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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Wahlleistungstarife W1<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 4<br />

Wird <strong>der</strong> Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung gestellt, wird <strong>der</strong><br />

Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer<br />

angepasst. Hinsichtlich <strong>der</strong> Mehrleistungen kann die Annahme von Beson<strong>der</strong>en Bedingungen<br />

(Beitragszuschlag, Leistungsausschluss, Wartezeit) abhängig gemacht werden.<br />

Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in <strong>der</strong><br />

gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> GKV, kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer verlangen, dass das<br />

vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher<br />

nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag o<strong>der</strong> Leistungsausschluss verlangt werden.<br />

Im übrigen gelten § 13 Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.<br />

5. Ergänzende Regelungen zu Teilen I und II AVB/KK 2013<br />

5.1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />

Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für<br />

vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013<br />

Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten. In Erweiterung hierzu<br />

verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die<br />

Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.<br />

Dies setzt jedoch voraus, dass sich <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthaltsort <strong>der</strong> versicherten Person<br />

innerhalb <strong>der</strong> EU, des EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz befindet.<br />

Der Versicherer verpflichtet sich, für darüber hinaus andauernde Aufenthalte den<br />

Versicherungsschutz zu verlängern, wenn <strong>der</strong> Antrag beim Versicherer vor Ablauf <strong>der</strong> sechs<br />

Monate bzw. einer darüber hinaus vereinbarten Verlängerung eingeht. Ist eine fristgerechte<br />

Beantragung nicht möglich, ohne dass den Versicherungsnehmer ein Verschulden trifft, besteht<br />

Versicherungsschutz bis zu dem Zeitpunkt, in dem er wie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Lage ist, den Antrag zu stellen.<br />

Die Antragstellung ist unverzüglich nachzuholen.<br />

Der Versicherer ist berechtigt, die Verlängerung des Versicherungsschutzes zu befristen und/o<strong>der</strong><br />

von <strong>der</strong> Zahlung eines angemessenen Beitragszuschlages abhängig zu machen.<br />

Ein vereinbarter Beitragszuschlag entfällt ab Beginn des Monats, nach dem die versicherte<br />

Person sich mehr als drei Monate ununterbrochen wie<strong>der</strong> innerhalb des EWR aufhält. Dies ist<br />

dem Versicherer unverzüglich unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises mitzuteilen.<br />

5.2 Kin<strong>der</strong>nachversicherung<br />

Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nummern 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist<br />

unter den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen nach einem<br />

bedarfsgerechten Beihilfeergänzungstarif, Tarife E1, E2 o<strong>der</strong> E3, auch dann möglich, wenn dieser<br />

für kein Elternteil vereinbart ist.<br />

5.3 Kriegsereignisse und Terrorakte (§ 5 Absatz 1a) Teil I AVB/KK 2013)<br />

5.3.1 innerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat<br />

Versicherungsschutz besteht auch für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen<br />

von Unfällen, die durch Terrorakte verursacht sind, wenn diese in keinem unmittelbaren und<br />

mittelbaren Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in diesem Land steht.<br />

5.3.2 außerhalb des Staates, in dem die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat<br />

Versicherungsschutz besteht für solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen von Unfällen und<br />

für Todesfälle, die durch Kriegsereignisse o<strong>der</strong> Terrorakte verursacht sind, sofern die versicherte<br />

Person sich nicht aktiv - auch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung - an Terrorakten beteiligt<br />

o<strong>der</strong> an Kriegsereignissen teilnimmt.<br />

Hat das Auswärtige Amt für ein Land, auf das sich <strong>der</strong> Versicherungsschutz für Terrorakte bzw.<br />

Kriegsereignisse erstreckt, eine Reisewarnung ausgesprochen, wird, solange die Reisewarnung<br />

fortbesteht, Versicherungsschutz bis zu zwei Monate ab <strong>der</strong> erstmaligen Bekanntgabe <strong>der</strong><br />

Reisewarnung gewährt.<br />

Die versicherte Person hat jedoch so lange Versicherungsschutz, wie sie aus Gründen, die sie<br />

nicht zu vertreten hat, am Verlassen des betroffenen Gebietes gehin<strong>der</strong>t ist.<br />

Kein Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle aufgrund von Kriegsereignissen o<strong>der</strong><br />

Terrorakten, wenn die versicherte Person in ein Land bzw. eine Region eines Landes reist, für das<br />

seit mindestens einer Woche vor Einreise eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes besteht.<br />

5.4. Entziehungsmaßnahmen<br />

Abweichend von § 5 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013 besteht bei Entziehungsmaßnahmen einschließlich<br />

Entziehungskuren kein Anspruch auf Leistungen.<br />

6. Beitragsanpassung<br />

Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindesten jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den in den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die<br />

Beiträge, soweit erfor<strong>der</strong>lich, angepasst.<br />

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