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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/ZV, ZK<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 7<br />

§ 9 Obliegenheiten<br />

(1) Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person<br />

(vergleiche § 6 Absatz 3) haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur<br />

Feststellung des Versicherungsfalles o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Leistungspflicht des Versicherers und ihres<br />

Umfanges erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

(2) Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom<br />

Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.<br />

(3) Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Min<strong>der</strong>ung des Schadens zu sorgen und alle<br />

Handlungen zu unterlassen, die <strong>der</strong> Genesung hin<strong>der</strong>lich sind.<br />

(4) Wird für eine versicherte Person bei einem weiteren Versicherer ein<br />

Krankheitskostenversicherungsvertrag abgeschlossen, ist sie verpflichtet, den Versicherer von <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Versicherung unverzüglich zu unterrichten.<br />

§ 10 Folgen von Obliegenheitsverletzungen<br />

(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Absatz 2 bis 4 VVG (siehe Anhang) vorgeschriebenen<br />

Einschränkungen ganz o<strong>der</strong> teilweise von <strong>der</strong> Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine <strong>der</strong> in § 9<br />

Absatz 1 bis 4 genannten Obliegenheiten verletzt wird.<br />

(2) Wird die in § 9 Absatz 4 genannte Obliegenheit verletzt, so kann <strong>der</strong> Versicherer unter <strong>der</strong><br />

Voraussetzung des § 28 Absatz 1 VVG (siehe Anhang) innerhalb eines Monats nach dem<br />

Bekanntwerden <strong>der</strong> Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.<br />

(3) Die Kenntnis und das Verschulden <strong>der</strong> versicherten Person stehen <strong>der</strong> Kenntnis und dem<br />

Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.<br />

§ 11 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei Ansprüchen gegen Dritte<br />

(1) Hat <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> eine versicherte Person Ersatzansprüche gegen Dritte, so<br />

besteht, unbeschadet des gesetzlichen For<strong>der</strong>ungsüberganges gemäß § 86 VVG (siehe Anhang),<br />

die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in <strong>der</strong> aus dem Versicherungsvertrag Ersatz<br />

geleistet wird, an den Versicherer schriftlich abzutreten.<br />

(2) Der Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> die versicherte Person hat seinen (ihren) Ersatzanspruch o<strong>der</strong> ein<br />

zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung <strong>der</strong> geltenden Form- und<br />

Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit<br />

erfor<strong>der</strong>lich mitzuwirken.<br />

(3) Verletzt <strong>der</strong> Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> eine versicherte Person vorsätzlich die in den Absätzen 1<br />

und 2 genannten Obliegenheiten, ist <strong>der</strong> Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er<br />

infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen<br />

Verletzung <strong>der</strong> Obliegenheit ist <strong>der</strong> Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem <strong>der</strong> Schwere<br />

des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.<br />

(4) Steht dem Versicherungsnehmer o<strong>der</strong> einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung<br />

ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die <strong>der</strong><br />

Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die<br />

Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 12 Aufrechnung<br />

Der Versicherungsnehmer kann gegen For<strong>der</strong>ungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die<br />

Gegenfor<strong>der</strong>ung unbestritten o<strong>der</strong> rechtskräftig festgestellt ist.<br />

PKX0113 Seite 128 von 263

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