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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teile I und II<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 11<br />

Sind die ausstehenden Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht<br />

innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt, so wird das Ruhen <strong>der</strong><br />

Versicherung im Basistarif gemäß § 12 Absatz 1a V<strong>AG</strong> (siehe Anhang) fortgesetzt.<br />

(7) Bei an<strong>der</strong>en als den in Absatz 6 genannten Versicherungen kann die nicht rechtzeitige<br />

Zahlung des Erstbeitrages o<strong>der</strong> eines Folgebeitrages unter den Voraussetzungen <strong>der</strong> §§ 37<br />

und 38 VVG (siehe Anhang) zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag<br />

bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird <strong>der</strong> Versicherungsnehmer in<br />

Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung <strong>der</strong> Mahnkosten verpflichtet, <strong>der</strong>en Höhe sich aus<br />

dem Tarif ergibt.<br />

(8) Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf <strong>der</strong> Vertragslaufzeit beendet, steht dem<br />

Versicherer nur <strong>der</strong>jenige Teil des Beitrags bzw. <strong>der</strong> Beitragsrate zu, <strong>der</strong> dem Zeitraum<br />

entspricht, in dem <strong>der</strong> Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis<br />

durch Rücktritt auf Grund des § 19 Absatz 2 VVG (siehe Anhang) o<strong>der</strong> durch Anfechtung des<br />

Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer <strong>der</strong> Beitrag bzw.<br />

die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden <strong>der</strong> Rücktritts- o<strong>der</strong> Anfechtungserklärung zu. Tritt<br />

<strong>der</strong> Versicherer zurück, weil <strong>der</strong> erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig<br />

gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.<br />

(9) Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.<br />

Teil II Tarifbedingungen 2013<br />

1. Zu § 8 Absatz 1 Teil I AVB/KK 2013:<br />

Beitragsrate<br />

a) Für die Festsetzung <strong>der</strong> Beiträge gilt als Eintrittsalter <strong>der</strong> Unterschied zwischen dem<br />

Geburtsjahr <strong>der</strong> versicherten Person und dem Kalen<strong>der</strong>jahr, in dem das<br />

Versicherungsverhältnis nach dem jeweiligen Tarif beginnt.<br />

b) Kin<strong>der</strong> zahlen bis zum Ende des Kalen<strong>der</strong>jahres, in dem das 15. Lebensjahr vollendet<br />

wird, den Beitrag für Kin<strong>der</strong>. Von dem auf Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr an ist <strong>der</strong> Beitrag für Erwachsene mit dem Eintrittsalter 16 Jahre zu<br />

zahlen.<br />

c) Heilbehandlungskosten aus Berufsunfällen sind in tariflicher Höhe ohne<br />

Beitragszuschlag mitversichert (vergleiche aber § 5 Absatz 3 Teil I AVB/KK 2013).<br />

2. Zu § 8 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013:<br />

Fälligkeit des Erstbeitrages<br />

Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zugang des<br />

Versicherungsscheines zu zahlen, bei einem späteren Versicherungsbeginn zu diesem<br />

Zeitpunkt.<br />

3. Zu § 8 Absatz 7 Teil I AVB/KK 2013:<br />

Mahnkosten<br />

Die Mahnkosten betragen für jede Mahnung 0,50 EUR. Darüber hinaus können<br />

Verzugszinsen und die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten und Gebühren (z. B.<br />

Rückläufergebühren, Gerichtskosten) erhoben werden.<br />

§ 8 a Beitragsberechnung<br />

Teil I Musterbedingungen 2009<br />

(1) Die Berechnung <strong>der</strong> Beiträge erfolgt nach Maßgabe <strong>der</strong> Vorschriften des<br />

Versicherungsaufsichtsgesetzes (V<strong>AG</strong>) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen<br />

des Versicherers festgelegt.<br />

(2) Bei einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beiträge, auch durch Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsschutzes, wird das<br />

Geschlecht und das (die) bei Inkrafttreten <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung erreichte tarifliche Lebensalter<br />

(Lebensaltersgruppe) <strong>der</strong> versicherten Person berücksichtigt; dies gilt in Ansehung des<br />

Geschlechts nicht für Tarife, <strong>der</strong>en Beiträge geschlechtunabhängig erhoben werden.<br />

Dabei wird dem Eintrittsalter <strong>der</strong> versicherten Person dadurch Rechnung getragen, dass eine<br />

Alterungsrückstellung gemäß den in den technischen Berechnungsgrundlagen festgelegten<br />

Grundsätzen angerechnet wird. Eine Erhöhung <strong>der</strong> Beiträge o<strong>der</strong> eine Min<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Leistungen des Versicherers wegen des Älterwerdens <strong>der</strong> versicherten Person ist jedoch<br />

während <strong>der</strong> Dauer des Versicherungsverhältnisses ausgeschlossen, soweit eine<br />

Alterungsrückstellung zu bilden ist.<br />

(3) Bei Beitragsän<strong>der</strong>ungen kann <strong>der</strong> Versicherer auch beson<strong>der</strong>s vereinbarte Risikozuschläge<br />

entsprechend än<strong>der</strong>n.<br />

(4) Liegt bei Vertragsän<strong>der</strong>ungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den<br />

hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener<br />

Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum<br />

Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.<br />

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