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Bedingungsheft der R+V Krankenversicherung AG Gesamt ...

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AVB/KK 2013 Teil III Tarife<br />

Wahlleistungstarife W2<br />

Seite 2<br />

- Unterkunft im Zweibettzimmer<br />

Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für die neben den allgemeinen<br />

Krankenhausleistungen geson<strong>der</strong>t berechnete Unterkunft im Zweibettzimmer (Wahlleistungen<br />

Unterkunft).<br />

- Rooming-in<br />

Bei stationärer Behandlung eines nach einem Tarif W2 versicherten Kindes werden die nach<br />

Anrechnung <strong>der</strong> Beihilfeleistung verbleibenden zusätzlichen Unterbringungskosten für eine<br />

erwachsenen Begleitperson bis zu vier Wochen je Kalen<strong>der</strong>jahr erstattet<br />

zu 100 %,<br />

wenn die stationäre Behandlung vor Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes begonnen<br />

hat.<br />

In Erweiterung von § 4 Nr. 4 Teil II AVB/KK 2013 sind diese Aufwendungen auch dann<br />

erstattungsfähig, wenn das Krankenhaus nicht nach <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung (BPflV)<br />

o<strong>der</strong> dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnet.<br />

3.2 Stationäre Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland, ausgenommen<br />

Entziehungsmaßnahmen<br />

3.2.1 Erstattungsumfang<br />

Bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung im Ausland sind die unter 3.1 genannten<br />

Leistungen mit <strong>der</strong> in Nr. 3.2.2 genannten Einschränkung erstattungsfähig, wenn sie zu den am<br />

Aufenthaltsort üblichen Berechnungssätzen berechnet werden.<br />

3.2.2 Gezielte Behandlung außerhalb <strong>der</strong> Europäischen Union (EU), des Europäischen<br />

Wirtschaftsraums (EWR) und <strong>der</strong> Schweiz<br />

Nicht erstattungsfähig sind Mehrkosten für eine Behandlung im Ausland, außerhalb <strong>der</strong> EU, eines<br />

Vertragsstaates des Abkommens über den EWR o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schweiz, wenn <strong>der</strong> Auslandsaufenthalt<br />

zum Zweck <strong>der</strong> Heilbehandlung erfolgt. Als Mehrkosten gelten, diejenigen Kostenanteile, die bei<br />

Durchführung <strong>der</strong> Behandlung in Deutschland nicht angefallen wären. Dies gilt entsprechend<br />

auch für Entbindungen.<br />

Diese Begrenzung gilt nicht, wenn <strong>der</strong> Versicherer die Kostenübernahme vor Beginn <strong>der</strong><br />

Behandlung schriftlich zugesagt hat. Hierzu verpflichtet er sich, für den Fall, dass die medizinisch<br />

notwendige Heilbehandlung in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland nachweislich nicht o<strong>der</strong> nur<br />

teilweise durchführbar ist.<br />

3.3 Anschlussheilbehandlung<br />

In Erweiterung von § 4 Nr. 6 Satz 1 Teil II AVB/KK 2013 kann die Zeit zwischen dem<br />

Krankenhausaufenthalt und dem stationären Aufenthalt bis zu vier Wochen dauern.<br />

3.4 Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf Wahlleistungen<br />

Verzichtet <strong>der</strong> Versicherte im Einzelfall auf die Inanspruchnahme einer versicherten Wahlleistung,<br />

so wird, außer bei stationären Entziehungsmaßnahmen. je Krankenhaustag ein<br />

Ersatzkrankenhaustagegeld gezahlt. Dieses beträgt:<br />

- bei Verzicht auf die Wahlleistung Unterkunft (d. h. Belegung eines Zimmers mit mehr als zwei<br />

Betten)<br />

W215 3 EUR<br />

W220 4 EUR<br />

W220E 4 EUR<br />

W225 5 EUR<br />

W230 6 EUR<br />

W235 7 EUR<br />

W250 10 EUR<br />

W200 20 EUR<br />

Für das Ersatzkrankenhaustagegeld bei Verzicht auf die Wahlleistung Unterkunft gelten<br />

Aufnahme- und Entlassungstag als ein Krankenhaustag;<br />

- bei Verzicht auf privatärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung)<br />

W215 6 EUR<br />

W220 8 EUR<br />

W220E 8 EUR<br />

W225 10 EUR<br />

W230 12 EUR<br />

W235 14 EUR<br />

W250 20 EUR<br />

W200 40 EUR<br />

Bei Kin<strong>der</strong>n bis einschließlich Alter 15 - Kalen<strong>der</strong>jahr minus Geburtsjahr - reduziert sich das<br />

Ersatzkrankenhaustagegeld für den Verzicht auf privatärztliche Leistungen auf jeweils die Hälfte.<br />

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