Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Tarife EP0U, EP1U, EP2U, EP3U<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 6<br />
4.1.2 Wechsel von einem Tarif EP in einen Tarif EP mit niedrigerer Selbstbehaltsstufe<br />
Der Wechsel kann jeweils zum 01.01. des Kalen<strong>der</strong>jahres verlangt werden, das auf das fünfte,<br />
zehnte, fünfzehnte und jedes weitere durch fünf teilbare Versicherungsjahr (siehe § 2 Nr. 2 Teil II<br />
AVB/KK 2013) einer ununterbrochenen Versicherungsdauer in dem Tarif EP, aus dem gewechselt<br />
werden soll, folgt, wenn <strong>der</strong> Antrag spätestens am 15.12. des Vorjahres beim Versicherer eingeht.<br />
4.1.3 Wechsel von einem Tarif EP in Tarif MP <strong>der</strong>selben Selbstbehaltsstufe<br />
Der Wechsel kann jeweils zum 01.01. des Kalen<strong>der</strong>jahres verlangt werden, das auf das fünfte,<br />
zehnte bzw. fünfzehnte Versicherungsjahr (vergleiche § 2 Nr. 2 Teil II AVB/KK 2013) einer<br />
ununterbrochenen Versicherungsdauer in den Tarifen EP, MP o<strong>der</strong> TN folgt, wenn <strong>der</strong> Antrag auf<br />
einen Wechsel von einem Tarif EP in den Tarif MP <strong>der</strong>selben Selbstbehaltstufe spätestens am<br />
15.12. des Vorjahres beim Versicherer eingeht.<br />
4.2 Wechsel von einem Tarif EP in einen Tarif MP o<strong>der</strong> TN <strong>der</strong>selben Selbstbehaltsstufe für die<br />
Dauer einer Entsendung ins Ausland<br />
4.2.1 Wechselvoraussetzungen<br />
Entsendet ein Arbeitgeber eine versicherte Person im Rahmen eines in <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />
Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für einen begrenzten Zeitraum ins<br />
Ausland, kann <strong>der</strong> Versicherungsnehmer für diese versicherte Person den Wechsel von einem<br />
Tarif EP in den Tarif MP o<strong>der</strong> TN mit <strong>der</strong>selben Selbstbehaltsstufe verlangen. Diese<br />
Wechseloption gilt auch für die im Ausland mit <strong>der</strong> versicherten Person in häuslicher<br />
Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner und Kin<strong>der</strong> bis zum<br />
vollendeten 18. Lebensjahr bzw. solange sie nach den Beson<strong>der</strong>en Bedingungen für Studenten<br />
und Schüler versichert sind), sofern sie ebenfalls in einem Tarif EP o<strong>der</strong> MP versichert sind. Der<br />
Beginn und das voraussichtliche Ende <strong>der</strong> Auslandsbeschäftigung sind durch eine Bescheinigung<br />
des Arbeitgebers vor dem Tarifwechsel nachzuweisen.<br />
4.2.2 Wechselzeitpunkt/-antrag<br />
Der Wechsel kann zum Ersten des Monats, in dem die Auslandsbeschäftigung beginnt, verlangt<br />
werden, wenn <strong>der</strong> Antrag und <strong>der</strong> Nachweis nach Nr. 4.2.1 spätestens am 15. des Vormonats<br />
beim Versicherer eingegangen ist. Bei späterem Zugang erfolgt <strong>der</strong> Wechsel zum nächsten<br />
Monatsersten nach Eingang.<br />
4.2.3 Beendigung <strong>der</strong> Auslandsbeschäftigung<br />
Nach einem Wechsel nach Nr. 4.2 gilt die Versicherung im Tarif MP bzw. TN <strong>der</strong>selben<br />
Selbstbehaltstufe bis zum Ende des Monats, in dem die Auslandsbeschäftigung beendet wird<br />
bzw. für Familienangehörige, die die häusliche Gemeinschaft im Ausland zuvor beenden, bis zum<br />
Ende des entsprechenden Monats. Ab dem nächsten Monatsersten wird die Versicherung wie<strong>der</strong><br />
in dem Tarif EP fortgeführt, aus dem <strong>der</strong> Wechsel für die Zeit <strong>der</strong> Auslandsbeschäftigung erfolgte.<br />
Das tatsächliche Ende <strong>der</strong> Auslandsbeschäftigung ist durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers<br />
nachzuweisen bzw. die Beendigung <strong>der</strong> häuslichen Gemeinschaft durch eine<br />
Meldebescheinigung o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>e geeignete Belege.<br />
5. Ergänzende Regelungen zu Teilen I und II AVB/KK 2013<br />
5.1 Geltungsbereich des Versicherungsschutzes<br />
Der Versicherungsschutz erstreckt sich gem. § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für<br />
vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht, abweichend von § 1 Nr. 2 Teil II AVB/KK<br />
2013, Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu einem Monat; er verlängert sich<br />
jedoch um bis zu weitere zwei Monate, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die<br />
versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann.<br />
Dies setzt voraus, dass sich <strong>der</strong> gewöhnliche Aufenthaltsort <strong>der</strong> versicherten Person in einem<br />
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.<br />
5.2 Kin<strong>der</strong>nachversicherung<br />
Ergänzend zu § 2 Absatz 2 Teil I AVB/KK 2013 und § 2 Nrn. 3 bis 5 Teil II AVB/KK 2013 ist unter<br />
den dort genannten Voraussetzungen die Versicherung des Neugeborenen in jedem Tarif EP, MP<br />
o<strong>der</strong> TN möglich.<br />
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