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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KT 2009 Teil III Tarife<br />

Tarife TAU<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 2<br />

Für die Pauschale während <strong>der</strong> Mutterschutzfrist (§ 5 Nr. 2 Teil II AVB/KT 2009) gilt diese<br />

Tagegel<strong>der</strong>höhung jedoch nicht.<br />

Höhere Tagessätze sind entsprechend zu vervielfachen (siehe jedoch § 4 Absatz 2 Teil I AVB/KT<br />

2009).<br />

Tagessätze für an<strong>der</strong>e Karenzzeiten sind in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt<br />

und werden auf Anfrage bekannt gegeben.<br />

2.4 Entziehungsmaßnahmen<br />

Sofern die Krankentagegeldversicherung zusammen mit einer Krankheitskostenvollversicherung<br />

besteht, wird abweichend von § 5 Abs. 1b) Teil I AVB/KT 2009 während <strong>der</strong> Vertragsdauer<br />

Krankentagegeld während <strong>der</strong> Dauer von insgesamt bis zu 3 medizinisch notwendigen<br />

stationären Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren zur Behandlung<br />

stoffgebundener Suchterkrankungen (ausgenommen Raucherentwöhnung) unter folgenden<br />

Voraussetzungen gezahlt:<br />

- Es besteht kein an<strong>der</strong>weitiger Anspruch des Versicherten auf Lohnersatzleistungen wie z. B.<br />

Krankengeld o<strong>der</strong> Übergangsgeld.<br />

- Maßnahmen, die zu Lasten eines an<strong>der</strong>en Versicherers, eines Rehabilitationsträgers o<strong>der</strong><br />

eines Krankheitskostentarifs des Versicherers durchgeführt wurden, werden auf die Anzahl<br />

<strong>der</strong> erstattungsfähigen Maßnahmen angerechnet.<br />

- Die Leistungen wurden vor Beginn <strong>der</strong> Maßnahme beim Versicherer beantragt und <strong>der</strong><br />

Versicherer hat die Leistungen vor Beginn schriftlich zugesagt. Entsprechendes gilt für<br />

darüber hinaus gehende Leistungen.<br />

- Krankentagegeld wird je zugesagter Maßnahme bis zu 8 Wochen in tariflichem Umfang<br />

gezahlt.<br />

3. Beitragsanpassung<br />

Nach § 8 b Teil I AVB/KT 2009 werden mindestens jährlich die erfor<strong>der</strong>lichen mit den in den<br />

technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die<br />

Beiträge, soweit erfor<strong>der</strong>lich, angepasst.<br />

Der in den AVB genannte tarifliche Vomhun<strong>der</strong>tsatz beträgt 5.<br />

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