Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/PK Teil I Tarifbedingungen<br />
Tarife PKU, PK2U, PK3U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 2<br />
Anwartschafts- und Ruhensversicherungen nicht, solange <strong>der</strong> Anwartschaftsgrund bzw. <strong>der</strong><br />
Ruhensgrund nicht entfallen ist.<br />
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes<br />
(1) Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt<br />
(Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrags (insbeson<strong>der</strong>e<br />
Zugang des Versicherungsscheines o<strong>der</strong> einer schriftlichen Annahmeerklärung). Für<br />
Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht<br />
geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur<br />
für den Teil von <strong>der</strong> Leistungspflicht ausgeschlossen, <strong>der</strong> in die Zeit vor Versicherungsbeginn o<strong>der</strong><br />
in Wartezeiten fällt. Bei Vertragsän<strong>der</strong>ungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden<br />
Teil des Versicherungsschutzes.<br />
(2) Bei Neugeborenen beginnt <strong>der</strong> Versicherungsschutz ohne Risikozuschläge und ohne Wartezeit<br />
ab Vollendung <strong>der</strong> Geburt, wenn am Tage <strong>der</strong> Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate nach<br />
dem jeweiligen Tarif beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung zur Versicherung<br />
spätestens zwei Monate nach dem Tage <strong>der</strong> Geburt rückwirkend erfolgt. Der Versicherungsschutz<br />
darf nicht höher o<strong>der</strong> umfassen<strong>der</strong> als <strong>der</strong> eines versicherten Elternteils sein. Neugeborene<br />
können nur in Tarifen versichert werden, die für den Neuzugang geöffnet sind.<br />
(3) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt <strong>der</strong> Adoption<br />
noch min<strong>der</strong>jährig ist. Mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ist die Vereinbarung eines<br />
Risikozuschlages bis zur einfachen Beitragshöhe zulässig.<br />
Für diesen Tarif gilt keine Wartezeit.<br />
§ 3 Wartezeit<br />
(1a)<br />
(1b)<br />
(1c)<br />
(2a)<br />
(2b)<br />
§ 4 Leistungen des Versicherers<br />
Tarif PKU<br />
Das zu zahlende Pflegetagegeld beträgt in Tarif PKU für jeden Tag einer Pflegebedürftigkeit<br />
(siehe § 1 Absatz 2) bei Einstufung in<br />
Pflegestufe 0 (erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf) 30 %<br />
Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) 30 %<br />
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) 70 %<br />
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) 100 %<br />
des für die versicherte Person vereinbarten Tagessatzes.<br />
Tarif PK2U<br />
Das zu zahlende Pflegetagegeld beträgt in Tarif PK2U für jeden Tag einer Pflegebedürftigkeit<br />
(siehe § 1 Absatz 2) bei Einstufung in<br />
Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) 70 %<br />
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) 100 %<br />
des für die versicherte Person vereinbarten Tagessatzes.<br />
Tarif PK3U<br />
Das zu zahlende Pflegetagegeld beträgt in Tarif PK3U für jeden Tag einer Pflegebedürftigkeit<br />
(siehe § 1 Absatz 2) bei Einstufung in<br />
Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) 100 %<br />
des für die versicherte Person vereinbarten Tagessatzes.<br />
Versicherer zahlt das tarifliche Pflegetagegeld ab dem ersten Tag <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit nach<br />
einer Pflegestufe, für die tariflich Leistungen vereinbart sind, wenn dem Versicherer <strong>der</strong> Antrag auf<br />
Leistung nach diesem Tarif innerhalb von sechs Monaten ab Feststellung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />
durch die SPV bzw. PPV zugeht. Bei Antragstellung nach Ablauf von sechs Monaten seit <strong>der</strong><br />
Feststellung durch die SPV bzw. PPV zahlt <strong>der</strong> Versicherer das tarifliche Pflegetagegeld ab dem<br />
Datum des Zugangs des Antrages beim Versicherer.<br />
Erfolgt mangels Versicherung in <strong>der</strong> SPV bzw. PPV o<strong>der</strong> mangels Leistungsanspruch gegen<br />
diese, seitens <strong>der</strong> SPV bzw. PPV keine Feststellung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit, zahlt <strong>der</strong> Versicherer<br />
das vereinbarte Pflegetagegeld ab dem ersten Tag <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit nach einer Pflegestufe,<br />
für die Leistungen vereinbart sind. Voraussetzung ist, dass dem Versicherer <strong>der</strong> Antrag auf<br />
Leistung nach dem vereinbarten Tarif innerhalb von sechs Monaten ab <strong>der</strong> erstmaligen ärztlichen<br />
Feststellung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit nach einer versicherten Pflegestufe zugeht.<br />
Eintritt und Fortdauer <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit sind durch ärztliche Bescheinigungen in<br />
angemessenen Abständen nachzuweisen. Bescheinigungen von Ehegatten, Verwandten,<br />
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