Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Grundtarife für Beihilfeberechtigte<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 4<br />
notwendige Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />
durchführbar ist.<br />
3.6.4 Anschlussheilbehandlung<br />
In Erweiterung von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem<br />
Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt in einer gemischten Anstalt bis zu vier<br />
Wochen dauern.<br />
3.6.5 Unterbringung und Verpflegung des Neugeborenen<br />
Entstehen hierfür Kosten, werden diese bei Nachversicherung nach § 2 AVB/KK 2013 mit den<br />
tariflichen Sätzen erstattet.<br />
3.6.6 Beitragsfreistellung<br />
Dauert ein erstattungsfähiger vollstationärer Krankenhausaufenthalt länger als acht Wochen an,<br />
erhält <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für die beim Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife <strong>der</strong><br />
betroffenen versicherten Person für den laufenden Monat eine Beitragsgutschrift. Dies gilt<br />
entsprechend auch für die nächsten Monate, in denen die vollstationäre Heilbehandlung<br />
fortbesteht. Voraussetzung ist eine mindestens 12-monatige Versicherungsdauer bei Beginn <strong>der</strong><br />
vollstationären Heilbehandlung.<br />
3.6.7 Kur- und Sanatoriumsbehandlung<br />
Abweichend von § 5 Nr. 3 c) Teil II AVB/KK 2013 entsteht <strong>der</strong> erstmalige Erstattungsanspruch für<br />
Behandlungen die nach einer Versicherungsdauer von mindestens drei Versicherungsjahren<br />
erfolgen, und danach je<strong>der</strong> weitere jeweils nach Ablauf von drei Versicherungsjahren seit<br />
Abschluss <strong>der</strong> letzten Kur- bzw. Sanatoriumsbehandlung.<br />
Erstattungsfähig sind je Kur die nachstehend genannten Aufwendungen bis zu einem<br />
Rechnungsbetrag von maximal<br />
1.800 EUR<br />
1 Ambulante Kurbehandlung<br />
Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen (einschließlich Kurplan)<br />
sowie Arznei- und Heilmittelversorgung im Sinne von 3.2.5 und 3.2.6<br />
2 Stationäre Kurbehandlung<br />
Ergänzend zu § 5 Nr. 3 b) Teil II AVB/KK 2013 sind die Kosten für die Unterkunft inkl.<br />
Verpflegung in einer Kurklinik, ärztliche Leistungen, Arznei- und Heilmittelversorgung im<br />
Sinne von 3.2.5 und 3.2.6 erstattungsfähig.<br />
3.7 Transportkosten<br />
Ergänzend zu den Transportkosten nach § 4 Nr. 2 f) Teil II AVB/KK 2013 und § 4 Nr. 4 a) Teil II<br />
AVB/KK 2013 sind Transporte zu und von einer ambulanten Heilbehandlung aufgrund eines<br />
Unfalls o<strong>der</strong> eines medizinischen Notfalls zur Erstversorgung sowie bei ärztlich bescheinigter<br />
Gehunfähigkeit erstattungsfähig.<br />
4. Optionsrechte<br />
Der Versicherungsnehmer kann nach Maßgabe <strong>der</strong> folgenden Bestimmungen und zu den dort<br />
genannten Zeitpunkten für eine versicherte Person den Neuabschluss eines bedarfsgerechten<br />
und beihilfekonformen Tarifs W für stationäre Wahlleistungen und/o<strong>der</strong> Tarifs E<br />
(Beihilfe-Ergänzungstarif) ohne erneute Gesundheitsprüfung und Wartezeiten verlangen. Etwaige<br />
bereits vereinbarte beson<strong>der</strong>e Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) gelten<br />
entsprechend auch für den/die hinzukommenden Tarif(e).<br />
Nach Ausübung des Optionsrechtes ist für den/die jeweils hinzukommenden Tarif(e) <strong>der</strong> gültige<br />
Neuzugangs-Tarifbeitrag zum dann erreichten Alter zu zahlen.<br />
Dieses Optionsrecht gilt nicht<br />
- für versicherte Personen, <strong>der</strong>en Vertrag nur aufgrund einer Annahmeverpflichtung des<br />
Versicherers zustande gekommen ist bzw.;<br />
- wenn <strong>der</strong> bisher bestehende Versicherungsschutz zusammen mit dem Anspruch auf Beihilfe<br />
100 % nicht erreicht o<strong>der</strong> übersteigt<br />
- für Personen ab Alter 51 (Kalen<strong>der</strong>jahr minus Geburtsjahr).<br />
4.1 Zeitlich festgelegte Option<br />
Der Versicherungsnehmer kann jeweils zum 01.01. des Kalen<strong>der</strong>jahres, das auf das 5., 10. und<br />
15. Versicherungsjahr (siehe § 2 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013) einer ununterbrochenen<br />
Versicherungsdauer nach einem Tarif BB o<strong>der</strong> BH folgt, von dem Optionsrecht Gebrauch machen.<br />
Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Antrag spätestens am 15.12. des Vorjahres beim Versicherer<br />
eingeht.<br />
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