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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/R Teil II Tarife<br />

Tarif EG 3R<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 1<br />

Tarif EG 3R - Zusatzversicherung als Ergänzung zur gesetzlichen<br />

Krankenkasse innerhalb von Gruppenversicherungsverträgen<br />

Der Tarif EG 3R gilt in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R):<br />

Teil I Tarifbedingungen<br />

gültig ab 01.01.2013<br />

1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

In diesen Tarif können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden Personen<br />

aufgenommen werden, die bei einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> (GKV)<br />

versichert sind.<br />

Die Versicherung nach Tarif EG 3R endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> GKV-Mitgliedschaft.<br />

2. Versicherungsleistungen<br />

Grundsätzliche Voraussetzung für Leistungen aus diesem Tarif ist, dass die GKV Leistungen<br />

erbracht hat. Diese sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und ein entsprechen<strong>der</strong> Nachweis ist<br />

dem Versicherer vorzulegen. Bei den Nrn. 2.1 und 2.3 sind Erstattungen auch ohne Vorleistung<br />

<strong>der</strong> GKV vorgesehen.<br />

2.1 Sehhilfen<br />

Für Sehhilfen werden 80 % des Rechnungsbetrages, maximal 160 EUR erstattet. Eine Vorleistung<br />

<strong>der</strong> GKV wird vorab vom Rechnungsbetrag abgezogen. Dies gilt entsprechend für die Vorleistung<br />

eines etwaigen an<strong>der</strong>en Versicherungsträgers.<br />

Entsprechend § 4 Absatz 3 c) Teil I wird die Leistung höchstens für eine Sehhilfe im Kalen<strong>der</strong>jahr<br />

gewährt.<br />

2.2 Kurtagegeld<br />

Der Versicherer zahlt für die Dauer einer medizinisch notwendigen Kur für den Zeitraum, für den<br />

die GKV leistet, ein Kurtagegeld von 13 EUR, längstens für 21 Tage.<br />

2.3 Kurzfristige Auslandsreisen<br />

a) Tritt während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes von längstens 45 Tagen<br />

unvorhergesehen ein Versicherungsfall ein, werden die erstattungsfähigen Aufwendungen<br />

einer medizinisch notwendigen akuten Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen<br />

ersetzt.<br />

Hierzu gehören ausschließlich Aufwendungen für:<br />

aa) Heilbehandlung im Ausland durch dort zugelassene Ärzte und Zahnärzte, einschließlich<br />

im Aufenthaltsland unvorhersehbar notwendig werdende ärztliche Hilfe bei akut<br />

auftretenden Schwangerschaftskomplikationen und bei Früh- o<strong>der</strong> Fehlgeburt; nicht<br />

jedoch künstliche Befruchtung einschließlich vorbereiten<strong>der</strong> Maßnahmen,<br />

Schwangerschaft, Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie <strong>der</strong>en Folgen;<br />

außerdem nicht für Psychoanalyse und Psychotherapie;<br />

ab) Arznei- und Heilmittel;<br />

ac) zahnärztliche Leistungen<br />

Schmerzstillende Zahnbehandlung und Zahnfüllungen in einfacher Ausführung sowie<br />

Reparaturen von Zahnersatz, nicht aber Neuanfertigung, Kronen und Kieferorthopädie;<br />

ad) stationäre Heilbehandlung<br />

Bei stationärer Heilbehandlung in einem Krankenhaus Unterkunft und Verpflegung,<br />

sonstige notwendige Sachleistungen und ärztliche Leistungen;<br />

ae) Transporte<br />

Den ersten medizinisch notwendigen Transport zum nächstgelegenen, für die<br />

Heilbehandlung geeigneten Krankenhaus o<strong>der</strong> zum nächsterreichbaren Notfallarzt durch<br />

anerkannte Rettungsdienste;<br />

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