Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/R Teil II Tarife<br />
Tarif EG 3R<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 1<br />
Tarif EG 3R - Zusatzversicherung als Ergänzung zur gesetzlichen<br />
Krankenkasse innerhalb von Gruppenversicherungsverträgen<br />
Der Tarif EG 3R gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />
R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R):<br />
Teil I Tarifbedingungen<br />
gültig ab 01.01.2013<br />
1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
In diesen Tarif können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen<br />
aufgenommen werden, die bei einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> (GKV)<br />
versichert sind.<br />
Die Versicherung nach Tarif EG 3R endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> GKV-Mitgliedschaft.<br />
2. Versicherungsleistungen<br />
Grundsätzliche Voraussetzung für Leistungen aus diesem Tarif ist, dass die GKV Leistungen<br />
erbracht hat. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und ein entsprechen<strong>der</strong> Nachweis ist<br />
dem Versicherer vorzulegen. Bei den Nrn. 2.1 und 2.3 sind Erstattungen auch ohne Vorleistung<br />
<strong>der</strong> GKV vorgesehen.<br />
2.1 Sehhilfen<br />
Für Sehhilfen werden 80 % des Rechnungsbetrages, maximal 160 EUR erstattet. Eine Vorleistung<br />
<strong>der</strong> GKV wird vorab vom Rechnungsbetrag abgezogen. Dies gilt entsprechend für die Vorleistung<br />
eines etwaigen an<strong>der</strong>en Versicherungsträgers.<br />
Entsprechend § 4 Absatz 3 c) Teil I wird die Leistung höchstens für eine Sehhilfe im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />
gewährt.<br />
2.2 Kurtagegeld<br />
Der Versicherer zahlt für die Dauer einer medizinisch notwendigen Kur für den Zeitraum, für den<br />
die GKV leistet, ein Kurtagegeld von 13 EUR, längstens für 21 Tage.<br />
2.3 Kurzfristige Auslandsreisen<br />
a) Tritt während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes von längstens 45 Tagen<br />
unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen<br />
einer medizinisch notwendigen akuten Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen<br />
ersetzt.<br />
Hierzu gehören ausschließlich Aufwendungen für:<br />
aa) Heilbehandlung im Ausland durch dort zugelassene Ärzte und Zahnärzte, einschließlich<br />
im Aufenthaltsland unvorhersehbar notwendig werdende ärztliche Hilfe bei akut<br />
auftretenden Schwangerschaftskomplikationen und bei Früh- o<strong>der</strong> Fehlgeburt; nicht<br />
jedoch künstliche Befruchtung einschließlich vorbereiten<strong>der</strong> Maßnahmen,<br />
Schwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie <strong>der</strong>en Folgen;<br />
außerdem nicht für Psychoanalyse und Psychotherapie;<br />
ab) Arznei- und Heilmittel;<br />
ac) zahnärztliche Leistungen<br />
Schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie<br />
Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;<br />
ad) stationäre Heilbehandlung<br />
Bei stationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus Unterkunft und Verpflegung,<br />
sonstige notwendige Sachleistungen und ärztliche Leistungen;<br />
ae) Transporte<br />
Den ersten medizinisch notwendigen Transport zum nächstgelegenen, für die<br />
Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus o<strong>der</strong> zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch<br />
anerkannte Rettungsdienste;<br />
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