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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/PPV 2013<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 2<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private<br />

Pflegepflichtversicherung - Bedingungsteil - (MB/PPV 2013)<br />

gültig ab 01.01.2013<br />

Der Versicherungsschutz<br />

§ 1 Gegenstand, Umfang und Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />

(1) Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang Ersatz von Aufwendungen<br />

für Pflege o<strong>der</strong> ein Pflegegeld sowie sonstige Leistungen. Aufwendungen für Unterkunft und<br />

Verpflegung einschließlich beson<strong>der</strong>er Komfortleistungen, für zusätzliche pflegerisch-betreuende<br />

Leistungen sowie für berechnungsfähige Investitions- und sonstige betriebsnotwendige Kosten<br />

sind nicht erstattungsfähig.<br />

(2) Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Pflegebedürftig sind<br />

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen o<strong>der</strong> seelischen Krankheit o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ung<br />

für die gewöhnlichen und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen<br />

Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, nach Maßgabe des Absatzes 6<br />

in erheblichem o<strong>der</strong> höherem Maße <strong>der</strong> Hilfe bedürfen.<br />

(3) Die Hilfe im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besteht in <strong>der</strong> Unterstützung, in <strong>der</strong> teilweisen o<strong>der</strong><br />

vollständigen Übernahme <strong>der</strong> Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens o<strong>der</strong> in<br />

Beaufsichtigung o<strong>der</strong> Anleitung mit dem Ziel <strong>der</strong> eigenständigen Übernahme dieser<br />

Verrichtungen.<br />

(4) Krankheiten o<strong>der</strong> Behin<strong>der</strong>ungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind<br />

a) Verluste, Lähmungen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,<br />

b) Funktionsstörungen <strong>der</strong> inneren Organe o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sinnesorgane,<br />

c) Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- o<strong>der</strong><br />

Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen o<strong>der</strong> geistige<br />

Behin<strong>der</strong>ungen.<br />

(5) Gewöhnliche und regelmäßig wie<strong>der</strong>kehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind<br />

a) im Bereich <strong>der</strong> Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen,<br />

Rasieren, die Darm- o<strong>der</strong> Blasenentleerung,<br />

b) im Bereich <strong>der</strong> Ernährung das mundgerechte Zubereiten o<strong>der</strong> die Aufnahme <strong>der</strong> Nahrung,<br />

c) im Bereich <strong>der</strong> Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden,<br />

Gehen, Stehen, Treppensteigen o<strong>der</strong> das Verlassen und Wie<strong>der</strong>aufsuchen <strong>der</strong> Wohnung,<br />

d) im Bereich <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen <strong>der</strong><br />

Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen <strong>der</strong> Wäsche und Kleidung o<strong>der</strong> das Beheizen.<br />

(6) Für die Gewährung von Leistungen sind versicherte Personen einer <strong>der</strong> folgenden drei<br />

Pflegestufen zuzuordnen:<br />

a) Pflegebedürftige <strong>der</strong> Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>der</strong><br />

Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem<br />

o<strong>der</strong> mehreren Bereichen mindestens einmal täglich <strong>der</strong> Hilfe bedürfen und zusätzlich<br />

mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfen bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

b) Pflegebedürftige <strong>der</strong> Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>der</strong><br />

Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen<br />

Tageszeiten <strong>der</strong> Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfen bei <strong>der</strong><br />

hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.<br />

c) Pflegebedürftige <strong>der</strong> Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei <strong>der</strong><br />

Körperpflege, <strong>der</strong> Ernährung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, <strong>der</strong> Hilfe<br />

bedürfen und zusätzlich mehrfach in <strong>der</strong> Woche Hilfen bei <strong>der</strong> hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigen.<br />

(7) Bei Kin<strong>der</strong>n ist für die Zuordnung zu einer Pflegestufe <strong>der</strong> zusätzliche Hilfebedarf gegenüber<br />

einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.<br />

(8) Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger o<strong>der</strong> eine an<strong>der</strong>e nicht als Pflegekraft ausgebildete<br />

Pflegeperson für die erfor<strong>der</strong>lichen Leistungen <strong>der</strong> Grundpflege und hauswirtschaftlichen<br />

Versorgung benötigt, muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt<br />

a) in <strong>der</strong> Pflegestufe I mindestens 90 Minuten betragen; hierbei müssen auf die Grundpflege<br />

mehr als 45 Minuten entfallen,<br />

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