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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Grundtarife für Beihilfeberechtigte<br />

<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />

Seite 4<br />

notwendige Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />

durchführbar ist.<br />

3.6.4 Anschlussheilbehandlung<br />

In Erweiterung von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem<br />

Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in einer gemischten Anstalt bis zu vier<br />

Wochen dauern.<br />

3.6.5 Unterbringung und Verpflegung des Neugeborenen<br />

Entstehen hierfür Kosten, werden diese bei Nachversicherung nach § 2 AVB/KK 2013 mit den<br />

tariflichen Sätzen erstattet.<br />

3.6.6 Beitragsfreistellung<br />

Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an,<br />

erhält <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife <strong>der</strong><br />

betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt<br />

entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung<br />

fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn <strong>der</strong><br />

vollstationären Heilbehandlung.<br />

3.6.7 Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />

Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 entsteht <strong>der</strong> erstmalige Erstattungsanspruch für<br />

Behandlungen die nach einer Versicherungsdauer von mindestens drei Versicherungsjahren<br />

erfolgen, und danach je<strong>der</strong> weitere jeweils nach Ablauf von drei Versicherungsjahren seit<br />

Abschluss <strong>der</strong> letzten Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung.<br />

Erstattungsfähig sind je Kur die nachstehend genannten Aufwendungen bis zu einem<br />

Rechnungsbetrag von maximal<br />

1.800 EUR<br />

1 Ambulante Kurbehandlung<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen (einschließlich Kurplan)<br />

sowie Arznei- und Heilmittelversorgung im Sinne von 3.2.5 und 3.2.6<br />

2 Stationäre Kurbehandlung<br />

Ergänzend zu § 5 Nr. 3 b) Teil II AVB/KK 2013 sind die Kosten für die Unterkunft inkl.<br />

Verpflegung in einer Kurklinik, ärztliche Leistungen, Arznei- und Heilmittelversorgung im<br />

Sinne von 3.2.5 und 3.2.6 erstattungsfähig.<br />

3.7 Transportkosten<br />

Ergänzend zu den Transportkosten nach § 4 Nr. 2 f) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 4 a) Teil II<br />

AVB/KK 2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines<br />

Unfalls o<strong>der</strong> eines medizinischen Notfalls zur Erstversorgung sowie bei ärztlich bescheinigter<br />

Gehunfähigkeit erstattungsfähig.<br />

4. Optionsrechte<br />

Der Versicherungsnehmer kann nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen und zu den dort<br />

genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person den Neuabschluss eines bedarfsgerechten<br />

und beihilfekonformen Tarifs W für stationäre Wahlleistungen und/o<strong>der</strong> Tarifs E<br />

(Beihilfe-Ergänzungstarif) ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten verlangen. Etwaige<br />

bereits vereinbarte beson<strong>der</strong>e Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) gelten<br />

entsprechend auch für den/die hinzukommenden Tarif(e).<br />

Nach Ausübung des Optionsrechtes ist für den/die jeweils hinzukommenden Tarif(e) <strong>der</strong> gültige<br />

Neuzugangs-Tarifbeitrag zum dann erreichten Alter zu zahlen.<br />

Dieses Optionsrecht gilt nicht<br />

- für versicherte Personen, <strong>der</strong>en Vertrag nur aufgrund einer Annahmeverpflichtung des<br />

Versicherers zustande gekommen ist bzw.;<br />

- wenn <strong>der</strong> bisher bestehende Versicherungsschutz zusammen mit dem Anspruch auf Beihilfe<br />

100 % nicht erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />

- für Personen ab Alter 51 (Kalen<strong>der</strong>jahr minus Geburtsjahr).<br />

4.1 Zeitlich festgelegte Option<br />

Der Versicherungsnehmer kann jeweils zum 01.01. des Kalen<strong>der</strong>jahres, das auf das 5., 10. und<br />

15. Versicherungsjahr (siehe § 2 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013) einer ununterbrochenen<br />

Versicherungsdauer nach einem Tarif BB o<strong>der</strong> BH folgt, von dem Optionsrecht Gebrauch machen.<br />

Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Antrag spätestens am 15.12. des Vorjahres beim Versicherer<br />

eingeht.<br />

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