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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Grundtarife für Beihilfeberechtigte<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 8<br />

9.5.1 Erstattungssatz<br />

Die nach Nr. 3 erstattungsfähigen Aufwendungen werden ersetzt<br />

- für ambulante, stationäre Heilbehandlung sowie Zahnbehandlung<br />

zu 100 %,<br />

- für Zahnersatz und Kieferorthopädie im Sinne von Nr. 3.4.2 und 3.4.3<br />

zu 50 %.<br />

9.5.2 Beiträge<br />

Der zu zahlende Beitrag richtet sich bis zum Ablauf des Monats, in dem die versicherte Person<br />

das 34. Lebensjahr vollendet, nach Nr. 9.3. Bis zu diesem Zeitpunkt wird <strong>der</strong> Tarif weiter durch ein<br />

anhängendes "B" gekennzeichnet. Ab Beginn des Folgemonats, ist <strong>der</strong> dem erreichten Alter<br />

entsprechende Neuzugangsbeitrag zu zahlen. Entsprechendes gilt für neben <strong>der</strong> Versicherung<br />

nach Tarif BB00 bestehende Tarife W.<br />

9.5.3 Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit nach Tarif BB00 und Umstellung<br />

Mit Ablauf des Monats, in dem die Arbeitslosigkeit endet, spätestens aber mit Ablauf von zwölf<br />

Monaten seit Ausbildungsende wird die Versicherung auch für mitversicherte Ehegatten,<br />

Lebenspartner o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>, unter Anrechnung ggf. erworbener Rechte ohne Unterbrechung mit<br />

dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter in dem bzw. den bei<br />

Ausbildungsende vereinbarten Tarife(n) fortgesetzt.<br />

Besteht weiterhin kein Beihilfeanspruch o<strong>der</strong> ist <strong>der</strong> bisherige Versicherungsschutz nicht mehr<br />

bedarfsgerecht, gilt Nr. 5 "Än<strong>der</strong>ung des Beihilfeanspruchs" entsprechend.<br />

PKX0113 Seite 54 von 263

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