Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/R Teil II Tarife<br />
Tarif ZE 30R, ZE 40 R<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 1<br />
Tarife ZE 30R, ZE 40R - Ergänzungstarife für Zahnersatz für Mitglie<strong>der</strong><br />
einer gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von<br />
Gruppenversicherungsverträgen<br />
gültig ab 01.01.2013<br />
Die Tarife ZE 30R, ZE 40R gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
für die R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R):<br />
Teil I Tarifbedingungen<br />
1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
In die Tarife ZE 30R, ZE 40R können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden<br />
Personen aufgenommen werden, die bei einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
(GKV) versichert sind.<br />
Die Versicherung nach diesen Tarifen endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> GKV-Mitgliedschaft.<br />
2. Versicherungsleistungen<br />
Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtungen einer gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />
bestehen, sind diese vorab in Anspruch zu nehmen und werden auf die tariflichen Leistungen<br />
angerechnet.<br />
a) Die erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes werden<br />
ersetzt im Tarif<br />
ZE 30R - zu 30 %<br />
ZE 40R - zu 40 %<br />
für zahnärztliche persönliche Leistungen und für zahntechnische Laborleistungen, zusammen<br />
mit den Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> jedoch nicht mehr als 90 % <strong>der</strong><br />
erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />
Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden<br />
Vergütungsgrundlagen berechnet werden.<br />
b) Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays,<br />
implantatgetragener Zahnersatz einschl. implantologischer Leistungen, funktionsanalytische<br />
und funktionstherapeutische Leistungen, Verblendungen und die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />
Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen).<br />
Nicht versichert sind im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendig<br />
werdende vorbereitende, diagnostische und therapeutische Leistungen.<br />
c) Vor Beginn einer Zahnersatz-Maßnahme ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan<br />
vorzulegen. Wird <strong>der</strong> Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme vorgelegt, o<strong>der</strong><br />
hat <strong>der</strong> Versicherer vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme keine Zusage erteilt, werden die<br />
erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes in Höhe von<br />
50 % <strong>der</strong> tariflichen Leistungen erstattet.<br />
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