge)<br />

abhängig machen. Der Versicherungsschutz kann dann frühestens am nächsten Monatsersten<br />

nach Zugang <strong>der</strong> Anzeige beim Versicherer aufleben.<br />

c) Bei einer befristeten Anwartschaft endet diese mit Ablauf <strong>der</strong> vereinbarten Dauer. In diesem Falle<br />

lebt <strong>der</strong> volle Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss an das Ende <strong>der</strong><br />

Anwartschaftsversicherung auf. Eine befristete Anwartschaftsversicherung kann auf Antrag<br />

jeweils bis zu einem Jahr verlängert o<strong>der</strong> auch vorzeitig beendet werden. Der Versicherer hat das<br />

Recht, den Antrag auf Verlängerung abzulehnen.<br />

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