10.01.2015 Aufrufe

Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

AVB/KT 2009 Teile I und II<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 6<br />

b) Entsprechend § 4 Absatz 3 Teil I AVB/KT 2009 ist bei einer nicht nur vorübergehenden<br />

Verlängerung <strong>der</strong> Gehaltsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber <strong>der</strong><br />

Versicherungsnehmer verpflichtet, dies dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen.<br />

c) Erlangt <strong>der</strong> Versicherer davon Kenntnis, dass das Gehalt bei Arbeitsunfähigkeit über<br />

die vereinbarte Karenzzeit hinaus gezahlt wird, so kann er entsprechend § 4 Absatz 4<br />

Teil I AVB/KT 2009 ohne Unterschied, ob <strong>der</strong> Versicherungsfall eingetreten ist o<strong>der</strong><br />

nicht, den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach<br />

Kenntnis auf die <strong>der</strong> Gehaltsfortzahlung entsprechende längere Karenzzeit umstellen.<br />

d) Bis zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Umstellung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für<br />

eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.<br />

4. Zu § 4 Absatz 4 Teil I AVB/KT 2009:<br />

Anpassung des Krankentagegeldes bei Erhöhung des Nettogehalts<br />

a) Für Gehaltsempfänger in einem festen Arbeitsverhältnis wird bei einer Erhöhung des<br />

Nettogehalts auf Antrag des Versicherungsnehmers das vereinbarte Tagegeld im<br />

Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Tarife entsprechend angepasst. Dabei finden grundsätzlich<br />

die Bestimmungen des § 3 Absatz 6 Teil I AVB/KT 2009 Anwendung. Für die<br />

Anpassung entfallen jedoch erneute Wartezeiten und eine erneute Risikoprüfung,<br />

wenn <strong>der</strong> Antrag auf Anpassung spätestens innerhalb von 2 Monaten nach <strong>der</strong><br />

Gehaltserhöhung gestellt wird.<br />

b) Wirksam wird die Anpassung zu dem Monatsbeginn, <strong>der</strong> dem Antragseingang beim<br />

Versicherer folgt, frühestens jedoch zu Beginn des Monats, für den die<br />

Gehaltserhöhung gilt. Laufende Versicherungsfälle werden durch die Anpassung nicht<br />

betroffen.<br />

c) Der Zeitpunkt <strong>der</strong> Erhöhung und die Verän<strong>der</strong>ung des Gehaltes sind auf Verlangen<br />

des Versicherers nachzuweisen.<br />

5. Zu § 4 Absatz 9 Teil I AVB/KT 2009:<br />

Gemischte Anstalten<br />

Abweichend von § 4 Absatz 9 Teil I AVB/KT 2009 wird sich <strong>der</strong> Versicherer auf eine<br />

fehlende Leistungszusage nicht berufen, wenn:<br />

a) ausschließlich medizinisch notwendige Heilbehandlungen durchgeführt wurden, die<br />

eine stationäre Behandlung erfor<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong><br />

b) es sich um eine Notfalleinweisung handelte, o<strong>der</strong><br />

c) die Krankenanstalt das einzige Versorgungskrankenhaus in <strong>der</strong> Umgebung des<br />

Wohnortes des Versicherten war, o<strong>der</strong><br />

d) während des Aufenthaltes in <strong>der</strong> Krankenanstalt eine akute Erkrankung auftrat, die<br />

eine medizinisch notwendige stationäre Behandlung erfor<strong>der</strong>te.<br />

6. Zu § 4 Absatz 9 Teil I AVB/KT 2009:<br />

Anschlussheilbehandlung<br />

Die tariflichen Leistungen werden auch dann gewährt, wenn sich innerhalb von zwei<br />

Wochen nach Beendigung einer Krankenhausbehandlung, für die Leistungspflicht<br />

besteht, eine vom Krankenhausarzt veranlaßte weitere stationäre Behandlung in einer<br />

Krankenanstalt gemäß § 4 Absatz 9 Teil I AVB/KT 2009 anschließt. Voraussetzung ist,<br />

dass die Anschlussheilbehandlung notwendig ist, um die zuvor im Krankenhaus<br />

behandelte Krankheit zu heilen o<strong>der</strong> zu bessern.<br />

Der vorherigen Leistungszusage des Versicherers bedarf es nicht, wenn die<br />

Anschlussheilbehandlung nicht länger als vier Wochen dauert.<br />

§ 5 Einschränkung <strong>der</strong> Leistungspflicht<br />

I Musterbedingungen 2009<br />

(1) Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit<br />

a) wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie wegen Folgen von Unfällen,<br />

die durch Kriegsereignisse verursacht o<strong>der</strong> als Wehrdienstbeschädigung anerkannt und<br />

nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;<br />

b) wegen auf Vorsatz beruhen<strong>der</strong> Krankheiten und Unfälle einschließlich <strong>der</strong>en Folgen<br />

sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;<br />

c) wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte<br />

Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;<br />

d) ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch,<br />

Fehlgeburt und Entbindung;<br />

PKX0113 Seite 136 von 263

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!