Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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Gesetzesauszüge<br />
VVG, V<strong>AG</strong>, SGB<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 31<br />
2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch<br />
nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus <strong>der</strong> pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag<br />
hinaus.<br />
(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit <strong>der</strong> Notwendigkeit stationärer<br />
Behandlung o<strong>der</strong> während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem<br />
Kalen<strong>der</strong>monat <strong>der</strong> Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine<br />
Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit<br />
ihrem Ehegatten, Lebenspartner o<strong>der</strong> einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten<br />
eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels <strong>der</strong> pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine<br />
stärkere Beteiligung des Ehegatten, Lebenspartner o<strong>der</strong> eines Elternteils o<strong>der</strong> die Beteiligung<br />
einer Person, die dem Beschädigten nahe steht, an <strong>der</strong> Pflege medizinisch erfor<strong>der</strong>lich ist, kann in<br />
begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe <strong>der</strong> pauschalen Pflegezulage nach<br />
Stufe I gezahlt werden.<br />
(6) Für Beschädigte, die infolge <strong>der</strong> Schädigung dauern<strong>der</strong> Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen,<br />
werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten <strong>der</strong> nicht nur<br />
vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich<br />
notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen.<br />
Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung <strong>der</strong> sonstigen<br />
Bedürfnisse ein Betrag in Höhe <strong>der</strong> Beschädigtengrundrente nach einem Grad <strong>der</strong><br />
Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe <strong>der</strong><br />
Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den<br />
Folgen <strong>der</strong> Schädigung gestorben wären. Bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Bezüge <strong>der</strong> Angehörigen ist<br />
auch das Einkommen <strong>der</strong> Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für<br />
an<strong>der</strong>e Zwecke, insbeson<strong>der</strong>e die Erfüllung an<strong>der</strong>er Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.<br />
Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
§ 1 Form und Voraussetzungen<br />
(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei<br />
gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinan<strong>der</strong> eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu<br />
wollen (Lebenspartnerinnen o<strong>der</strong> Lebenspartner), begründen eine Lebenspartnerschaft. Die<br />
Erklärungen können nicht unter einer Bedingung o<strong>der</strong> Zeitbestimmung abgegeben werden.<br />
Pflege-Versicherungsgesetz<br />
Artikel 41<br />
(1) Personen, die am 1. Januar 1995 in <strong>der</strong> gesetzlichen <strong>Krankenversicherung</strong> freiwillig versichert<br />
sind, können sich bis zum 30. Juni 1995 von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> sozialen<br />
Pflegeversicherung befreien lassen. Befreiungsanträge können bereits vor dem 1. Januar 1995<br />
mit Wirkung ab dem 1. Januar 1995 gestellt werden. § 22 Absatz 1 und 2 Satz 2 und 3 des Elften<br />
Buches Sozialgesetzbuch gilt.<br />
(2) Personen für die nach § 23 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 1995<br />
Versicherungspflicht in <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung eintritt, können ihr Wahlrecht nach § 23<br />
Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch auch schon vor dem 1. Januar 1995 mit Wirkung<br />
zum 01. Januar 1995 ausüben.<br />
Pflegezeitgesetz (PflegezG)<br />
§ 3 Pflegezeit<br />
(1) Beschäftigte sind von <strong>der</strong> Arbeitsleistung vollständig o<strong>der</strong> teilweise freizustellen, wenn sie einen<br />
pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch<br />
nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in <strong>der</strong> Regel 15 o<strong>der</strong> weniger<br />
Beschäftigten.<br />
(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen durch Vorlage einer<br />
Bescheinigung <strong>der</strong> Pflegekasse o<strong>der</strong> des Medizinischen Dienstes <strong>der</strong> <strong>Krankenversicherung</strong><br />
nachzuweisen. Bei in <strong>der</strong> privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pflegebedürftigen ist ein<br />
entsprechen<strong>der</strong> Nachweis zu erbringen.<br />
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor<br />
Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem<br />
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