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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Wahlleistungstarife W2<br />

Seite 1<br />

Wahlleistungstarife für Beihilfeberechtigte für Wahlleistungen bei<br />

stationärer Heilbehandlung im Zweibettzimmer - Tarife W2 (W215 bis<br />

W200 und W220E)<br />

gültig ab 01.01.2013<br />

Die Tarife W2 gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die<br />

Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013):<br />

Teil I Musterbedingungen 2009<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

1. Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />

In diese Tarife können alle im Geschäftsgebiet des Versicherers wohnenden aktiven sowie<br />

pensionierten beihilfeberechtigten Beamte, Richter uns sonstige Personen, die in einem<br />

vergleichbaren Dienstverhältnis stehen sowie Personen mit Anspruch auf Heilfürsorge<br />

aufgenommen werden. Ferner sind aufnahmefähig berücksichtigungsfähige Familienangehörige<br />

und Lebenspartner. Die Tarife W2 können nur neben einem Tarif BB bzw. BH abgeschlossen<br />

bzw. fortgeführt werden. Endet für eine versicherte Person <strong>der</strong> Tarif BB o<strong>der</strong> BH, endet gleichzeitig<br />

auch <strong>der</strong> hierzu vereinbarte Tarif W2.<br />

Nach Tarif W220E können nur solche Personen versichert werden, <strong>der</strong>en<br />

Beihilfebemessungssatz sich bei Eintritt des Versorgungsfalles von 50 % auf 70 % erhöht. Er kann<br />

ferner nur gemeinsam mit Tarif W230 abgeschlossen werden. Bei Wegfall dieser Voraussetzung<br />

ist <strong>der</strong> Versicherungsschutz unter Anrechnung <strong>der</strong> erworbenen Rechte in bedarfsgerechte Tarife<br />

umzustellen, Nr. 4.2 gilt entsprechend. Mit Eintritt des Versorgungsfalls entfällt <strong>der</strong> Tarif W220E.<br />

2. Erstattungsprozentsätze<br />

2.1 Versicherbare Erstattungsprozentsätze<br />

Die vereinbarten Erstattungsprozentsätze dürfen zusammen mit dem für die versicherte Person<br />

geltenden Beihilfebemessungssatz 100 % nicht übersteigen. Darüber hinaus darf nur <strong>der</strong> Tarif W2<br />

abgeschlossen werden, dessen Erstattungsprozentsatz gemeinsam mit dem<br />

Beihilfebemessungssatz nach <strong>der</strong> für den Versicherten jeweils geltenden Beihilfeverordnung für<br />

die Kosten <strong>der</strong> Unterbringung in einem geson<strong>der</strong>t berechenbaren Zweibettzimmer 100 % ergibt.<br />

2.2 Tarife<br />

Tarif Erstattungsprozentsatz<br />

W215 15 %<br />

W220 20 %<br />

W220E 20 %<br />

W225 25 %<br />

W230 30 %<br />

W235 35 %<br />

W250 50 %<br />

W200 100 %<br />

3. Versicherungsleistungen<br />

Bei einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung - einschließlich stationärer<br />

Psychotherapie - sowie Entbindung und Fehlgeburt ersetzt <strong>der</strong> Versicherer die nachfolgenden<br />

erstattungsfähigen Aufwendungen - soweit nicht an<strong>der</strong>s geregelt - entsprechend den jeweils<br />

versicherten Prozentsätzen.<br />

3.1 Stationäre Behandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen<br />

Entziehungsmaßnahmen<br />

- Privatärztliche Behandlung<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die neben den allgemeinen<br />

Krankenhausleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Pflege und ärztliche Versorgung) geson<strong>der</strong>t<br />

berechenbaren wahlärztlichen Leistungen (Chefarztbehandlung) in dem in § 4 Nr. 2 a) und<br />

§ 5 Nr. 1 Teil II AVB/KK 2013 genannten Umfang.<br />

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