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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/R Teil II Tarife<br />

Tarif ZE 30R, ZE 40 R<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 1<br />

Tarife ZE 30R, ZE 40R - Ergänzungstarife für Zahnersatz für Mitglie<strong>der</strong><br />

einer gesetzlichen Krankenkasse innerhalb von<br />

Gruppenversicherungsverträgen<br />

gültig ab 01.01.2013<br />

Die Tarife ZE 30R, ZE 40R gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

für die R-Tarife im Rahmen von Gruppenversicherungsverträgen (AVB/R):<br />

Teil I Tarifbedingungen<br />

1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

In die Tarife ZE 30R, ZE 40R können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden<br />

Personen aufgenommen werden, die bei einem Träger <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

(GKV) versichert sind.<br />

Die Versicherung nach diesen Tarifen endet mit dem Wegfall <strong>der</strong> GKV-Mitgliedschaft.<br />

2. Versicherungsleistungen<br />

Soweit im Versicherungsfall Leistungsverpflichtungen einer gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong><br />

bestehen, sind diese vorab in Anspruch zu nehmen und werden auf die tariflichen Leistungen<br />

angerechnet.<br />

a) Die erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes werden<br />

ersetzt im Tarif<br />

ZE 30R - zu 30 %<br />

ZE 40R - zu 40 %<br />

für zahnärztliche persönliche Leistungen und für zahntechnische Laborleistungen, zusammen<br />

mit den Leistungen <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> jedoch nicht mehr als 90 % <strong>der</strong><br />

erstattungsfähigen Aufwendungen.<br />

Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen, die nach den für die GKV geltenden<br />

Vergütungsgrundlagen berechnet werden.<br />

b) Als Zahnersatz gelten Zahnprothesen, Zahnkronen, Zahnbrücken, Stiftzähne, Inlays,<br />

implantatgetragener Zahnersatz einschl. implantologischer Leistungen, funktionsanalytische<br />

und funktionstherapeutische Leistungen, Verblendungen und die Wie<strong>der</strong>herstellung <strong>der</strong><br />

Funktion des Zahnersatzes (Reparaturen).<br />

Nicht versichert sind im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zahnersatz notwendig<br />

werdende vorbereitende, diagnostische und therapeutische Leistungen.<br />

c) Vor Beginn einer Zahnersatz-Maßnahme ist dem Versicherer ein Heil- und Kostenplan<br />

vorzulegen. Wird <strong>der</strong> Heil- und Kostenplan nicht vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme vorgelegt, o<strong>der</strong><br />

hat <strong>der</strong> Versicherer vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme keine Zusage erteilt, werden die<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen eines medizinisch notwendigen Zahnersatzes in Höhe von<br />

50 % <strong>der</strong> tariflichen Leistungen erstattet.<br />

PKX0113 Seite 224 von 263

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