Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />
Wahlleistungstarife W1<br />
<strong>R+V</strong> <strong>Krankenversicherung</strong> <strong>AG</strong><br />
Seite 5<br />
Der in den AVB genannte tarifliche Vomhun<strong>der</strong>tsatz beträgt 5,0.<br />
7. Beson<strong>der</strong>e Bedingungen für Studenten und Schüler<br />
7.1 Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
Aufnahme- und versicherungsfähig zu diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen sind Personen während<br />
<strong>der</strong> wissenschaftlichen Ausbildung an einer in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland o<strong>der</strong> in einem<br />
an<strong>der</strong>en EU-Staat bestehenden Hochschule (Studenten) und Schüler, soweit und solange für sie<br />
Anspruch auf Beihilfe aus beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Für die Dauer <strong>der</strong> Geltung<br />
dieser Beson<strong>der</strong>en Bedingungen wird <strong>der</strong> jeweilige Tarif durch ein angehängtes "S"<br />
gekennzeichnet.<br />
7.2 Beiträge<br />
Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter <strong>der</strong> versicherten Person. Es werden<br />
Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im<br />
jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag <strong>der</strong> neuen Altersgruppe ist jeweils ab<br />
dem 1. Januar des Kalen<strong>der</strong>jahres zu zahlen, indem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die<br />
Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.<br />
7.3 Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit und Weiterversicherung<br />
Diese Beson<strong>der</strong>en Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem die<br />
wissenschaftliche Ausbildung o<strong>der</strong> die Schulausbildung endet, vorzeitig abgebrochen o<strong>der</strong> für die<br />
Dauer von mehr als sechs Monaten unterbrochen wird o<strong>der</strong> in dem die versicherte Person das 34.<br />
Lebensjahr vollendet.<br />
Vom Folgemonat an wird die Versicherung, ohne dass es eines Antrages bedarf, ohne<br />
Unterbrechung mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter<br />
weitergeführt. Dabei erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten<br />
zurückzulegen .<br />
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis <strong>der</strong> betroffenen Person<br />
innerhalb von zwei Monaten nach dem Än<strong>der</strong>ungszeitpunkt schriftlich zu kündigen (vgl. § 13<br />
Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013).<br />
Der Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit nach diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen ist dem<br />
Versicherer innerhalb eines Monats ab Eintritt des Ereignisses schriftlich anzuzeigen.<br />
8. Beson<strong>der</strong>e Bedingungen für Beamtenanwärter und Referendare<br />
8.1 Aufnahme- und Versicherungsfähigkeit<br />
Aufnahme- und versicherungsfähig zu diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen sind beihilfeberechtigte<br />
Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst sowie <strong>der</strong>en berücksichtigungsfähige nicht<br />
berufstätige Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Lebenspartner, wenn sie nur geringfügig<br />
beschäftigt sind, jeweils bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. Für die Dauer <strong>der</strong> Geltung<br />
dieser Beson<strong>der</strong>en Bedingungen wird <strong>der</strong> jeweilige Tarif durch ein angehängtes "B"<br />
gekennzeichnet.<br />
8.2 Wartezeiten<br />
Die Wartezeiten nach § 3 Teil I AVB/KK 2013 entfallen.<br />
8.3 Beiträge<br />
Der zu zahlende Beitrag richtet sich nach dem Alter <strong>der</strong> versicherten Person. Es werden<br />
Beitragsgruppen gebildet für die Alter 16-20, 21-25, 26-30 und 31-34 Jahre. Maßgeblich ist das im<br />
jeweiligen Kalen<strong>der</strong>jahr vollendete Lebensjahr. Der Beitrag <strong>der</strong> neuen Altersgruppe ist jeweils ab<br />
dem 1. Januar des Kalen<strong>der</strong>jahres zu zahlen, in dem das maßgebliche Alter vollendet wird. Die<br />
Bestimmungen für Beitragsanpassungen (§ 8 b Teil I AVB/KK 2013) bleiben hiervon unberührt.<br />
8.4 Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit nach diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen und Umstellung<br />
Diese Beson<strong>der</strong>en Bedingungen entfallen mit Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong><br />
Vorbereitungsdienst endet, vorzeitig abgebrochen o<strong>der</strong> für die Dauer von mehr als sechs<br />
Monaten unterbrochen wird o<strong>der</strong> in dem die versicherte Person das 34. Lebensjahr vollendet.<br />
Darüber hinaus entfallen diese Beson<strong>der</strong>en Bedingungen für den versicherten Ehegatten bzw.<br />
Lebenspartner mit Ablauf des Monats, in dem eine Berufstätigkeit (siehe Nr. 8.1) aufgenommen<br />
wird.<br />
Der Wegfall <strong>der</strong> Versicherungsfähigkeit nach diesen Beson<strong>der</strong>en Bedingungen ist dem<br />
Versicherer innerhalb von zwei Monaten ab Eintritt des Ereignisses schriftlich anzuzeigen.<br />
Unterbleibt die fristgemäße Anzeige und erlangt <strong>der</strong> Versicherer später Kenntnis, wird die<br />
Versicherung, ab Beginn des auf das Ereignis folgenden Monats ohne dass es eines Antrages<br />
bedarf mit dem Beitrag nach dem zu diesem Zeitpunkt erreichten Eintrittsalter weitergeführt. Dabei<br />
erfolgt keine neue Risikoprüfung und es sind keine neuen Wartezeiten zurückzulegen<br />
PKX0113 Seite 64 von 263